Bereich Geschäftsleitung

Digitale Transformation

Die digitale Transformation im Unternehmen ist ein ganzheitlicher Prozess, der im Regelfall von der Geschäftsleitung ausgelöst wird, um auch zukünftig Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Die Umsetzung der jeweiligen Transformationsaufgaben werden häufig an die jeweils betreffenden Abteilungen im Unternehmen ausgegliedert, etwa die Integration moderner Arbeitszeitkonzepte an die Personalabteilung. Es verbleiben jedoch stets auch strategisch wichtige Transformationsaufgaben, die von der Geschäftsleitung allein verantwortet werden müssen.

Diese sind insbesondere Wettbewerb (Kartellrecht), Corporate (Gesellschaftsrecht) und technologiebasierte Unternehmenstransaktionen (M&A).

Wettbewerb

Die aus der digitalen Transformation hervorgehenden neuen Geschäftsmodelle haben das Bedürfnis der Neuregelung des Wettbewerbs- bzw. Kartellrechts hervorgerufen.

Praxisgruppe Kartellrecht

Digitale Plattformen

Maßgeblich wird dieses Bedürfnis durch global agierende Digitalkonzerne (wie Google, Amazon, Facebook oder Apple) mit ihren allumfassenden Plattformen ausgelöst. Diese digitalen Plattformen (sog. „Gatekeeper“) begründen die Gefahr von Machtpositionen durch den Zugang von Daten, dem damit verbundenen Wettbewerbsvorsprung und der unsachgemäßen Beschränkung der Wahlfreiheit der Nachfrager. Unternehmen sind damit gezwungen, Kooperationen einzugehen, die nicht nur Vorteile bringen und die Plattformbetreiber weiter stärken. Beim Abschluss derartiger Kooperationsvereinbarungen sollten Unternehmen stets die kartellrechtlichen Vorgaben im Blick haben. Wir beraten und unterstützen Mandanten sowohl bei der Frage der Nutzung digitaler Plattformen für den eigenen E-Commerce als auch bei Erstellung und Verhandlung solcher Kooperationsvereinbarungen.

Preisüberwachung und -festsetzung

Seit geraumer Zeit beobachten die Kartellbehörden den zunehmenden Einsatz von Preisüberwachungssoftware und Algorithmen zur vollautomatischen Preissetzung sowie deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung. Die Gefahr der Preiskoordination im Horizontalverhältnis (zwischen Wettbewerbern) und/oder Preisbindung im Vertikalverhältnis (zwischen Hersteller und Großhändler oder zwischen Großhändler und Einzelhändler) durch jederzeitige Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit der Marktpreise stellt sowohl Unternehmen als auch Behörden vor wettbewerbsrechtliche Herausforderungen. Unternehmen sollten daher beim Einsatz derartiger Software stets auch die kartellrechtlichen Fallstricke beachten, die wir unseren Mandaten im Rahmen der Beratung aufzeigen.

M2M-Kommunikation („Machine to Machine“)

Zur Optimierung von Produktionsprozessen werden international bereits seit Jahren Unternehmensdaten elektronisch und vollautomatisch über das Internet ausgetauscht, um bessere Erkenntnisse, etwa über Produktionsmengen/-kapazitäten, zu erlangen. Der gegenseitige Austausch dieser M2M-Daten ermöglicht den Unternehmen eine höhere Transparenz im Hinblick auf fremde Produktionsprozesse. Vielfach wird das eigene wirtschaftliche Verhalten nach Austausch der M2M-Daten sodann automatisch an die vorhandenen und sich ändernden Gegebenheiten angepasst. M2M-Kommunikation birgt daher das Risiko wettbewerbsbehindernder, horizontaler Vereinbarungen. Um die Vorteile der M2M-Kommunikation in einem rechtlich zulässigen Rahmen zu nutzen, entwickeln wir für unsere Mandanten Konzepte zur rechtskonformen Umsetzung unter Berücksichtigung der aktuellen Anforderungen der Kartellbehörden und Rechtsprechung.

Data-Sharing

Auch außerhalb des vollautomatischen Datenaustausches (M2M) nutzen Unternehmen zunehmend die Möglichkeit zum gegenseitigen Zugriff auf ihre Datenbanken („Data-Sharing“). Problematisch wird ein solcher Datenaustausch nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch kartellrechtlich, wenn die Daten etwa Rückschlüsse auf geplante Vorhaben des kooperierenden Datenbankbetreibers zulassen, denn auch ein solches Verhalten könnte von den Kartellbehörden und/oder Gerichten als wettbewerbswidriges Verhalten eingestuft werden und nicht unerhebliche Bußgeldrisiken eröffnen. Wir erstellen für unsere Mandanten Datenaustauschverträge, die sicherstellen, dass derartige Rechtsrisiken minimiert werden.

Corporate

Auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht bietet der Einsatz neuer Technologien die Chance auf erhebliche Optimierung der Geschäftsabläufe. Unternehmen etwa, die häufig Tochterunternehmen gründen müssen (etwa Fondsgesellschaften) oder die regelmäßigen Gesellschafterversammlungen vereinfachen möchten, erhalten mit Unterstützung neuer Gesetzesinitiativen die Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Geschäftsprozesse.

