24.08.2023Fachbeitrag

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Die Bundesregierung hat die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen auf den Weg gebracht

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Die Bundesregierung hat das Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen und damit die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen auf den Weg gebracht. Nun geht das Gesetz in den Bundestag.

Die Bundesregierung hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) beschlossen. Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes sollen zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Erfreulich ist, dass der Regierungsentwurf in großen Teilen die Regelungen enthält, die bereits im Referentenentwurf, zu dem wir in unserem Beitrag vom 12. April 2023 berichtet haben, enthalten waren. Insbesondere:

  • Anpassung der sog. Realisierungstatbestände

Als größte Hürde für die Anwendung des § 19a EStG in der im Juli 2021 erlassenen Fassung erweisen sich derzeit die sog. Realisierungstatbestände, die dazu führen, dass unabhängig von einer Weiterveräußerung die nachgelagerte Besteuerung ausgelöst wird, wenn seit der Übernahme der Anteile mehr als 12 Jahre vergangen sind oder das Dienst- oder Arbeitsverhältnis endet. Diese Realisierungstatbestände haben letztlich dazu geführt, dass die Regelung des § 19a EStG in der Praxis bislang keine Rolle spielt. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll hier nun Abhilfe schaffen. Ausweislich des Regierungsentwurfs soll – wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen – der maßgebliche Zeitraum auf 20 Jahre verlängert werden. Zudem soll auch in dem Fall, dass das Dienst- oder Arbeitsverhältnis endet, eine Besteuerung der Anteilsgewährung erst bei einer tatsächlichen Veräußerung erfolgen, vorausgesetzt der Arbeitgeber erklärt gegenüber der Finanzverwaltung für die einzubehaltende und abzuführende (Lohn-)Steuer zu haften.

  • Leaver-Fälle

Ebenso wie der Referentenentwurf sieht auch der Regierungsentwurf vor, dass bei einem Rückkauf der Anteile der Besteuerung höchstens der im Zuge des Rückkaufs gezahlte Kaufpreis zugrunde zu legen ist. Da insbesondere in Leaver-Fällen der Kaufpreis in der Regel unterhalb des Verkehrswertes der Beteiligung liegt, wird damit das Risiko einer Besteuerung von nicht realisierten Werten entschärft. Begrüßenswert ist, dass der Regierungsentwurf nun – anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen – nicht nur den Rückkauf durch den Arbeitgeber (oder durch ein konzernangehöriges Unternehmen des Arbeitgebers) umfasst, sondern ausdrücklich auch der Rückkauf durch einen Gesellschafter des Arbeitsgebers möglich ist. Damit wird dem in der Praxis häufig vorkommenden Umstand Rechnung getragen, dass bei einem Eintritt eines Leaver-Falles die Anteile durch die Mitgesellschafter anstelle der Gesellschaft erworben werden.

  • Erweiterung der Beteiligungsformen

Als Hindernis für die Nutzung des § 19a EStG in der derzeitigen Fassung erweist sich zudem häufig, dass die Beteiligung nicht unbedingt an der Gesellschaft gewährt werden soll, mit der das Arbeitsverhältnis besteht, sondern z.B. an der Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe. Häufig soll die Beteiligung auch durch einen Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt werden. Wie schon im Referentenentwurf vorgesehen, soll ausweislich des Regierungsentwurfs beiden Fällen Rechnung getragen werden, indem anders als bisher künftig nicht nur die direkt vom und am Arbeitgeber gewährte Beteiligung erfasst sein soll, sondern die Regelungen zur nachgelagerten Besteuerung auch dann greifen, wenn die Beteiligung an konzernangehörigen Gesellschaften (Unternehmen im Sinne des § 18 AktG) oder einem Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt wird.

  • Erweiterung auf Scale-ups

Die schon im Referentenentwurf vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereichs der nachgelagerten Besteuerung auf sog. Scale-ups wurde im Regierungsentwurf noch ausgeweitet. Die neue Regelung soll künftig für solche Unternehmen greifen, die die doppelten (statt bisher einfachen) sog. KMU-Kriterien erfüllen. Für die Mitarbeiterzahl soll nach dem Regierungsentwurf nun sogar die vierfachen Schwellenwerte maßgeblich sein. Dabei soll es ausreichen, wenn die Schwellenwerte bei Übertragung bzw. Übernahme oder in einem der letzten sechs Kalenderjahre (statt bislang nur im letzten) nicht überschritten wurden und das Unternehmen vor maximal 20 Jahren (statt bislang 12 Jahren) gegründet wurde. Der Regierungsentwurf stellt insoweit klar, dass es allein auf das Unternehmen des Arbeitgebers ankommt (ohne Berücksichtigung anderer konzernangehöriger Gesellschaften).

