08.01.2021Fachbeitrag

Update Dispute Resolution Januar 2021

Die neue ICC Schiedsordnung 2021

Die Internationale Handelskammer in Paris (ICC) hat ihre Schiedsregeln punktuell modernisiert. Die neue ICC Schiedsordnung 2021 (ICC SchO 2021) trägt aktuellen Entwicklungen wie der Prozessfinanzierung, virtuellen mündlichen Verhandlungen und Mehrparteien- und Mehrvertragsschiedsverfahren Rechnung und gestaltet dadurch das Schiedsverfahren effizienter, flexibler und transparenter aus.

Die neuen Regeln sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und finden damit auf Schiedsverfahren Anwendung, die nach diesem Datum eingeleitet werden.

Die wesentlichen Neuerungen werden hier vorgestellt.

A.    Digitalisierung der Verfahrensführung

I.    Elektronische Einreichung der Schiedsklage

Die Einleitung des Schiedsverfahrens erfolgt nach dem neuen Art. 3 (1) und 4 (4) b ICC SchO 2021 grundsätzlich nur durch die elektronische Einreichung der Schiedsklage, ohne dass Schriftsätze samt [nebst] Anlagen in Papierform an die ICC übermittelt werden müssen. Jedoch besteht für Parteien die Möglichkeit, eine förmliche Zustellung zu beantragen (Art. 4 (4) b) ICC SchO 2021). In diesem Fall müssen – wie gehabt – für jede weitere Partei, jeden Schiedsrichter und das Sekretariat entsprechende Exemplare bereitgestellt werden. Die Regeln geltend identisch auch für die Klageantwort.

1.    Ordnungsgemäßes Inkenntnissetzen als Vollstreckungsvoraussetzung

Durch diese Neuregelung erfolgt eine erfreuliche Flexibilisierung des Verfahrens. Allerdings ist das ordnungsgemäße Inkenntnissetzen von der Verfahrenseinleitung Voraussetzung für eine spätere Vollstreckbarkeit, da andernfalls die Aufhebung des Schiedsspruchs droht (Art. V (1) b) des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sowie § 1059 (2) Nr. 1 b) ZPO). Es ist daher stets sorgsam zu prüfen, ob insbesondere im Zustellungsstaat erhöhte formelle Anforderungen bestehen.

2.    Keine speziellen Formvorschriften in Deutschland

Bei einer Zustellung in Deutschland bestehen keine besonderen Formerfordernisse. Nach § 1044 ZPO muss der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens lediglich empfangen werden. Hierunter wird ein Zugehen verstanden, welches weder eine Kenntnisnahme noch eine gesetzliche Formvorgabe enthält. Insbesondere ist weder die Schriftform, noch eine Unterschrift zwingend. Auch eine förmliche Übermittlungsart ist nicht vorgeschrieben. Nach deutschem Recht ist daher die elektronische Einleitung des Verfahrens per Übermittlung der Schiedsklage ausschließlich per E-Mail zulässig und aus vollstreckungsrechtlicher Sicht ausreichend.

Zu beachten ist indes, dass in einem potentiellen Vollstreckungsstaat strengere Vorschriften gelten können, die einer Vollstreckbarkeit vor Ort entgegenstehen können.

II.    Virtuelle mündliche Verhandlungen

Das Recht der Schiedsparteien auf eine mündliche Verhandlung gehört zu den Grundprinzipien eines Schiedsverfahrens. Die ICC SchO 2021 stellt klar, dass nach Anhörung der Parteien eine mündliche Verhandlung im Wege der Videokonferenz, per Telefon oder eines anderen geeigneten Kommunikationsmittels stattfinden kann (Art. 26 (1) ICC SchO 2021).

Schiedsgerichte haben bisher ohne Zustimmung der Parteien nur zurückhaltend virtuelle mündliche Verhandlungen angeordnet, sodass die ausdrückliche Erlaubnis eine erfreuliche Klarstellung für die Verfahrensbeteiligten bedeutet. Schiedsgerichte erhalten hierdurch eine ausdrückliche Grundlage, um ein sog. „remote hearing“ abzuhalten, auch wenn eine Partei dem nicht zustimmen sollte.

