20.01.2022Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 60

TTDSG: Neuregelungen zur Auskunftserteilung bei Rechtsverletzungen im Internet

Bereits im Update Datenschutz Nr. 96 haben wir über das neue, die ePrivacy-Richtlinie umsetzende, Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) berichtet, das inzwischen am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

Nunmehr möchten wir an dieser Stelle einen genaueren Blick auf die Auskunftsansprüche nach dem TTDSG werfen. Diese betreffen sogenannte Auskunftsbegehren, die insbesondere dann relevant werden, wenn jemand im Internet Opfer einer Beleidigung oder Urheberrechtsverletzung wird, ihm aber der Täter unbekannt ist – wie dies sehr oft der Fall ist. Ohne Kenntnis vom Täter sind (strafrechtliche) Konsequenzen höchst unwahrscheinlich und es ist praktisch beinahe unmöglich, zivilrechtliche Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Abhilfe bieten Auskunftsansprüche: Mittels dieser können Telemedienanbieter, also zum Beispiel Meta (vormals Facebook) oder Google, verpflichtet werden, den Klarnamen oder die Adresse des Verletzers dem Opfer zu nennen, und so ein weiteres (gerichtliches) Vorgehen gegen den Täter zu ermöglichen.

I. Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums

Die neue Regelung in § 21 Abs. 1 TTDSG stellt zunächst eine Ausnahme vom Datenschutzrecht klar. Die personenbezogenen Daten einer Person, die etwa Urheber- oder Markenrechte verletzt, dürfen von den Plattformen herausgegeben werden. Der potenzielle Einwand der Plattformen, eine Auskunft sei wegen des Datenschutzrechts nicht möglich, verfängt somit nicht mehr.
Diese datenschutzrechtliche Erlaubnis erleichtert es somit, bereits bestehende Auskunftsansprüche aus anderen Gesetzen gegen den Verletzer durchzusetzen.

II. Netzwerkdurchsetzungsgesetz und andere rechtswidrige Inhalte

Der neue § 21 Abs. 2 TTDSG geht noch darüber hinaus und erlaubt nicht nur eine Ausnahme vom Datenschutzrecht, sondern ermöglicht schon allein, d.h. ohne eine weitere zum Beispiel urheber- oder markenrechtliche Regelung, die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs gegen Meta, Twitter und Co.

Das ist insbesondere bei strafbaren Inhalten möglich, die gleichzeitig auch unter das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) fallen. Das NetzDG legt sozialen Netzwerken ein Mindestmaß an Löschpflichten in Bereichen der strafbaren Beleidigung, Volksverhetzung oder gewisser Staatsschutzdelikte auf. In diesen Bereichen ist es somit nun durch das TTDSG für das Opfer leichter, herauszufinden wer der Täter hinter einem strafbaren Posting im Internet ist. Viele rechtswidrige Bewertungen erfüllen etwa auch den Straftatbestand der Beleidigung oder üblen Nachrede.

In der Praxis muss hierzu zwingend ein entsprechender Auskunftsantrag beim Landgericht eingelegt werden, d.h. eine außergerichtliche Einigung mit dem Telemedienanbieter ist nicht möglich. Das soll verhindern, dass die Anbieter Nutzerdaten zu vorschnell herausgeben und das Datenschutzrecht leerläuft. Das Gericht entscheidet dann zunächst über die generelle Zulässigkeit der Auskunftserteilung und gleichzeitig aber auch über die Auskunftsverpflichtung des Telemedienanbieters an sich.

III. Fazit

Das TTDSG legt alte Regelungen, die man teilweise schon früher im Telemediengesetz (TMG) finden konnte, neu auf, erfindet die Regelungen aber keinesfalls vollkommen neu.

Aber vor allem § 21 Abs. 2 TTDSG vereinfacht das rechtliche Vorgeben deutlich: Früher leitete der Bundesgerichtshof einen Auskunftsanspruch nur aus dem sehr allgemeinen und schwammigen Treu und Glauben Paragraphen des Zivilrechts her (§ 242 BGB). Das ist mit der konkreten Regelung dieses Anspruchs in § 21 Abs. 2 TTDSG überflüssig geworden.

Außerdem war die Rechtsdurchsetzung früher wesentlich aufwändiger: Damals musste das Opfer zunächst eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Datenherausgabe an sich erwirken und konnte dann erst, in einem zweiten Verfahren, auf dieser Grundlage die Auskunftsverpflichtung gegen die Plattform erstreiten. Nicht selten waren für diese beiden Verfahrensschritte sogar unterschiedliche Gerichte zuständig und auch galt auf jeder Stufe ein anderes Verfahrensrecht. Das machte die Rechtsdurchsetzung mühsam und zeitaufwändig. Das alles ist jetzt unter dem TTDSG nicht mehr notwendig, weil ein Gericht insgesamt entscheiden darf.

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