08.06.2022Fachbeitrag

Fachbeitrag

Der Deutsche Corporate Governance Kodex 2022 – Nachhaltigkeit im Fokus

Am 17. Mai 2022 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) den Entwurf des DCGK 2022 veröffentlicht und dem Bundesministerium der Justiz zur Prüfung vorgelegt. Zum einen soll der DCGK damit an die durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität und das Zweite Führungspositionen-Gesetz geänderte Rechtslage angepasst werden. 

Im Schwerpunkt betreffen die vorgeschlagenen Änderungen jedoch Grundsätze und Empfehlungen zur Berücksichtigung ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit bei der Leitung und Überwachung börsennotierter Unternehmen, über die wir in diesem Beitrag einen Überblick geben.

Präambel des DCGK

Die Dimension der nachhaltigkeitsbezogenen Erwartungen, die künftig an Unternehmen gestellt werden, wird bereits in der Präambel des DCGK skizziert. So wird die Feststellung, dass Sozial- und Umweltfaktoren den Unternehmenserfolg beeinflussen (sog. outside-in Perspektive), ergänzt um die Erkenntnis, dass die Tätigkeiten eines Unternehmens auch Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben (sog. inside-out Perspektive). Künftig haben Vorstand und Aufsichtsrat beide Blickwinkel bei der Führung und Überwachung im Rahmen des Unternehmensinteresses zu berücksichtigen.

Der DCGK greift hier bereits den Vorgaben der (bislang nur im Entwurf vorliegenden) Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“) der EU vorweg, die ebenfalls klare Anforderungen an Unternehmen formuliert, künftig sowohl die outside-in- als auch die inside-out Perspektive zu berücksichtigen (wir berichteten).

Anforderungen an den Vorstand

Die Empfehlungen zu den Geschäftsführungsaufgaben des Vorstands werden dahingehend konkretisiert, dass der Vorstand die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten soll. 

In der Unternehmensstrategie sollen neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen künftig explizit auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden. Ferner soll die Unternehmensplanung entsprechende finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfassen. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich wirtschaftliche, ökologische und soziale Ziele langfristig gesehen häufig gegenseitig bedingen. Nachhaltiges Agieren wir zunehmend zu einer Voraussetzung für eine langfristige Wertsteigerung während andererseits wirtschaftliche Stärke und Stabilität Voraussetzungen für Investitionen und weitere Maßnahmen sind, die wiederum ökologischen und sozialen Ziele dienen.

Internes Kontroll- und Risikomanagementsystem

Der Grundsatz betreffend die Einrichtung eines internen Kontroll- und Risikomanagementsystems wird künftig dadurch ergänzt, dass dessen Angemessenheit und Wirksamkeit intern zu überwachen sind. Flankierend dazu folgt die Empfehlung, dass das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem, soweit nicht bereits gesetzlich geboten, auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele abdecken soll, einschließlich Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten. 

Entsprechende gesetzliche Pflichten auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit folgen insbesondere bereits aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung (insbesondere nach den in der CSRD vorgesehenen Verschärfungen, wir berichteten) wird künftig entsprechende systemseitigen Voraussetzungen erfordern.

Die Einrichtung eines (an der Risikolage des Unternehmens ausgerichteten) Compliance Management Systems, die bislang lediglich Gegenstand einer Empfehlung war, wird zudem verpflichtend. Die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems (einschließlich des Compliance Management Systems) sollen ferner im Lagebericht beschrieben und es soll zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung genommen werden.

Anforderungen an den Aufsichtsrat

Zusätzlich zu seinem bisherigen Aufgabenumfang hat der Aufsichtsrat künftig die Umsetzung der nachhaltigkeitsbezogenen Ziele durch den Vorstand zu überwachen. Das insoweit erweiterte Aufgabespektrum findet seinen Niederschlag in der Ergänzung in Grundsatz 6, wonach Überwachung und Beratung durch den Aufsichtsrat insbesondere auch Nachhaltigkeitsfragen umfassen soll. 

