01.04.2014Fachbeitrag

Update China Desk April 2014

Chinas neue Verordnung zu Vorzugsaktien

Am 21. März 2014 hat die chinesische Wertpapieraufsicht („China Securities Regulatory Commission, CSRC“) eine Verordnung zu dem Pilotprojekt zu Vorzugsaktien („Verordnung“) veröffentlicht, die am gleichen Tag in Kraft trat. Diese Verordnung ergänzt die Reformpolitik des Staatsrates, der am 30. November 2013 eine Leitlinie zur Einführung des Pilotprogramms zu Vorzugsaktien („Leitlinie“) verabschiedete und eine Belebung des chinesischen Kapitalmarkt bezweckt (siehe Ausgabe 12/2013 unseres Newsletter Update China Desk).

Rahmenbedingungen für Vorzugsaktien

Die Verordnung setzt die Rahmenbedingungen mit 70 Artikeln und beinhaltet allgemeine Regeln und Regelungen über die Nutzung der Rechte der Vorzugsaktionäre, die Emission von Vorzugsaktien von börsennotierten Unternehmen, die Emission von Vorzugsaktien von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, die Übertragung von Vorzugsaktien und die Registrierung, die Offenlegung von Informationen, den Rückkauf und Zusammenschluss bzw. die Restrukturierung, die behördliche Aufsicht sowie rechtliche Verpflichtungen. Die Highlights sind insbesondere folgende Aspekte:

Qualifikation von Emittenten

Emittenten von Vorzugsaktien sind börsennotierte Unternehmen und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften. Wie bereits in der Leitlinie angedeutet, zielt der Staatsrat mit dem Pilotprogramm auf die Bereitstellung von mehr Finanzierungsinstrumenten für die chinesischen börsennotierten Unternehmen und bestimmte Aktiengesellschaften ab, aber sicher nicht auf die Erleichterung nicht-öffentlicher Finanzierungstransaktionen. Bisher können private Unternehmen nicht von dieser Reform profitieren.

Börsennotierte Unternehmen: Privatplatzierung und Öffentliche Emission

Zur Emission von Vorzugsaktien dürfen börsennotierte Unternehmen Privatplatzierungen durchführen. Zur öffentlichen Emission sind jedoch nur drei Arten zugelassen:
Dies sind erstens börsennotierte Unternehmen, deren Stammaktien in den Shanghai Stock Exchange 50 index einbezogen sind; zweitens börsennotierte Unternehmen, die die öffentliche Emission von Vorzugsaktien als Zahlungsmethode durchführen, um andere börsennotierte Unternehmen zu erwerben und drittens börsennotierte Unternehmen, die die öffentliche Emission von Vorzugsaktien als Zahlungsmethode zum Rückkauf von Stammaktien mit dem Zweck der Kapitalherabsetzung nutzen oder nach bereits erfolgtem Abschluss eines Rückkaufs in Höhe von nicht mehr als der Kapitalherabsetzung durch diesen Rückkauf durchführen. Trotzdem sollten andere Einschränkungen  nicht übersehen werden. Beispielweise wird für die öffentliche Emission von Vorzugsaktien gefordert, dass ein qualifiziertes börsennotiertes Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren kontinuierlich profitabel geblieben ist.

Qualifizierte Investoren für Privatplatzierung

Bei Privatplatzierungen dürfen börsennotierte Unternehmen und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften die Vorzugsaktien nur an sog. qualifizierte Investoren emittieren, die in der Verordnung klar definiert sind. Qualifizierte Investoren sind insbesondere qualifizierte Finanzinstitutionen wie Banken oder Versicherungsunternehmen, Privat-Banking- Produkte von qualifizierten Finanzinstitutionen, Unternehmen mit juristischer Persönlichkeit und einem eingezahlten Stammkapital von nicht weniger als RMB 5 Millionen, qualifizierte ausländische institutionelle Investoren (QFII), RMB QFIIs, Partnerschaften und Privatinvestoren. Privatinvestoren müssen aber Geschäftsführer, Senior Manager und deren Ehepartner ausschließen. Außerdem darf für jede Emission die Gesamtzahl der Investoren 200 nicht überschreiten; für die unter den gleichen Bedingungen ausgegebenen Vorzugsaktien darf die addierte Zahl der Investoren 200 nicht überschreiten.

Handeln und Übertragung

Neben anderen Highlights bezieht sich ein wichtiger Aspekt auf die Übertragung von Vorzugsaktien. Vorzugsaktien dürfen an einer Börse oder der National Equities Exchange and Quotations („NEEQ“) gehandelt werden. Bemerkenswert ist, dass die Investoren im Zuge der Übertragung auch die Voraussetzungen für „Qualifizierte Investoren“, die in der Verordnung gefordert werden, erfüllen müssen.

Perspektive

Die Verordnung bietet die erste Rechtsgrundlage für die Einführung von Vorzugsaktien. Obwohl das Ziel der Reformpolitik und Gesetzgebung relativ eingeschränkt ist, ist die Vorzugsaktie schließlich eingeführt. Eine Erweiterung der Funktion und eine mögliche Reform des Gesellschaftsrechts ist zu erwarten.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Weitere Artikel

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.