10.02.2022Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 62

New Deal for Consumers – was sich dieses Jahr im Verbraucherrecht ändert

Mit der Initiative "New Deal for Consumers" verfolgt die Europäische Union seit 2018 das Ziel, das bestehende EU-Verbraucherschutzrecht zu stärken und im Hinblick auf aktuelle Marktentwicklungen zu modernisieren. Zu diesem Zweck hat die EU die Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, („Omnibus-Richtlinie“) erlassen, die am 07.01.2020 in Kraft getreten ist.

Zur Umsetzung treten in Deutschland zum 28.05.2022 zwei neue Gesetze in Kraft, die zu einigen Änderungen für Unternehmer und Verbraucher führen. Dies betrifft zum einen Änderungen im Verbraucherschutzrecht, insbesondere hinsichtlich Widerrufsrecht und Transparenzpflichten, zum anderen Änderungen lauterkeitsrechtlicher Tatbestände. Zudem werden neue Sanktionsmöglichkeiten eingeführt.

1. Änderungen des Widerrufsrechts bei Verträgen über digitale Dienstleistungen

Während § 356 Abs. 4 BGB bislang die Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Verträgen über digitale Dienstleistungen im Allgemeinen regelte, ist künftig zwischen Verträgen, die den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichten, und solchen, in deren Rahmen der Verbraucher anstelle eines Entgelts personenbezogene Daten bereitstellt, zu unterscheiden. Eine entsprechende Unterscheidung wird zudem auch für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, in § 356 Abs. 5 BGB-E eingeführt.

Nimmt der Verbraucher eine digitale Dienstleistung in Anspruch, für die er im Gegenzug personenbezogene Daten bereitstellt, erlischt das Widerrufsrecht bereits dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Es bedarf – anders als in dem Fall eines Entgelts – keiner ausdrücklichen Zustimmung.

Die Voraussetzung, dass der Verbraucher seine Kenntnis vom möglichen Verlust des Widerrufsrechts bestätigen muss, entfällt darüber hinaus zukünftig, wenn es sich bei den geschuldeten Dienstleistungen um Reparaturarbeiten handelt, zu deren Ausführung der Unternehmer sich vor oder im Rahmen eines ausdrücklich erwünschten Besuchs verpflichtet hat.

2. Neue Muster-Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular

Im Zuge der Gesetzesänderungen erfolgt auch eine Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars. In der Widerrufsbelehrung ist künftig der Hinweis auf die Nutzung von Telefaxgeräten zu streichen und nur noch auf die E-Mail-Adresse des Unternehmens hinzuweisen.

Eine entsprechende Anpassung der Widerrufsbelehrung ist Unternehmern dringend zu empfehlen. Zu einen kann eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung dazu führen, dass das Widerrufsrecht gem. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erst nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt. Zum anderen birgt eine fehlende Anpassung als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel das Risiko lauterkeitsrechtlicher Abmahnungen.

3. Geänderte Informationspflichten bei Außergeschäftsraumverträgen und Fernabsatzverträgen

Darüber hinaus ändern sich teilweise auch die Anforderungen an die Informationen, die von Unternehmern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen zur Verfügung zu stellen sind. Während sich dank technologischer Entwicklung der Hinweis auf die Angabe der Faxnummer nun auch in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB-E erübrigt, wird der Unternehmer nun zur Information über sonstige Online-Kommunikationsmittel – zum Beispiel Messengerdienste – verpflichtet, die gewährleisten, dass der Verbraucher sie auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 126b Satz 2 BGB abspeichern kann.

4. Transparenzpflichten für Online-Marktplätze

Die ab dem 28.05.2022 in Kraft tretende neue Fassung des § 312k Abs. 1 BGB-E i.V.m. Art 246d § 1 EGBGB-E schafft schließlich eine Reihe weiterer Informationspflichten speziell für Betreiber von Online-Marktplätzen. Werden beispielsweise auf der Webseite des Marktplatz-Betreibers Rankings von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsentiert, muss der Betreiber den Verbraucher unter anderem darüber informieren, welche Parameter zur Festlegung des Rankings herangezogen wurden, welche Anbieter bei der Erstellung des Vergleichs einbezogen wurden und ob wirtschaftliche Verbindungen zwischen dem Betreiber und dem Anbieter (i.S.v. § 15 AktG) bestehen. Hierdurch soll es dem Verbraucher ermöglicht werden, die Marktabdeckung nachzuvollziehen. Zudem soll verhindert werden, dass die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht sachgerecht beeinflusst wird.

5. Änderungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

Die europäischen Vorgaben verpflichten die Mitgliedstaaten dazu, Verbraucherinteressen auch im Wettbewerbs- und Gewerberecht zu stärken. In Deutschland soll dies durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht umgesetzt werden, das insbesondere Änderungen des UWG vorsieht.

  a. Klagerechte für Verbraucher

Konnten über das UWG bislang nur Mitbewerber Schadenersatz aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens anderer Unternehmer geltend machen, steht durch die Änderung des § 9 UWG-E nun erstmals auch Verbrauchern ein individueller Schadenersatzanspruch zu, der im Klageweg geltend gemacht werden kann.

Bislang konnten Verbraucher, wenn kein Vertragsverhältnis zu dem Unternehmer bestand, nur Ansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns des Unternehmers geltend machen. Dies betraf insbesondere Fälle der aggressiven geschäftlichen Handlungen nach § 4a UWG, soweit Verbraucher durch eine Drohung im Sinne von § 123 Absatz 1 BGB zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst wurden. Der neue § 9 Absatz 2 UWG-E schließt nun bestehende Lücken und schafft einen vorbehaltlosen Anspruch auf Schadenersatz für Verstöße gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften.

   b. Irreführung durch Unterlassen bei Rankings und Kundenbewertungen

Erklärtes Ziel der Gesetzesänderung ist die Verbesserung der Transparenz im Online-Handel, der durch die Einfügung eines neuen § 5b UWG-E Rechnung getragen wird. Die für eine informierte Verbraucherentscheidung erforderlichen Informationen, die bislang in § 5a Abs. 3 UWG festgehalten waren, werden hierdurch in einen eigenen Paragraphen übertragen und durch weitergehende Anforderungen an Rankings und Kundenbewertungen ergänzt. Unterlässt es der Unternehmer, über die erforderlichen Angaben zu informieren, kann dies eine (abmahnfähige) Irreführung durch Unterlassen darstellen.

Korrespondierend mit der neuen Regelung des Art. 246d EGBGB-E müssen Anbieter von Online-Marktplätzen über die Parameter informieren, die sie für die Erstellung von Waren- und Dienstleistungsrankings herangezogen haben. Es muss zudem darüber informiert werden, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Kundenbewertungen von Verbrauchern stammen, die die Waren tatsächlich genutzt oder erworben haben. Diese Pflicht gilt allerdings nicht, wenn lediglich über einen Link auf Verbraucherbewertungen verwiesen wird, die von Dritten veröffentlicht worden sind.

   c. Anpassung der sog. „Schwarzen Liste“ des UWG

Schließlich wird die sogenannte „Schwarze Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG), die eine Vielzahl an per se Verboten enthält, um weitere Tatbestände ergänzt. Hierzu zählt insbesondere das Verbot nicht gekennzeichneter Werbung oder verdeckter Zahlungen für eine Beeinflussung des Rankings bei Suchergebnissen auf Grund der Online-Suchanfrage von Verbrauchern. Ebenfalls in die schwarze Liste aufgenommen wird der im Event-Bereich weitverbreitete Missbrauch des gewerblichen An- und Verkaufs von „Schwarzmarktkarten“ sowie die womöglich falsche Behauptung, dass Kundenbewertungen von Verbrauchern stammen, die die bewertete Ware oder Dienstleistung genutzt oder erworben haben, ohne dass der Unternehmer durch angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen überprüft hat, ob dies auch tatsächlich der Fall ist.

6. Neue Bußgeldvorschriften

Wesentliche Änderungen stellen zudem neue Sanktionierungs- und Bußgeldtatbestände dar, die sowohl UWG-Verstöße als auch die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen betreffen. Ziel ist es, durch die Änderungen eine einheitlichere und wirksamere Sanktionierung von Verstößen gegen Verbraucherrechte innerhalb der Europäischen Union zu erreichen. Gerade für AGB kann dies erhebliche Folgen haben.

   a. Neuer Bußgeldtatbestand des § 19 UWG-E

§ 19 Abs. 2 UWG-E schafft einen neuen Bußgeldtatbestand für UWG-Verstöße. Durch den Verweis auf § 5c UWG-E werden jedoch nicht alle UWG-Verstöße erfasst, sondern lediglich „weitverbreitete Verstöße“ und „weitverbreitete Verstöße mit Unionsdimension“ im Sinne des Art. 3 Nr. 3 und 4 VO (EU) 2017/2394, der sogenannten CPC (Consumer Protection Cooperation)-Verordnung. Tatbestandlich sind demnach nur Verstöße, die Verbraucherinteressen in mindestens zwei weiteren Mitgliedstaaten neben dem Mitgliedsstaat, in dem die Handlung erfolgt ist, der handelnde Unternehmer seine Niederlassung hat oder in dem Beweismittel oder Vermögengegenstände verfügbar sind, betreffen (bzw. bei einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens zwei Drittel der Bevölkerung der Union ausmachen).

