21.09.2023Fachbeitrag

Update Energie Nr. 32

CBAM-Durchführungsverordnung tritt in Kraft

Am 16. September 2023 ist die Durchführungsverordnung zum Europäischen CO2-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, „CBAM“) in Kraft getreten. Danach greifen bereits ab dem 1. Oktober 2023 näher konkretisierte Berichtspflichten. Betroffen sind Importeure von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmter vor- und nachgelagerter Produkte in reiner oder verarbeiteter Form.

Hintergrund

Der am 17. Mai 2023 in Kraft getretene CBAM ist ein Schlüsselelement des „Fit für 55“-Pakets der EU. Mit dem CBAM soll die Verlagerung von CO2-Emissionen (carbon leakage) aufgrund des EU-Emissionshandelssystems („EU-ETS“) verhindert werden, indem die Differenz zwischen dem Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-ETS (European Emission Allowances, „EUA“) und dem im Produktionsland ggf. gezahlten Kohlenstoffpreis ausgeglichen wird. Dadurch sollen Hersteller aus dem EU-Inland im Hinblick auf die Treibhausgaskosten gleiche Chancen wie ihre Wettbewerber aus Drittländern bekommen.

Der CBAM sieht vor, dass sich Importeure in einem speziell dafür eingerichteten Register anmelden müssen, über das sie jährlich die sog. grauen Emissionen anmelden, die mit den von ihnen eingeführten Waren verbundenen sind. Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres haben registrierte Importeure über diese Plattform Zertifikate zu kaufen und eine Menge dieser, die den angemeldeten Emissionen entspricht, zur Löschung im Register wieder abzugeben. Der Preis der Zertifikate (in EUR/Tonne emittiertes CO2) entspricht dem Durchschnitt der Schlusspreise der EUA der jeweils vorangegangenen Kalenderwoche.

Übergangszeitraum

Zunächst beginnt am 1. Oktober 2023 ein Übergangszeitraum, der bis Ende 2025 läuft. Während dieser Phase sind betroffene Unternehmen lediglich dazu verpflichtet, einmal pro Quartal über die grauen Emissionen Bericht zu erstatten.

Die von der EU-Kommission erlassene Durchführungsverordnung regelt die für diesen Zeitraum geltenden Berichtspflichten für Importeure von CBAM-Waren. Anhang I der Durchführungsverordnung gibt eine Struktur für den CBAM-Bericht vor und enthält eine detaillierte Liste zu allen Informationen, die im Bericht anzugeben sind. Der erste Bericht muss bis Ende Januar 2024 für das 4. Quartal 2023 eingereicht werden.   

Die Durchführungsverordnung regelt auch die unterschiedlichen Methoden, mit denen die mit einer Ware verbundenen grauen Emissionen berechnet werden können. Bis zum 31. Juli 2024 können Importeure dabei noch auf Standardwerte zurückgreifen. Danach ist dies nur noch eingeschränkt möglich.

Vollimplementierung

Einen finanziellen Ausgleich durch Kauf und Abgabe von Zertifikaten müssen die betroffenen Unternehmen in dem Übergangszeitraum noch nicht leisten. Das ändert sich mit der vollständigen Implementierung des CBAM ab 2026. Dann dürfen nur noch sog. zugelassene CBAM-Anmelder betroffene Waren in der EU zur Einfuhr anmelden. Zudem ist ab diesem Zeitpunkt ein finanzieller Ausgleich zu zahlen. Der Umfang der grauen Emissionen, für die CBAM-Zertifikate abzugeben sind, steigt dabei – parallel zur Reduzierung der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten – immer weiter an, bis im Jahr 2034 schließlich 100 % der Emissionen erfasst sind.

Fazit

Mit dem CBAM steigt die Regelungsdichte im Emissionshandel weiter an. Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die Umsetzung der regulatorischen Anforderungen vorbereiten und unternehmensintern festgelegen, wer für die Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten zuständig ist. Die Kommission bietet im September und Oktober mehrere Webinare an, in denen die Funktionsweise des CBAM näher erläutert wird. 

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