27.09.2018Fachbeitrag

Update IP Nr. 9

Rechtliche Fallstricke bei der Erstellung eines elektronischen Pressespiegels im Unternehmen

In Zeiten der stetig fortschreitenden Digitalisierung unterliegen auch die täglichen Unternehmensabläufe einem digitalen Wandel. Im Gegensatz zu früheren Zeiten, als von den zuständigen Mitarbeitern noch in mühevoller Kleinstarbeit die relevanten Printmedien gesichtet und die für das Unternehmen interessanten Artikel ausgeschnitten und zu einem Pressespiegel zusammengeklebt wurden, besteht heute in den meisten Unternehmen der Wunsch, auch diesen Prozess in das digitale Zeitalter zu führen. Doch bei der Erstellung eines sogenannten elektronischen Pressespiegels sind einige Punkte zu beachten, damit keine Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit bestehen.

I. Pressespiegel in der Rechtsprechung

Der BGH hat bereits mit Urteil vom 11.07.2002 (Aktz.: I ZR 255/00) obergerichtlich bestätigt, dass es sich bei elektronischen Pressespiegeln grundsätzlich um Substitute des herkömmlichen Pressespiegels handeln kann. Jedoch müssen sich Gerichte immer wieder mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit elektronischen Pressespiegeln befassen. So hatte das Verwaltungsgericht Berlin beispielsweise in jüngerer Zeit die Frage zu klären, ob die Herstellung und Verteilung elektronischer Pressespiegel im Sinne des Arbeitszeitgesetzes der Tagespresse zuzuordnen ist, was bejaht wurde. Die Konsequenz hieraus ist, dass die zur Erstellung des Pressespiegels notwendigen Arbeiten auch an einem Sonn- und Feiertag durchgeführt werden dürfen, sofern sie nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

Nach gefestigter Rechtsprechung findet auf elektronische Pressespiegel die urheberrechtliche Schrankenbestimmung des § 49 Absatz 1 UrhG Anwendung, mit der Folge, dass manche Artikel aus Medien im Rahmen der Erstellung eines Pressespiegels verwendet werden dürfen, ohne dass zuvor die Erlaubnis des Autors als Urhebers des Artikels eingeholt werden muss. Voraussetzung hierfür ist stets, dass der Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen, lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblatt stammt und der Artikel inhaltlich politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betrifft. Tagesfragen sind betroffen, wenn es sich um tagesaktuelle Themen handelt und die Berichterstattung daher von allgemeinem Interesse ist und der öffentlichen Meinungsbildung dient. Die Zeitung muss nicht zwingend täglich erscheinen, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Von der Rechtsprechung auch anerkannt werden Medien, die wöchentlich oder gar monatlich erscheinen, sofern sie sich inhaltlich mit Fragen von Tagesinteresse befassen und der konkrete Erscheinungsturnus zu keiner anderen Einschätzung führt.

Nicht von der Privilegierung des § 49 Absatz 1 UrhG erfasst werden somit Artikel, die nicht der Tagespresse entstammen und/oder keine politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen betreffen. Insbesondere sind hierbei Fachmagazine zu nennen, die einen fachlichen Schwerpunkt haben und deren Beiträge losgelöst von jeglichem aktuellen Tagesgeschehen sind. Für die Wiedergabe solcher Artikel ist stets die Zustimmung des Urhebers erforderlich.

II. Was ist zu beachten?

Zeitungsartikel, gleich ob Print- oder Onlineartikel, stellen in der Regel persönliche geistige Schöpfungen dar und genießen daher einen urheberrechtlichen Schutz. Nur bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowie Fehlens eines ausdrücklich erklärten Vorbehalts der Urheberrechte darf ein fremder Artikel ohne Zustimmung des Autors im Rahmen eines elektronischen Pressespiegels wiedergegeben werden. Wichtig ist hierbei, dass dem Urheber eine Vergütung zu zahlen ist. Das bedeutet, dass die Verwendung der Artikel zwar zustimmungs–, nicht jedoch kostenfrei ist. Die Vergütung erfolgt über die Verwertungsgesellschaft VG Wort mit Sitz in München. Zudem besteht die Möglichkeit, sich einen elektronischen Pressespiegel direkt von der PMG Presse-Monitor GmbH in Zusammenarbeit mit der VG Wort erstellen zu lassen.

