02.01.2014Fachbeitrag

Update Compliance 159

Die Pflicht zur Beantwortung von Auskunftsersuchen kann durch zivilrechtliche Verträge nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden

Kein Unternehmen kann sich sicher sein, zukünftig nicht von einem Strafverfahren betroffen zu sein – sei es als Opfer einer Wirtschaftsstraftat (z. B. einer Betriebsspionage), weil sich ein Mitarbeiter einer unternehmensbezogenen Straftat (z. B. Korruption zur Auftragserlangung) verdächtig gemacht hat oder schlicht als „neutrale“ Quelle von Beweismitteln. Unsere Erfahrung zeigt, dass im Umgang mit Beweisanfragen von Ermittlungsbehörden erhebliche Unsicherheiten bestehen. Dabei ist es gerade für Unternehmen von erheblicher Relevanz, ob sie Beweismittel oder andere Unterlagen an staatliche Behörden herausgeben sollen oder dürfen.
 
Häufig übersehen wird, dass durch die freiwillige Herausgabe von Unterlagen oder die Erteilung von Informationen gegenüber Strafverfolgungsbehörden Rechte von Vertragspartnern verletzt werden könnten, was wiederum Schadenersatzansprüche auslösen kann.
 
In der Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform liegt - wie der BFH jetzt entschieden hat - eine Zwangsmaßnahme, die nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden darf (BFH, Urt. v. 16.5.2013 – II R 15/12). Das bedeutet: Die hoheitlich auferlegte Pflicht zur Beantwortung staatlicher Ersuchen darf nicht durch zivilrechtliche Verträge ausgehöhlt werden.
 
Entscheidend ist die Frage, ob und inwieweit im Einzelfall eine solche Pflicht besteht.
 
Gängige Ermittlungsmaßnahme im Strafverfahren ist etwa das schriftliche Ersuchen einer Behörde um Auskunft zu einem bestimmten Lebenssachverhalt.  Solche - oft auch an ein Unternehmen gerichtete - Ersuchen sieht die Strafprozessordnung zwar nicht ausdrücklich vor; da sie aber oftmals das mildere Mittel zu einer formellen Zeugenvernehmung sind, ist es opportun, sie im Lichte der Zeugenregeln zu behandeln und dementsprechend auch durch eine geeignete Person zu beantworten.
 
Teilweise wird auch um Vorlage von Dokumenten oder Serverdaten gebeten. Einem solchen Herausgabeersuchen ist nach § 95 der Strafprozessordnung zwar grundsätzlich Folge zu leisten; allerdings bestehen auch hier Grenzen in Form der Selbstbelastungsfreiheit und gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten. Auch im Ausland befindliche Beweismittel (z. B. auf einem im Elsass befindlichen Unternehmensserver gespeicherte Daten) können von deutschen Behörden nicht unter Zwang erhoben werden – hier bedarf es eines Rechtshilfeersuchens an den jeweils betroffenen anderen Staat.
 
Praxistipp

• Informationsersuchen von Finanz-, Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden müssen daraufhin überprüft werden, ob sie eine Pflicht zur Befolgung begründen (wie etwa das Auskunftsersuchen nach § 93 AO oder § 4 WpHG). Handelt es sich nur um eine informelle Anfrage (z. B. zur Vermeidung einer formellen Zeugeneinvernahme), liegt kein staatlicher Zwang vor. Zudem ist zu prüfen, ob eine Ausnahme wegen beruflicher Verschwiegenheitspflichten vorliegt.
• Liegt keine Pflicht zur Beantwortung des Ersuchens vor, kann die Befolgung zivilrechtliche Relevanz im Vertragsverhältnis zu Dritten entfalten.
• Kommunikation mit den Behörden ist wichtig: Die Beamten sollten für Ihr Geheimhaltungsinteresse sensibilisiert werden, ohne dass eine "Verweigerungshaltung" suggeriert wird. Letzteres würde das Risiko einer Durchsuchung erheblich erhöhen.

 

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