01.12.2014Fachbeitrag

Vergabe 571

“Geschickte” Versendung der Bieterinformationen – Rügefrist wird nicht verkürzt!

Bietern ist es nicht zumutbar, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme der Vorabinformation einen Nachprüfungsantrag einreichen zu müssen (OLG Düsseldorf, 05.11.2014, VII Verg 20/14).

Feiertage verkürzen faktisch Frist

Das OLG Düsseldorf hat der „geschickten“ Versendung der Vorabinformationsschreiben nach § 101 a GWB einen Riegel vorgeschoben. Der öffentliche Auftraggeber hatte am  Gründonnerstag gegen 17.00 Uhr die Vorabinformation nach § 101 a GWB an die Bieter versandt (17.04.2014). Der Zuschlag hätte daher am Montag, den 28.04.2014 erteilt werden dürfen. Durch die Feiertage erhielt der Bieter vom Vorabinformationsschreiben erst am Dienstag nach Ostern Kenntnis (22.04.2014). Innerhalb von drei Tagen – bis Freitag, den 25.04.2014 – musste er daher seinen Nachprüfungsantrag vorbereiten und einreichen, da sonst in der Nacht von Sonntag auf Montag ab 0.00 Uhr der Zuschlag drohte. 

Rechtsschutz darf nicht eingeschränkt Werden

Das OLG Düsseldorf sieht in der dargestellten Vorgehensweise eine objektive und unmittelbare drastische Erschwerung effektiven Rechtsschutzes. Durch dieses Vorabinformationsschreiben sei die Wartefrist aus § 101 a GWB nicht in Lauf gesetzt worden. Ob der Auftraggeber die Fristen absichtlich so „gelegt“ habe, um die Rechtsschutzmöglichkeiten des Bieters zu schmälern, sei unerheblich.

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