03.01.2018Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2017

Beschlussfassung über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

BGH, Urteil vom 4. April 2017 – II ZR 77/16

Die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Abberufung und Kündigung des Dienstvertrages eines GmbHGesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund beurteilt sich danach, ob zum Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag oder nicht. Die Mitwirkung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers an der Beschlussfassung trotz möglichem Stimmverbot begründet für sich alleine keine Anfechtbarkeit der Beschlussfassung. Das Vorliegen des wichtigen Grundes hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.

Dem BGH-Urteil vom 4. April 2017 lag eine in der Praxis häufig vorkommende Konstellation in GmbHs zugrunde: Die Beklagte ist eine GmbH, an der der Kläger mit 49 Prozent und der Alleingeschäftsführer mit 51 Prozent am Stammkapital beteiligt sind.

Der Geschäftsführer lud zu einer Gesellschafterversammlung ein, in der unter anderem über seine sofortige Abberufung als Geschäftsführer und seine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beschlossen werden sollte. Der Kläger stimmte für die Beschlussanträge, der Geschäftsführer stimmte dagegen. Als Versammlungsleiter stellte der Geschäftsführer die Ablehnung der Beschlussanträge fest. Der Kläger hat die ablehnenden Beschlüsse angefochten und entsprechende positive Beschlussfeststellungsanträge gestellt. Dem folgte der BGH, ebenso wie die Vorinstanzen, nicht.

Voraussetzungen der Annahme eines Stimmverbots Umstritten

Grundsätzlich unterliegt ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund einem Stimmverbot (§ 47 Abs. 4 GmbHG – Verbot des Richtens in eigener Sache). Streitig ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen der Versammlungsleiter bei Gesellschafterversammlungen ein Stimmverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Abstimmung über seine Abberufung oder Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund anzunehmen hat. Nach einer Ansicht unterliegt der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer schon dann einem Stimmverbot, wenn über seine Abberufung oder die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund entschieden werden soll. Eine weitergehende Ansicht verlangt zusätzlich, dass das Vorliegen des wichtigen Grundes zumindest substantiiert dargelegt werden muss. Nach einer dritten Ansicht besteht ein Stimmverbot nur dann, wenn ein wichtiger Grund objektiv vorliegt. Nach dieser Ansicht müsste also eine materielle Prüfung des wichtigen Grundes durch den Versammlungsleiter erfolgen.

Tatsächliches Vorliegen des wichtigen Grundes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung

In seinem Urteil vom 4. April 2017 lies der BGH den Meinungsstreit über die Voraussetzungen des Stimmverbots offen. Nach Ansicht des BGH könne zunächst dahinstehen, ob ein Stimmverbot nur zu bejahen sei, wenn der wichtige Grund bei objektiver, materiell-rechtlicher Betrachtung tatsächlich vorliege. Für die gerichtliche Beschlussprüfung sei es ohne Bedeutung, dass der Versammlungsleiter und Gesellschafter-Geschäftsführer seine eigene Stimme mitgezählt habe. Allein entscheidend sei, ob der wichtige Grund tatsächlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Dies sei in dem zu entscheidenden Streit nicht der Fall gewesen.

Schlüssige Behauptung des Abberufungsgrundes nicht ausreichend

Das Vorliegen des wichtigen Grundes habe im Rechtstreit über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft. Das Gericht dürfe nicht schon aufgrund der schlüssigen Behauptung des Klägers von einem Abberufungsgrund ausgehen, über dessen Vorliegen die Parteien gerade streiten. Denn dies hätte zur Folge, dass das tatsächliche Vorliegen des wichtigen Grundes nicht mehr geprüft würde.

Fazit

In seiner Begründung ist dem BGH grundsätzlich zuzustimmen. Die Entscheidung macht deutlich, dass der Gesellschafter seine Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss zur Abberufung und Kündigung des Anstellungsvertrages des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht allein auf den formellen Fehler eines Stimmverbots stützen kann. Der Gesellschafter, der die Abberufung und fristlose Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers gerichtlich durchsetzen möchte, muss bei seinem Prozessvortrag vielmehr substantiiert zum Vorliegen eines wichtigen Grundes vortragen. Ansonsten bleibt die Anfechtungsklage erfolglos. Die in der Praxis wichtige Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beschlussfassung über seine Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund einem Stimmverbot unterliegt, bleibt hingegen weiterhin offen.

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