24.11.2014Fachbeitrag

Vergabe 569

Kammergericht: Kein vorzeitiger Zuschlag bei unklarer Tariftreueforderung!

Wenn die Rechtslage zu Lohnanforderungen bekanntermaßen ist und die Ausschreibung sechs Monate vor Leistungsbeginn startet, ist ein vorzeitiger Zuschlag im Nachprüfungsverfahren grundsätzlich nicht gestattet (Kammergericht, 26.09.2014 - Az. Verg 5/14).

Ein Bieter wehrt sich gerichtlich gegen seinen Ausschluss wegen – angeblicher – Abweichung von einem Tarifvertrag. Die Vergabeunterlagen fordern die Beachtung tariflicher Vorgaben, lassen den anwendbaren Tarifvertrag aber offen.

Allgemeiner Verweis auf Tarifverträge unzulässig!

Der Bieter darf nicht ausgeschlossen werden, so die Einschätzung des Kammergerichts. Vergabeunterlagen müssen den maßgeblichen Tariflohn oder Mindestlohn selbst eindeutig der Höhe nach angeben, sonst sind sie intransparent.

Ausschreibung 6 Monate vor Leistungsbeginn: zu kurz für Rechtsschutz!

Obwohl der Auftraggeber die Leistung dringend benötigt, untersagt das Gericht eine Beauftragung vor Beendigung der Nachprüfung. Denn dem Auftraggeber war bewusst, dass der maßgebliche Mindestlohn für die Leistung nicht eindeutig feststeht. Unter diesen Umständen ist es zu spät, mit der Ausschreibung erst sechs Monate vor Leistungsbeginn zu beginnen, so das Gericht. Gerade bei unklarer Rechtslage muss Zeit für ein Nachprüfungsverfahren bleiben.

Praxistipp

Vergabestellen sollten rechtlich riskante Ausschreibungen frühzeitig beginnen und die Bedingungen klar fassen.

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