Art. 26 (1) ICC SchO 2021 stellt die fernmündliche Verhandlung zudem gleichberechtigt neben die Präsenzverhandlung. Besondere Umstände, wie beispielsweise die Covid-19 Pandemie, sind nicht gefordert. Schiedsgerichte müssen vielmehr eine umfassende Abwägung aller Belange des Verfahrens (Streitgegenstand, Notwendigkeit einer Beweisaufnahme, Verfügbarkeit von Zeugen und Experten, Kosten, Besonderheiten des am Schiedsort anwendbaren Schiedsrechts etc.) vornehmen. Die Parteien haben damit keinen Anspruch auf eine Präsenzverhandlung und Schiedsrichter werden animiert, gegenüber beiden Formen offen zu sein.

In der Praxis kann bereits in der Schiedsklausel selbst eine Parteivereinbarung herbeigeführt werden. Andernfalls empfiehlt es sich, zu Beginn des Verfahrens (etwa im Rahmen der Case Management Konferenz) gemeinsam mit dem Schiedsgericht zu erörtern, ob und in welcher Form eine mündliche Verhandlung erfolgen soll. Eine endgültige Festlegung unter Abwägung aller Umstände kann in diesem Fall auch erst zu einem späteren Zeitpunkt - beispielweise wenn sich der Umfang der Beweisaufnahme herauskristallisiert hat - sinnvoll sein.

B.    Mehrparteien- und Mehrvertragsschiedsverfahren

I.    Einbeziehung zusätzlicher Parteien

Schiedsvereinbarungen binden grundsätzlich nur die Parteien selbst, sodass ein Schiedsverfahren auch auf diese begrenzt ist. Allerdings kann insbesondere bei Lieferketten oder Subunternehmerverträgen eine Einbindung Dritter sachlich geboten sein. Bisher war nach der Konstituierung des Schiedsgerichts hierzu die Zustimmung sämtlicher Parteien notwendig.

Nunmehr ist ein Antrag auf Einbeziehung eines Dritten auch in einem späteren Verfahrensstadium zulässig (Art. 7 (5) ICC SchO 2021), wenn der Dritte das Schiedsgericht und den Schiedsauftrag ausdrücklich anerkennt. Anschließend entscheidet das Schiedsgericht über die Einbeziehung unter Berücksichtigung u.a. des Verfahrensstands und der prima facie Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffend die dritte Partei.

II.    Verbindung von Schiedsverfahren

Die Möglichkeiten zur Verbindung von Verfahren (Konsolidierung) ist nunmehr auch möglich, wenn in mehreren Verfahren Ansprüche aus mehreren gleichlautenden Schiedsvereinbarungen geltend gemacht werden (Art. 10 (b) ICC SchO 2021). Dies ermöglicht eine Verbindung von Verfahren mit unterschiedlichen Parteien, vorausgesetzt, diese sind sämtlich Parteien derselben Schiedsvereinbarungen. Dies können beispielsweise ein Anteilskaufvertrag (SPA) und eine Gesellschaftervereinbarung im Rahmen einer Transaktion sein, die identische Schiedsklauseln enthalten und von denselben Parteien unterzeichnet wurden. Auch wenn in den zu verbindenden Verfahren gestützt auf diese Schiedsklauseln unterschiedliche Parteien verklagt werden, wäre nunmehr eine Verbindung der Verfahren möglich.

Beide Ergänzungen stellen sinnvolle Fortentwicklungen der vorhandenen Regeln zu Mehrparteien- und Mehrvertragsschiedsverfahren dar. Der sorgfältige Entwurf der Schiedsklauseln bei einer Mehrzahl von Verträgen gewinnt hierdurch zusätzlich an Bedeutung.

C.    Transparenz bei Drittfinanzierungen und Parteivertretungen

I.    Wechsel der Parteivertreter

Die neue ICC SchO 2021 statuiert nunmehr eine ausdrückliche Verpflichtung der Parteien, Änderungen in ihrer Vertretung unverzüglich gegenüber dem Sekretariat und dem Schiedsgericht sowie weiteren Parteien anzuzeigen (Art. 17 (1) ICC SchO 2021).

Zudem wurde eine Regel für absolute Ausnahmefälle geschaffen, durch welche die böswillige Torpedierung des Verfahrens durch die künstliche Herbeiführung von Interessenskonflikten unterbunden werden kann. Denn nunmehr kann das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien Parteivertreter ablehnen, die nach Bildung des Schiedsgerichts hinzukommen, wenn hierdurch Interessenkonflikte entstehen (Art. 17 (2) ICC SchO 2021).

