07.10.2014Fachbeitrag

Vergabe 558

Unzulässige Aufhebung: Bieter erhält Schadensersatz

Hebt der Auftraggeber die Ausschreibung unzulässigerweise auf, kann der für den Zuschlag vorgesehene Bieter Schadensersatz verlangen. In besonderen Fällen kann dieser auch auf das positive  Interesse gerichtet sein (OLG Saarbrücken vom 18.06.2014 – 1 U 4/13).

Aufhebung rechtswidrig, wenn vom AG zu vertreten

Prüft der Auftraggeber im Vorfeld nicht ausreichend, ob die ausgeschriebene Maßnahme auch durchführbar ist (hier hatte er die Baudurchführungsvereinbarung mit der DB-Netz AG vergessen), hat er den Aufhebungsgrund selbst zu vertreten.

In der Regel negatives Interesse

Zwar ist der Auftraggeber nicht gezwungen, den Zuschlag zu erteilen, er ist dem Bieter gegenüber jedoch zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.

Positives Interesse, wenn Auftrag unverändert durch Dritten realisiert

Der ursprünglich für den Zuschlag vorgesehene Bieter hat ausnahmsweise sogar ,0Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses (entgangener Gewinn), wenn er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Auftrag erhalten hätte und die Maßnahme im Wesentlichen unverändert erneut ausgeschrieben und von einem Dritten ausgeführt worden ist. 

Zum Thema „Aufhebung“ vgl. auch Vergabe Aktuell Nr. 507.

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