Das bedeutet grundsätzlich: Eine Anwendung des Bußgeldtatbestands bei rein nationalen Sachverhalten ist von vornherein ausgeschlossen. Aufatmen können aus Deutschland operierende Unternehmer allerdings nicht. Gerade im Versand- und Onlinehandel ist eine grenzüberschreitende Tätigkeit zumeist die Regel, so dass die Schwelle des weitverbreiteten Verstoßes leicht überschritten wird.

Weiter eingeschränkt wird der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 UWG-E dadurch, dass sich § 5c UWG-E auf bestimmte UWG-Verstöße beschränkt, namentlich Verstöße gegen die schwarze Liste, aggressive geschäftliche Handlungen gem. § 4a UWG und irreführende geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1 UWG-E und § 5a Abs. 1 UWG-E. Da die unionsrechtlichen Vorgaben keine Beschränkung der Schuldform vorsehen, wird sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln erfasst.

Ein Bußgeld kann zudem gem. § 19 Abs. 3 UWG-E nur im Rahmen einer „koordinierten“ Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der CPC-Verordnung durchgesetzt werden. Erforderlich für die Durchsetzung ist damit, dass die von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten die Durchsetzungsmaßnahmen gemeinsam einleiten. Diese können jedoch gem. Art. 18 der CPC-Verordnung die Teilnahme an der koordinierten Aktion aus einer Vielzahl von Gründen ablehnen; etwa dann, wenn gegen denselben Unternehmer wegen desselben Verstoßes bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurden, ein Urteil ergangen ist oder bereits ein gerichtlicher Vergleich vorliegt, vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a) der CPC-Verordnung.

Ist eine koordinierte Umsetzungsmaßnahme gegen einen Unternehmer eingeleitet worden, kann er einem Bußgeld noch dadurch entgehen, dass er gem. Art. 20 Abs. 1 der CPC-Verordnung Zusagen zur Einstellung des Verhaltens macht. Diese Möglichkeit und die nicht abschließende Aufzählung von Fällen in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 der CPC-Verordnung, in denen „gegebenenfalls“ (vgl. UAbs. 2) Geldbußen zu verhängen sind, spricht eher dafür, dass eine sofortige Durchsetzungsmaßnahme mit Verhängung von Geldbußen eher eine Ausnahme sein wird, während die Erwirkung von Zusagen des Unternehmers zur Einstellung des verbotenen Verhaltens den Regelfall bilden soll.

   b. Neuer Bußgeldtatbestand des Art. 246e EGBGB-E

Daneben schafft Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB-E einen Bußgeldtatbestand für die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, die zumeist dem AGB-Recht unterfallen werden. Von dem Anwendungsbereich erfasst werden auch hiernach nur weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension nach der CPC-Verordnung.

Abs. 2 zählt schließlich im Einzelnen auf, wann eine Verletzung im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Ein bußgeldbewehrter Verstoß kann hierbei insbesondere in einem Verstoß gegen § 309 BGB, also bei der Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln oder der unzureichenden Zurverfügungstellung von Informationen bei Vertragsabschluss nach § 312a Abs.2 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246 EGBGB liegen.

Wie auch die Durchsetzung des Bußgeldes nach § 19 UWG-E kann auch ein Bußgeld nach Art. 246 e EGBGB-E gemäß seinem § 2 Abs. 3 nur im Rahmen einer „koordinierten“ Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der CPC-Verordnung erfolgen.

Insgesamt dürfte die Verhängung von Bußgeldern nach den genannten Vorschriften in der Praxis daher auch hier nur eine untergeordnete Rolle spielen. Gleichwohl sollte die Möglichkeit, insbesondere auch im Hinblick auf die Höhe eines solchen Bußgeldes (bis zu 50.000 Euro, bei einem Jahresumsatz von mehr als 1.250.000 Euro bis zu 4% des Jahresumsatzes) nicht gänzlich unbeachtet bleiben.

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