11.05.2020Fachbeitrag

Update China Desk 1/2020

COVID-19 in Deutschland: ein Überblick über die Rechtslage

Die COVID-19 Pandemie hat weitreichende Auswirkungen auf das wirtschaftliche Leben in der Welt und in Deutschland. Es gelten Ausgangsbeschränkungen, Geschäfte, Hotels und Restaurants bleiben über Wochen geschlossen, globale Lieferketten sind unterbrochen und die Produktion in den Fabriken steht still.

Wie wirkt sich die Krise auf bestehende Vertragsverhältnisse aus? Was ist arbeitsrechtlich zu beachten? Welche Finanzierungshilfen stehen den Betroffenen zu? Was ist bei ablaufenden Aufenthaltstiteln zu beachten?

Hierzu ein Kurzüberblick über die Rechtslage in Deutschland:   

1. Auswirkungen auf bestehende Vertragsverhältnisse

Force Majeure

Im Verlauf der Pandemie ist die Erfüllung von Verträgen auf Grund der behördlichen Anordnungen und der damit einhergehenden Beschränkungen oft unmöglich oder mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Verträge enthalten oftmals sogenannte force majeure Klauseln, die eine sanktionslose Kündigung bzw. Anpassung im Falle von höherer Gewalt ermöglichen. Im Falle von COVID-19 dürften die Merkmale höherer Gewalt, also Unvorhersehbarkeit, Unvermeidbarkeit, Außergewöhnlichkeit, gegeben sein (siehe auch hier).

Unmöglichkeit der Vertragserfüllung

Sollte der Vertrag keine force majeure Klausel enthalten, kann sich die betroffene Partei gegebenenfalls auch auf Unmöglichkeit berufen. Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn die im Vertrag vereinbarten und fälligen Liefer-, Leistungs- oder Abnahmefristen vom Schuldner oder jedermann dauerhaft nicht oder nur unter unzumutbaren Anstrengungen erbracht werden können. Der Schuldner ist in diesem Fall von Gesetzes wegen von der Pflicht zur Erbringung der Leistung befreit. Im Gegenzug kann für die nicht erbrachte Leistung von dem Gläubiger keine Vergütung verlangt werden.

Dabei ist zu beachten, dass Verpflichtungen, die aufgrund der Folgen von COVID-19 nur vorübergehend nicht erfüllt werden können (bspw. vorübergehende Stilllegung einer Produktionsanlage), den Schuldner nur für den Zeitraum des Leistungshindernisses von der Leistungspflicht befreien.

Störung der Geschäftsgrundlage

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert und hätten die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser neuen Umstände nicht oder so nicht vereinbart, so kann auch  eine Anpassung bzw. Beendigung des Vertrages in Betracht kommen. Die Voraussetzungen hierfür sind hoch, aber die Gerichte könnten im Falle von COVID-19 diese für erfüllt ansehen.

Grundversorgung während der Corona-Krise

Aufgrund einer Initiative der Bundesregierung sind nun Verbraucher und Kleinstunternehmer, die wegen der Folgen von COVID-19 ihre vertraglich geschuldeten Leistungen in Dauerschuldverhältnissen nicht mehr erbringen können, von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies soll sicherstellen, dass die Leistungen der Grundversorgung, insbesondere Strom, Gas, Telekommunikation und Wasser, den Betroffenen weiterhing zur Verfügung steht. Die Regelung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2020.

2. Finanzierungshilfen des Bundes und der Bundesländer (am Beispiel NRW)

Staatliche Beihilfen während der Corona-Krise

Die Bundesregierung und die einzelnen Bundesländer haben weitreichende Unterstützungsleistungen und Beihilfen in Form von Zuschüssen, Krediten und Bürgschaften für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler bereitgestellt.

Hierzu wurden bereits bestehende Förderprogramme erweitert und die Anforderungen an deren Gewährung gesenkt.

In Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern stehen Solo-Selbständigen und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten Kleinbeihilfen von bis zu EUR 9.000 zu, Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten EUR 15.000 und Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten EUR 25.000. Der Zuschuss ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Voraussetzung für die Gewährung der Zuschüsse sind unter anderem Umsatzeinbußen von über 50 % oder die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Kredit- oder Mietzahlungen) zu zahlen.

Daneben können Unternehmen mit Jahresumsatz bis EUR 500 Mio, Existenzgründern und Angehörige der freien Berufe Ratendarlehen und endfällige Darlehen ohne Höchstbetrag zur Abdeckung des mittel- bis langfristigen Liquiditäts-/Betriebsmittelbedarfs beantragen (eine Übersicht über alle Unterstützungsleistungen finden Sie hier).

3. Kurzarbeit

Die Pandemie stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Um Kündigungen zu vermeiden habe zahlreiche Unternehmen für ihre Mitarbeiter „Kurzarbeit“ bei der Agentur für Arbeit angemeldet. Unter „Kurzarbeit“ versteht man die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Vor der Anmeldung bei der Agentur für Arbeit bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Die Hürden für Kurzarbeit sind grundsätzlich hoch, da es sich hierbei um die Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls zu tragen hat.

Als Antwort auf die zwangsweise Schließung von Betrieben während der Corona-Krise hat die Bundesregierung durch Verordnung den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Zudem werden die Beiträge zur Sozialversicherung auf das Kurzarbeitergeld dem Arbeitgeber nun vollständig von der Agentur für Arbeit erstattet und die Kurzarbeit wurde auch für Leiharbeitnehmer geöffnet.

Nach der Neuregelung müssen nur noch mindestens zehn Prozent der im Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfalls von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. (Mehr zum Thema Kurzarbeit finden Sie in unseren FAQ Arbeitsrecht)

4. Aufenthaltsrecht

Die Corona Epidemie hat auch Auswirkungen auf ausländische Mitarbeiter von Unternehmen und Personen mit dauerhaften Aufenthaltstiteln.

Personen, die sich aufgrund eines Schengen-Visums in Deutschland aufhalten, müssen vor Ablauf ihres Visums ausreisen. Eine Ausreise aus dem Schengenraum ist aber wegen Einreiseverboten und Einstellung des Flugverkehrs oft unmöglich.

In diesem Fall muss der Visumsinhaber bei der zuständigen Ausländerbehörde des letzten Aufenthaltsortes vor Ablauf des Titels eine Verlängerung beantragen.

Inhaber eines längerfristigen Aufenthaltstitels müssen sich rechtzeitig um dessen Verlängerung kümmern. Der Antrag auf Verlängerung löst eine sogenannte Fortgeltungsfiktion aus, der Aufenthaltstitel mitsamt seinen Nebenbestimmungen, inklusive Gestattung der Erwerbstätigkeit, gilt weiter. Der Antrag muss nachweisbar per Fax oder E-Mail eingereicht werden.

Teilweise haben die Gemeinden auch Allgemeinverfügungen erlassen worin pauschal, ohne Antragsstellung, alle langfristigen Aufenthaltstitel fortgelten.

Auf unserer Themenseite finden Sie weitere, täglich aktualisierte Hinweise zur Corona-Krise.

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