Die Wiedergabe des Artikels muss detailgetreu als grafische Datei, oder als Datei, in die der Artikel als Faksimile eingebunden wird, erfolgen. Die Wiedergabe muss also nicht nur inhaltlich auf dem Artikel basieren, sondern auch hinsichtlich der Schriftart, Größe sowie des allgemeinen Layouts. Sofern der Artikel im PDF-Format wiedergegeben werden soll, ist zu beachten, dass das PDF-Dokument auf keinen Fall durchsuchbar sein darf. Hiermit soll vermieden werden, dass auf der Grundlage von Fremdartikeln eigene Archive erstellt werden können. Der elektronische Pressespiegel soll schließlich lediglich dazu dienen, den Mitarbeitern regelmäßig die entsprechend tagesaktuellen und unternehmensbezogenen Informationen zukommen zu lassen. Sofern der Artikel als durchsuchbare Datei im Internet zugänglich ist, sollte die Datei daher vor einer Wiedergabe im Rahmen eines elektronischen Pressespiegels in ein nicht durchsuchbares Format umgewandelt werden. Es besteht zudem ein gesetzliches Änderungsverbot hinsichtlich des Artikelinhalts. Eine Ergänzung, Kürzung oder andere Veränderung des Artikels ist nicht zulässig. Des Weiteren sollten stets nur einzelne Artikel einer Zeitung wiedergegeben werden.

Zudem ist zu beachten, dass weitere, ungeschriebene Voraussetzung ist, dass der elektronische Pressespiegel nur betriebsintern verbreitet wird. Hierunter können mit guten Gründen auch Tochterunternehmen gefasst werden, sofern es sich um verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG handelt. Dies muss jedoch nicht ohne weiteres für Minderheitsbeteiligungen gelten. Auf keinen Fall einbezogen werden externe Dritte, wie beispielsweise Kunden des Unternehmens.

III. Handlungsempfehlung

Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte empfiehlt es sich, die Fremdartikel mit der erforderlichen Wachsamkeit zu sichten und jeweils im Einzelnen zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 UrhG erfüllt sind. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist eine Wiedergabe des Artikels nur nach vorheriger Zustimmung des Urhebers möglich. Sofern der Privilegierungstatbestand jedoch greift, ist eine Verwendung hingegen ohne weitere Zustimmung möglich. Zusätzlich zur detailgetreuen Wiedergabe des Artikels muss eine qualifizierte Quellenangabe unter Benennung des Autors sowie der Zeitung, in der der Artikel erschienen ist, erfolgen. Häufig wird in der Tagespresse nur ein Kürzel des Autors angegeben. In diesem Fall erscheint es in rechtlicher Hinsicht ausreichend, aber auch notwendig, zumindest dieses Kürzel anzugeben.

Sofern Unsicherheiten darüber bestehen, ob die Voraussetzungen der Privilegierung vorliegen, wird dazu geraten, den Artikel lediglich durch die Wiedergabe der URL zu verlinken. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Artikel im Internet frei abrufbar ist. Keinesfalls dürfen durch die Verlinkung etwaige Zugangssperren umgangen werden.

Alternativ kann auch eine jeweilige Rechteeinräumung vom Urheber durch entsprechende Lizenzvereinbarung erfolgen.
Eine Verwendung fremder Marken und anderer Kennzeichen, z.B. der jeweiligen Zeitungen in Form eines Vorschaubildes oder eines eingeblendeten Logos, sollte nach Möglichkeit vermieden werden, um nicht Gefahr zu laufen, sich Ansprüchen des Markeninhabers ausgesetzt zu sehen.

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