24.04.2014Fachbeitrag

Update Compliance 173

Entwurf eines "Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich" nun beim Bundestag

Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf „zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich“ mit Beschluss vom 11. April 2014 zur Verabschiedung an den Bundestag weitergeleitet. Die Erfolgsaussichten dieses von Anfang letzten Jahres stammenden Entwurfs sind aufgrund der inzwischen veränderten Regierungskoalition gestiegen. Daher sollen seine Eckpunkte kurz beleuchtet und kritisch gewürdigt werden.

Die grün-rot bzw. rot-grün geführten Landesregierungen von Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen hatten bereits Anfang des Jahres 2013 einen gleichlautenden Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht, der im Juni letzten Jahres verabschiedet wurde. Seine Weiterleitung an den Bundestag fiel dann jedoch dessen Diskontinuität zum Opfer. Der nunmehr dem Bundestag zugeleitete Entwurf hat seinem Titel nach die Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich zum Ziel. Erreicht werden soll dies über Änderungen des „Gesetzes über das Kreditwesen“ (KWG). Die nach dem KWG für die Aufsicht über Kreditinstitute zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll ein erweitertes Instrumentarium erhalten, um in Fällen von durch Mitarbeiter von Kreditinstituten systematisch begangenen Steuerstraftaten zusätzliche Sanktionen verhängen zu können.

Neue Sanktionstatbestände

Das wichtigste Element des Gesetzesentwurfs stellt wohl die Ausweitung der Gründe für eine Aufhebung der Erlaubnis in § 35 Abs. 2 Nr. 7 und 8 KWG-E dar.

• Die erstgenannte Änderung sieht diese ultimative Sanktionsmöglichkeit vor, wenn „durch vertretungsberechtigte Organe des Instituts oder sonstige Personen, die für das Institut verantwortlich handeln, nachhaltig Steuerstraftaten im Sinne des § 370 AO begangen wurden oder diese an derartigen Straftaten teilgenommen oder Dritte zu deren Steuerstraftaten angestiftet oder Dritten Beihilfe geleistet haben und das Institut diese strafbaren Handlungen begünstigt hat oder im Rahmen der Geschäftsorganisation über kein angemessenes Risikomanagement beziehungsweise nicht über Verfahren und Grundsätze verfügt, die der Verhinderung von derartigen strafbaren Handlungen dienen“.
• In diesen Fällen soll es für die BaFin alternativ zur o.g. ultima ratio – der Entziehung der Erlaubnis – durch eine Ergänzung des § 36 Abs. 1 S. 1 KWG-E möglich werden, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter zu verlangen und diese darüber hinaus mit einem Tätigkeitsverbot zu belegen.
• Nach der neuen Nr. 8 des § 35 Abs. 2 KWG-E soll es für die Aufhebung der Erlaubnis auch genügen, wenn „das Institut seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Abgabenordnung, insbesondere nach den §§ 93 Absatz 1, 97, 138 Absatz 2 und 200 Absatz 1 wiederholt nicht nachkommt“.
• Neben der Aufhebung der Erlaubnis bietet der ebenfalls neu einzufügende § 36 Abs. 4 KWG-E der BaFin die rechtliche Handhabe, Teile eines Instituts zu schließen oder die verantwortlichen Personen abzuberufen, wenn „in einem abgrenzbaren Teil eines Instituts wie zum Beispiel einem Tochterunternehmen, einem Geschäftsbereich oder einer Zweigstelle im In- oder Ausland in einer Vielzahl von Fällen Steuerstraftaten […] begangen“ wurden.
• Als letzte Neuerung beinhaltet der Gesetzesentwurf für Verfahren gemäß der § 35 Abs. 2 Nr. 7 und 8 KWG-E die Verpflichtung der Finanzbehörden zur Mitteilung von durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützten Daten an die BaFin.

Kritik

Speziell der in § 35 Abs. 2 Nr. 7 KWG-E enthaltene Tatbestand bzgl. der unzureichenden Geschäftsorganisation passt nicht in die Systematik des KWG. Es fehlt ihm an der sonst im KWG verankerten Möglichkeit zur Konkretisierung hinsichtlich seiner wertungsoffenen und daher tatsächlich ausfüllungsbedürftigen Begriffe. Mangels einer aufsichtsrechtlich verankerten Pflicht zur Schaffung einer wie auch immer beschaffenen Geschäftsorganisation zur Verhinderung von Steuerstraftaten kann an diesem Punkt selbst bei gutem Willen der beteiligten Institute einerseits und der BaFin andererseits keine Konkretisierung erreicht werden.

Gerade die Einführung von Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung steuerlicher Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ist ein weiterer Schritt weg von der eigentlich ursprünglich vorgesehenen Intention der Aufsicht im Finanzsektor – dem Gläubigerschutz.

Die Verquickung des Bankaufsichtsrechts mit steuerstrafrechtlichen Aspekten erscheint im vorliegenden Entwurf systematisch nicht ausgegoren.

Praxishinweis

Kreditinstitute müssen bereits heute aufgrund allgemeiner Compliance-Pflichten dafür sorgen, dass Mitarbeiter keine (Steuer-) Straftaten begehen oder unterstützen. Denn dann drohen nicht nur dem Mitarbeiter eine Strafe wegen Steuerhinterziehung oder Beihilfe dazu. Über das Vehikel der Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 OWiG und der Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG kommen in solchen Fällen auch Sanktionen gegen Vorgesetzte und das Institut selbst in Betracht. Zudem drohen zivilrechtliche Konsequenzen, wie die jüngste Rechtsprechung des LG München I deutlich macht (siehe Update Nr. 169). Vor der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag besteht aktuell zwar kein Handlungsbedarf für die evtl. betroffenen Kreditinstitute. Ohnehin muss abgewartet werden, ob während der Lesungen im Bundestag nicht noch Modifikationen am bisherigen Entwurf vorgenommen werden und dieser ggf. wieder an den Bundesrat zurückverwiesen wird. Entscheidungsträger und „verantwortliche Personen“ in Kreditinstituten i.S.d. KWG sollten sich allerdings angesichts dieses Gesetzesvorhabens auf eine Verschärfung des bankenaufsichtsrechtlichen Sanktionenkatalogs der BaFin einstellen.

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