13.12.2017Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2017

Das Wettbewerbsregister – Besserer Schutz bei öffentlichen Aufträgen

Der Bundestag hat am 1. Juni 2017 die Einführung eines Wettbewerbsregisters beschlossen. Mit dem Gesetz soll beim Bundeskartellamt ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen eingerichtet werden. Darin sollen künftig Unternehmen eingetragen werden, zu denen Erkenntnisse über Straftaten oder andere schwerwiegende Rechtsverstöße vorliegen, die einen Grund für einen Ausschluss von der Teilnahme an Vergabeverfahren darstellen bzw. darstellen können. Ziel des Gesetzes ist es, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und die sich im Wettbewerb fair verhalten.

Ein wesentliches Vorhaben der Vergaberechtsreform aus dem Jahr 2016 war es, die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität zu verbessern. Öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber wurden daher verpflichtet, in Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung zu prüfen, ob sogenannte „unternehmensbezogene Ausschlussgründe“ vorliegen, wie sie in den neu gefassten §§ 123, 124 GWB festgelegt wurden. Bislang ist es jedoch rein faktisch für Vergabestellen schwer zu prüfen, ob solche Ausschlussgründe vorliegen. Regelmäßig werden von den Bewerbern bzw. Bietern eines Vergabeverfahrens entsprechend Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen verlangt; ob die in den Eigenerklärungen gemachten Angaben zutreffen, ist aber kaum zu verifizieren.

Ausschlussgründe werden eingetragen

Die Umsetzung des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters knüpft an eben dieses Problem an und sieht vor, dass zukünftig bestimmte Wirtschaftsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten, die in den §§ 123, 124 GWB als fakultative oder gar zwingende Ausschlussgründe von Vergabeverfahren aufgeführt sind, nach Anhörung des Betroffenen automatisch in ein bundesweites Register eingetragen werden. Dies wird weitreichende Auswirkungen auf die vergaberechtliche Praxis und damit für die Compliance-Abteilung eines jeden Unternehmens haben, welches sich um öffentliche Aufträge bemüht.

Elektronische Verfügbarkeit

Da das Wettbewerbsregister elektronisch abrufbar sein wird, verringert sich der Aufwand der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Prüfung von Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Die postalische Abfrage des Gewerbezentralregisters und ebenso die bislang auf Landesebene vorgesehenen Abfragen von Einträgen in die Korruptionsregister der Länder sollen durch dieses elektronisch gestützte System ersetzt werden. Spätestens im Laufe des Jahres 2020 soll das Register funktionsfähig sein und für Auftraggeber zur Verfügung stehen. Das Bundeskartellamt als zuständige Registerbehörde soll darüber hinaus zukünftig zentral prüfen und entscheiden können, ob ein Unternehmen im Einzelfall hinreichende vergaberechtliche Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen und umgesetzt hat und sich deshalb wieder an Vergabeverfahren beteiligen kann.

Vertraulichkeit des Registers

Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten Daten sind vertraulich und dürfen vom Auftraggeber nur für Vergabeentscheidungen genutzt werden. Dabei sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro netto bei der Registerbehörde gespeicherte Eintragungen abzufragen. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber bestehen dieselben Pflichten ab Überschreiten der für die Anwendung der EU-Vergaberechts maßgeblichen Schwellenwerte. Aber auch unterhalb der genannten Wertgrenzen können Auftraggeber im Teilnahmewettbewerb oder Angebotsverfahren freiwillig Eintragungen bei der Registerbehörde abfragen. Die Daten sind nach Ablauf der rechtlich vorgesehenen Aufbewahrungsfristen oder auf (kostenpflichtigen) Antrag des Betroffenen nach Beleg ausreichender Selbstreinigungsmaßnahmen im Sinne des § 125 GWB bzw. des § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB zu löschen und unterfallen dem Schutzbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Eine Offenlegung von Informationen, wie beim neuen elektronischen Transparenzregister bei Nachweis eines berechtigten Interesses, sieht das Gesetz nicht vor. Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist der Rechtsweg eröffnet.

Fazit

Die Umsetzung des Gesetzes wird weitreichende Auswirkungen für die Compliance-Abteilung jedes Unternehmens haben. Die Einführung des bundesweiten Wettbewerbsregisters macht es Auftraggebern künftig leichter, das Vorliegen jedenfalls bestimmter Ausschlussgründe nachzuprüfen. Hierauf muss sich jedes Bieterunternehmen einstellen. Umgekehrt können Unternehmen, die nachweislich ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen ergriffen haben, die vorzeitige Löschung ihrer Eintragungen aus dem Register beantragen und damit leichter gegenüber öffentlichen Auftraggebern ihre Wiederzulassung zu Vergabeverfahren verlangen. Hierfür ist allerdings eine gute Compliance-Strategie, deren saubere Dokumentation und ihr Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde unerlässlich.

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