Diese knappe Aussage sollte nicht über ihren tatsächlichen Gehalt hinwegtäuschen, da sich die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats komplementär zu den Aufgaben des Vorstands vollzieht. So war in der Konsultationsfassung noch eine beispielhafte Aufzählung der künftigen Aufgaben des Aufsichtsrats enthalten, wie die Überwachung  

  • der Berücksichtigung ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit bei der strategischen Ausrichtung des Unternehmens und deren Umsetzung,
  • der Aufnahme finanzieller und nachhaltigkeitsbezogener Ziele in die Unternehmensplanung, und
  • der Ausrichtung des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems auch auf nachhaltigkeitsbezogene Belange.

Um diese erweiterten Überwachungsaufgaben erfüllen zu können, soll das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats auch Expertise zu den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen umfassen. Entscheidend soll dabei sein, dass der Aufsichtsrat insgesamt über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Die relevante Expertise kann sich indes auf verschiedene Aufsichtsratsmitglieder verteilen. 
Der Stand der Umsetzung des Kompetenzprofils soll zukünftig in der Erklärung zur Unternehmensführung in Form einer Qualifikationsmatrix offengelegt werden.

Die Einrichtung eines Prüfungsausschusses mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung, die sich bislang lediglich in einer Empfehlung des DCGK findet, wird künftig obligatorisch und folgt damit der gesetzlichen Vorgabe in §§ 107 Abs. 4, 100 Abs. 5 AktG. Neu ist jedoch die Empfehlung, dass zu diesen beiden Gebieten auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung zählen soll. Die Erklärung zur Unternehmensführung soll künftig nähere Angaben zum Sachverstand der Mitglieder des Prüfungsausschusses auf den genannten Gebieten enthalten.

Umsetzungsfristen

Die vorgeschlagene Neufassung des DCGK wird mit der amtlichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Zeitpunkt derzeit noch unbekannt) in Kraft treten. Bis zur Bekanntmachung ist weiterhin der DCGK 2020 für zu erstellende Entsprechenserklärungen maßgeblich.

Praxishinweise

Mit der Kodexreform 2022 finden Nachhaltigkeits- bzw. ESG-Kriterien aufgrund ihrer wachsende Bedeutung Einzug in die Corporate Governance und werden zu einem festen Bestandteil in der Tätigkeit von Vorständen und Aufsichtsräten. 

Der Entwurf des DCGK enthält insgesamt eine Vielzahl guter Ansätze zur Schaffung einer nachhaltigeren Unternehmensführung, wenngleich der Begriff der „Nachhaltigkeit“ im Entwurf nicht präzisiert wird. Aus der Begründung zum Kodex geht hervor, dass damit „auf die Umwelt und auf Soziales bezogene Ziele“ gemeint sein sollen, wobei zur Orientierung die UN Sustainable Development Goals herangezogen werden können. Vor dem Hintergrund der zentralen Bedeutung jener Begrifflichkeit innerhalb der Kodexreform wäre indes eine Konkretisierung zu erwarten gewesen, etwa durch Bezugnahme auf § 289c HGB.

Mit der Neufassung des DCGK werden Unternehmen vielfach besondere Nachhaltigkeitsexpertise aufbauen müssen. Nachholbedarf wird hier insbesondere auf Ebene des Aufsichtsrats bestehen, um unter anderem die künftigen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen zu können. Aufsichtsräte, die über spezifische Expertise verfügen, dürften daher künftig noch gefragter sein. 
Hinsichtlich des Aufbaus (ggf. Ausbaus) eines internen Kontroll- und Risikomanagementsystems mit Blick auf Nachhaltigkeitsthemen sollte von den Unternehmen berücksichtigt werden, dass dies erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann.

Zu beachten ist ferner, dass der DCGK in seiner geplanten Neufassung bereits Anforderungen vorwegnimmt, die Gegenstand der noch im Fluss befindlichen CSRD sein sollen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Friktionen dadurch entstehen, dass die CSRD vor ihrer Verabschiedung und Umsetzung in nationales Recht Änderungen erfährt, die dann den Regelungen des DCGK wiedersprechen. Dies könnte in den kommenden Jahren eine erneute Anpassung des Kodex erforderlich machen.

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