08.04.2019Fachbeitrag

Update Compliance 7/2019

EU-Whistleblowerrichtlinie: Kommission und Mitgliedstaaten einigen sich auf Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems

Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten haben sich über Mindeststandards zum Schutz von Whistleblowern geeinigt und damit die letzten Hürden für eine EU-Whistleblower-Richtlinie beseitigt. Viele Unternehmen müssen sich darauf einrichten, ein Hinweisgebersystem einrichten zu müssen. 

Die Richtlinie wird Mitgliedstaaten verpflichten, Regelungen einzuführen, nach denen öffentliche und private Einrichtungen Whistleblower-Systeme einzuführen haben. Das trifft Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors bzw. solche mit 50 oder mehr Beschäftigten oder über 10 Millionen Euro Umsatz. Während Hinweisgebersysteme heute nur vereinzelt obligatorisch sind, muss zukünftig jedes zumindest mittelständische Unternehmen eine Whistleblower-Hotline vorhalten.

Die Richtlinie regelt vor allem den Schutz von Whistleblowern vor zivil- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Whistleblower sollen negative Folgen nicht fürchten müssen, wenn sie Missstände offenlegen.

Eine Regelung, derzufolge ein Whistleblower nur dann Schutz vor arbeits- und sonstigen rechtlichen Konsequenzen erfahren sollte, wenn er sich zuerst ans Unternehmen und erst bei Erfolglosigkeit dieser Meldung an Behörden und die Öffentlichkeit wendet, ist vom Tisch. Der Abkehr vom (u.a. von Deutschland favorisierten) "Drei-Stufen-Modell" liegt offenbar die Befürchtung zugrunde, dass (manche) Unternehmen missliebige Hinweise lieber unter den Teppich kehren anstatt sie aufzuklären. Diesem Risiko wollte die EU nicht Vorschub leisten. 

Die Missbrauchsmöglichkeiten von Whistleblowersysteme wird die EU-Richtlinie nur in engen Grenzen thematisieren. Sachfremd motivierte Meldungen oder gar falsche Verdächtigungen dürften allerdings die Schutzwirkungen vor arbeitsrechtlichen Folgen entfallen lassen.

Unternehmen haben es selbst in der Hand, ihr Hinweisgebersystem so zu gestalten, dass Missbrauch erschwert wird und Whistleblower sich zunächst an interne Stellen und nicht z. B. an die Presse wenden. Eine gesunde Compliance-Kultur und Vertrauen der Belegschaft in die sachgerechte Behandlung von Remonstrationen führt dazu, dass Mitarbeiter Missstände nicht veröffentlichen, sondern sich an die im Unternehmen zuständigen Stellen wenden.

Praxishinweis: Die Pflicht zur Einführung von Whistleblower-Systemen wird kommen. Die Wirtschaft - jedenfalls Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten - sollte sich zeitig darauf einrichten. Wichtig ist, bei der Einrichung und Unterhaltung des Hinweisgebersystems nicht nur die Vorgaben der EU-Richtlinien zu beachten, sondern auch die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung und auch des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes zu beachten. 

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