Praxisgruppe Gesellschaftsrecht & M&A

Digitales Handelsregister

Das Handelsregister hat Publizitätswirkung und dient damit der Sicherung und Leichtigkeit des Handelsverkehrs. Bisher war rechtlich neben der Eintragung auch die Bekanntmachung erforderlich, aus denen die Grundsätze der negativen Registerpublizität (§ 15 Abs. 1 HGB) und der positiven Registerpublizität (§ 15 Abs. 3 HGB) gezogen wurden. Mit der neuen EU-Digitalisierungsrichtlinie aus 2019 gilt als zwingendes Publizitätsmittel nunmehr allein die Eintragung, da mit der Umstellung auf die elektronische Registerführung eine Differenzierung zwischen Register und Bekanntmachung kaum noch gezogen werden kann. Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Umsetzung dieser neuen Rechtsvorschriften und zeigen Wege zur Optimierung der registerspezifischen Prozesse auf.

Online-Gesellschafterversammlungen

Der Vertrauensschutz im Handelsverkehr muss auch vor dem Hintergrund der Online-Gesellschafterversammlung beachtet und gewürdigt werden. Soweit im Gesellschaftsvertrag geregelt, ist im Bereich der Kapitalgesellschaften die Durchführung von Online-Gesellschafterversammlungen zulässig. Bei Aktiengesellschaften ist aufgrund der starren gesetzlichen Regelungen (insb. § 118 AktG) die Durchführung reiner Online-Versammlungen nur unter strengen Voraussetzungen (lückenlose Bild-/Tonübertragung, Stimmrechtsausübung und Fragerechte über digitale Medien etc.) möglich. Personengesellschaften können die Durchführung auch ohne Regelungen im Gesellschaftsvertrag vornehmen, sollten jedoch zur Gewährleistung von Rechtssicherheit Rahmenbedingungen hierfür schaffen. Um das Anfechtungsrisiko von Gesellschaftsbeschlüssen zu minimieren, entwickeln wir für unsere Mandanten rechtliche Schutzkonzepte für die Durchführung von Online-Gesellschafterversammlungen.

Digitale Unternehmensgründung

Mit der EU-Digitalisierungsrichtlinie wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, die Gründung eines Unternehmens auch online vorzunehmen. Nach dem bisherigen § 12 HGB sind Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Einreichung erfolgt daher durch den Notar, wobei Gründer heute noch ein Notariat physisch aufsuchen müssen. Mit dem neuen Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie wird es eine Wahlmöglichkeit zwischen Online- und Präsenzverfahren geben, so dass die Abwicklung über den Notar auch per Videokommunikation erfolgen kann. Wir unterstützen bei der Erstellung der für die Gründung notwendigen Dokumente und beraten im Hinblick auf die effektivste Gesellschaftsform.

Technologiebasierte Transaktionen

Teilweise bietet sich bei der Umsetzung digitaler Strategien der Erwerb kleinerer Unternehmen mit hoher Spezialisierung in dem betreffenden Technologiebereich an. Aber auch ohne Technologiebezug macht es aus strategischer Sicht Sinn, neue Unternehmen zu erwerben und in die eigene Gruppe zu integrieren.

Praxisgruppe Gesellschaftsrecht & M&A Praxisgruppe Private Equity & Venture Capital

Digital Due Diligence

Die Transaktion des Unternehmenskaufes (M&A) ist ein aufwändiger Prozess, der die vorherige, detaillierte Prüfung des zu erwerbenden Unternehmens auf wirtschaftliche und rechtliche Gefahren voraussetzt („Due Diligence“), bei der häufig Tausende von Dokumenten zu sichten sind. Heute existiert eine Fülle an Softwareangeboten zur Optimierung dieser Prüfungsprozesse. Zentralisierte Datenräume und algorithmusgesteuerte Analysen ermöglichen eine Reduzierung von Aufwand und Kosten erheblich. Wir unterstützen unsere Mandanten bei Erwerb derartiger Softwaresysteme und stellen ebenso durch Einsatz dieser Systeme in der Kanzlei eine hocheffektive Unterstützung bei der Transaktionsumsetzung sicher.

Big Data

Im Rahmen von Transaktionen kommt es nicht selten zur Bewertung großer Datenbestände („Big Data“), die von dem betreffenden, zu erwerbenden Unternehmen eingesetzt werden. Wurde eine Datenbank im Laufe der Zeit aus unterschiedlichen Datenquellen gespeist, so stellt sich regelmäßig die Frage der notwendigen Nutzungsrechte (Urheberrecht). Denn eine Datenbank, die nur zum Teil über Daten mit ausreichenden Nutzungsrechten verfügt, ist für den Käufer mit einem erheblichen Rechtsrisiko verbunden (Unterlassungs-/Schadensersatzansprüche des Urhebers bzw. Datenbankinhabers). Doch auch die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten sind bei derartigen Datenbanken zu berücksichtigen. Welche (personenbezogenen) Daten sind innerhalb welcher Frist zu löschen und für welche Daten besteht die gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung? Wir unterstützen unsere Mandanten beim Umgang mit derartigen Rechtsfragen, insbesondere, wenn große Datenbanken ein wesentliches Asset der Transaktion darstellen.

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