01.05.2014Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht Mai 2014

Die neuen Notargebühren – Auswirkungen im Gesellschaftsrecht

Reduzierung von Transaktionskosten durch Minimierung von Notargebühren, aktuell bei der Anpassung von EAVs

Mit dem Inkrafttreten des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) am 1. August 2013 wurde die Modernisierung des Justizkostenrechts abgeschlossen. Sämtliche Gebührentatbestände wurden übersichtlich strukturiert und in einem dem Gesetz als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis aufgenommen. Neben einer Trennung von Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften erfolgte die Aufnahme von Rahmengebühren, so dass erhöhte Transparenz gegeben ist. Damit einher geht eine Erhöhung des Gebührenvolumens von 10 bis 20 Prozent, der ersten seit 1987. Das Gesellschaftsrecht betreffend wurden die Notargebühren in einigen Bereichen spürbar erhöht, so dass notarkostenrechtliche Überlegungen bei der Strukturierung von Maßnahmen und Transaktionen an Bedeutung gewonnen haben.

Kostentreiber

Bei Kostenschätzungen und -berechnungen sind vor allem im neuen Recht enthaltene „Kostentreiber“ im Auge zu behalten und möglichst zu vermeiden.

Zweisprachigkeit von Urkunden

Zu den Kostentreibern gehört die Abfassung von zweisprachigen Urkunden, die zur Erhöhung einzelner Gebühren um 30 Prozent führt. Diese Erhöhung gilt neben der sprachlichen Fertigkeit des Notars dessen erhöhten Aufwand und die von ihm durch die Aufnahme des fremdsprachigen Textes in die Urkunde übernommene Verantwortung für die Korrektheit der Übersetzung. Eine Gebührenreduzierung kann u. U. dadurch erreicht werden, dass der fremdsprachige Text aus der Urkunde herausgenommen und als unverbindliche Arbeitsübersetzung zum Anhang der Urkunde gemacht wird.

Rechtswahlklauseln

In vielen beurkundungspflichtigen Verträgen finden sich Rechtswahlklauseln, die standardmäßig aufgenommen und nicht hinterfragt werden. In Folge der Kostenreform wirken sich diese Klauseln nicht unerheblich auf die Geschäftswertermittlung aus, sie führen zu einer Erhöhung von 30 Prozent des Geschäftswerts des für die Beurkundung zugrundliegenden Rechtsgeschäfts. Es ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob eine Rechtswahlklausel erforderlich oder gar unwirksam ist, weil der betroffene Aspekt einer Rechtswahl der Parteien nicht zugänglich ist.

Kostendämpfer

Daneben ist zu überdenken, wie Gestaltungen gefunden werden können, die die Notarkosten dämpfen.

Prüfung (nur teilweiser) Beurkundungspflicht

Eine offensichtliche Überlegung liegt darin, nicht beurkundungspflichtige Teilregelungen aus Urkunden herauszunehmen, sofern dies möglich ist ohne ggf. das Erfordernis zur vollständigen Beurkundung eines zusammenhängenden Komplexes zu verletzen.

Kombi/Gesamt-Urkunden

Bei der Zusammenbeurkundung von mehreren sachlich und rechtlich zusammengehörigen Vorgängen in einer Urkunde kann häufig ein Gebührenvorteil aus der Degression der Gebührentabelle erreicht werden. Selbst wenn jedes dieser Rechtsgeschäfte kostenrechtlich als gesonderte Beurkundung gilt, hat dies zur Folge, dass durch die gebührenrechtliche Addition der Geschäftswerte eine Kostenreduzierung im Vergleich zu Einzelurkunden eintritt.

Unternehmensverträge

Nicht abschließend geklärt ist der angemessene Wertansatz für die Änderung von Unternehmensverträgen. Zur Geschäftswertermittlung wird z.B. von der Ländernotarkasse (Anstalt. d. ö. Rechts) angeregt, vom ermittelten Geschäftswert eines Unternehmensvertrags 10 bis 30 Prozent für einen Zustimmungsbeschluss in Betracht zu ziehen. Denkbar ist auch eine Abstimmung mit dem beauftragten Notar im Vorfeld der Beurkundung im Hinblick auf eine mögliche Anwendung der Spezialregelung des § 36 Abs. 3 GNotKG, die vermögensrechtliche Angelegenheiten ohne genügende Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung betrifft.

Anpassung von EAVs bis Ende 2014

Aktuell bis 31. Dezember 2014 besteht die Möglichkeit der Anpassung von Gewinnabführungsverträgen, die nicht § 302 AktG entsprechen, wobei das Versäumen der Anpassung zur steuerlichen Nichtanerkennung führt. Nach dem neuen Notarkostenrecht ist für die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse mit nicht unerheblichen Notarkosten zu rechnen.

Der Wert des erforderlichen Zustimmungsbeschlusses der beherrschten Gesellschaft beträgt mindestens EUR 30.000,00 und höchstens EUR 5,0 Mio. (§§ 108 Absatz 1, S. 2, Absatz 5, 105 Absatz 1 GNotKG). Der anzusetzende Wert ergibt sich aus dem Zehnfachen des betroffenen Jahresgewinns. Bei großen Unternehmen wird der Höchstwert von EUR 5,0 Mio. erreicht, so dass mit einer Gebühr von bis zu EUR 16.270,00 (netto) zu rechnen ist.

Gebührenbeispiele

Beispiele für Geschäftswerte mit den entsprechenden Gebühren:

•    Genereller Höchstwert für jedes Beurkundungsverfahren, § 35 Abs. 2 GNotKG EUR 60,0 Mio, entspricht einer 2,0-Gebühr (die in der Regel bei Transaktionen anfällt) von EUR 53.170,00 (netto)
•    Beurkundung von Beschlüssen, § 108 Abs. 5 GNotKG EUR 5,0 Mio Höchstwert, entspricht einer 2,0-Gebühr von EUR 16.270,00 (netto)
•    Beratung und Begleitung von Durchführung und Vorbereitung einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung, § 120 S. 2 GNotKG EUR 5,0 Mio (privilegierter) Höchstwert, entspricht bei dem Gebührenrahmen von 0,5 - 2,0 EUR 4.067,50 bis EUR 16.270,00 (netto)
•    Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen und von Plänen/Verträgen gemäß UmwG, § 107 Abs. 2 GNotKG EUR 10,0 Mio Höchstwert, entspricht einer 2,0-Gebühr von 22.770,00 (netto)
•    Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen innerhalb verbundener Unternehmen, ausgenommen vermögensverwaltende Gesellschaften, § 107 Abs. 2 GNotKG EUR 10,0 Mio (privilegierter) Höchstwert, entspricht einer 2,0-Gebühr von 22.770,00 (netto)
•    Vollmachten, Zustimmungen, § 98 Abs. 4 GNotKG EUR 1,0 Mio Höchstwert, entspricht einer 1,0-Gebühr von EUR 1.735,00 (netto)
•    Anmeldungen, § 105 Abs. 1 GNotKG EUR 1,0 Mio Höchstwert, entspricht einer 0,5-Gebühr von EUR 867,50 (netto)

Fazit

Die Notarkosten spielen eine zunehmende Rolle bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen und Transaktionen. Nach deren Erhöhung gilt dies verstärkt. Die Notarkosten  sind frühzeitig bei der Strukturierung und der Erstellung von Entwürfen zu berücksichtigen. Durch Einbeziehung kostenrechtlicher Beratung können Notarkosten minimiert und damit Transaktionskosten reduziert werden.

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