  • Erhöhung des Freibetrages

Schließlich soll – wie auch schon im Referentenentwurf vorgesehen – der Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG, unter dem der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen steuerfrei ist, von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben werden. Unverändert bleibt es aber dabei, dass der Freibetrag nur dann greift, wenn das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm allen Mitarbeitern offensteht, die seit mehr als einem Jahr dem Unternehmen angehören. Ausweislich des Regierungsentwurfs sollen solche Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zur Höhe von 2.000 EUR auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden können. Nur darüber hinaus soll die steuerliche Begünstigung nach § 3 Nr. 39 EStG auf Fälle beschränkt werden, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Nach dem Referentenentwurf sollte der Freibetrag bei einer Entgeltumwandlung noch stets ausgeschlossen sein.

Der Regierungsentwurf bleibt aber hinter dem Referentenentwurf auch teilweise zurück. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der durch die Anteilsübertragung bzw. -übernahme gewährten geldwerten Vorteils mit 25% wurde leider nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Es bleibt daher dabei, dass der durch die Anteilsübertragung bzw. -übernahme gewährte geldwerte Vorteil bei dem Mitarbeiter letztlich der Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (in der Regel in Höhe von 42%) unterliegt. Dass die zunächst angedachte Privilegierung des geldwerten Vorteils gegenüber anderen Lohnbestandsteilen das Gesetzgebungsverfahren nicht überdauert, war allerdings aufgrund der bereits im Vorfeld geäußerten kritischen Stimmen – auch aus Kreisen der Regierungskoalition – zu erwarten gewesen. Gerade angesichts des internationalen Wettbewerbs um Talente wäre dies aber ein starkes Instrument zur Stärkung des Standorts Deutschlands gewesen (so auch die Stellungnahme des Startup-Verbands).

Insbesondere angesichts des internationalen Wettbewerbs um Talente wäre es unseres Erachtens begrüßenswert gewesen, wenn die ursprünglich vorgesehene Pauschalbesteuerung den Weg in den Regierungsentwurf gefunden hätte und nicht auf die Gewährung echter Anteile beschränkt geblieben wäre, sondern auch die Besteuerung von virtuellen Anteilen umfasst hätte. Schließlich ergeben sich bei der Gewährung einer „echten“ Beteiligung eine Reihe von rechtlichen Folgefragen. Auch die mit einer „echten“ Beteiligung verbundenen Kosten dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Es ist aber wohl nicht zu erwarten, dass dieser Punkt im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch einmal aufgegriffen wird.

Nicht angesprochen wird zudem die Frage der Bewertung der gewährten Anteile. Eine solche ist aber Voraussetzung für die Bestimmung der Höhe des im Zuge der Anteilsübertragung bzw. -übernahme gewährten geldwerten Vorteils, dessen Besteuerung dann nachgelagert erfolgt. Naturgemäß stellt sich die Bewertung eines Start-ups oder Scale-ups schwierig dar und herkömmliche Bewertungsmethoden passen häufig nicht. Die derzeitige (und nach dem Referenten- und Regierungsentwurf auch künftige) Regelung, wonach das Betriebsstättenfinanzamt nach der Übertragung bzw. Übernahme der Gesellschaftsanteile den vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteil im Wege der Lohnsteueranrufungsauskunft zu bestätigen hat, dürfte in vielen Konstellationen als unzureichend erachtet werden, zumal die Anrufungsauskunft keine Bindungswirkung für das Wohnsitzfinanzamt des Mitarbeiters im Rahmen der Veranlagung hat. Hier wäre eine Lösung wünschenswert, die den Unternehmen und Mitarbeitern vorab und verbindlich Rechtssicherheit bietet.

Insgesamt überwiegen aber sicherlich die positiven Aspekte des nun vorliegenden Regierungsentwurfs. Über die weiteren Entwicklungen werden wir berichten.

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