II.    Offenlegungspflicht bei Prozessfinanzierung

Zudem stärkt die ICC SchO 2021 die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter. Parteien sind nunmehr verpflichtet, eine Prozessfinanzierung durch einen Dritten offenzulegen (Art. 11 (7) ICC SchO 2021). Hierdurch werden relevante Interessen Dritter am Ausgang des Verfahrens erkennbar, sodass Schiedsrichter diese Personen oder Gesellschaften in ihre Konfliktprüfung einbeziehen können.

D.    Weitere Neuerungen

I.    Beschleunigte Verfahren bis 3 Millionen Dollar

Die Anwendbarkeit der Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren (Anhang VI der ICC SchO) werden ausgeweitet und kommen nunmehr bei einem Streitwert bis USD 3.000.000 zur Anwendung (Art. 30 und Anhang VI ICC SchO).

Beschleunigte Verfahren werden stets von einem Einzelschiedsrichter geführt und sind grundsätzlich binnen sechs Monaten zu beenden. Die Verfahrensführung liegt im weitgehenden Ermessen des Schiedsgerichts, welches auch ein rein schriftliches Verfahren anordnen kann.

Weiterhin werden die Regeln automatisch angewendet, soweit die Parteien diese nicht ausdrücklich ausschließen (Art. 30 (3) b) ICC SchO 2021) oder der Gerichtshof diese (auf Antrag einer Partei) im konkreten Fall für unangemessen hält (Art. 30 (3) c) ICC SchO 2021).

Für Schiedsvereinbarungen die zwischen dem 1. März 2017 und dem 31. Dezember 2020 geschlossen wurden, gilt weiterhin der alte Schwellenwert von USD 2.000.000.

Durch die Anhebung des Streitwerts reagiert die ICC richtigerweise auf die geforderte Kosteneffizienz bei geringeren Streitwerten.

II.    Ergänzender Schiedsspruch

Sollte ein Schiedsgericht trotz der Prüfung des Schiedsspruchs durch den Schiedsgerichtshof nicht über sämtliche Anträge entschieden haben, können Parteien nunmehr nach Art. 36 (3) ICC SchO 2021 einen ergänzenden Schiedsspruch beantragen. Der Antrag ist binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs an das Sekretariat (nicht das Schiedsgericht) zu richten.

Damit wird neben der Berichtigung und Auslegung des Schiedsspruchs eine weitere Möglichkeit für eine nachträgliche „Korrektur“ des Schiedsspruchs geschaffen, die auch im deutschen Zivilprozess ähnlich besteht (§ 321 ZPO). Es ist zu begrüßen, dass nunmehr nicht nur formelle Fehler, sondern auch Auslassungen in der Entscheidungsfindung nachträglich korrigiert werden können.

III.    Investitionsschiedsverfahren

Weitere Regeln wurden für Investitionsschiedsverfahren getroffen. Zum einen dürfen Schiedsrichter in einem Investitionsschiedsverfahren nunmehr ausdrücklich nicht mehr die gleiche Nationalität wie eine Partei haben, es sei denn, die Parteien lassen dies ausdrücklich durch eine Vereinbarung zu (Art. 13 (6) ICC SchO). Zum anderen wird klargestellt, dass Eilschiedsrichterverfahren – die mit dem staatlichen einstweiligen Rechtsschutz vergleichbar sind – bei Investitionsschiedsverfahren keine Anwendung finden (Art. 29 (6) c) ICC SchO).

E.    Fazit

Die punktuellen Neuerungen tragen der Fortentwicklung der Streitbeilegung durch weitere Flexibilisierungen und mehr Transparenz Rechnung. Hierdurch ergibt sich auch weiterhin die Chance, Streitigkeiten effizient nach der ICC Schiedsordnung beizulegen – sowohl für große und komplexe Mehrparteien- und Mehrvertragsschiedsverfahren als auch für kleinere Fälle mit niedrigeren Streitwerten.

Allerdings erfordern die neuen Möglichkeiten informierte Entscheidungen der Verfahrensbeteiligten, um die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen beispielsweise nicht durch eine nur elektronische Übermittelung der Schiedsklage zu gefährden und um im Einzelfall Nachteile aufgrund von fernmündlichen Schiedsverhandlungen zu verhindern.

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