17.07.2023Fachbeitrag

MiCAR – Zulassung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

Am 9. Juni 2023 hat der Europäische Gesetzgeber die Verordnung 2023/1114 der Europäischen Union („EU“) über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation („MiCAR“) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die MiCAR ist 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung, also am 29. Juni 2023, in Kraft getreten.

Die MiCAR vereinheitlicht Begrifflichkeiten auf europäischer Ebene. Der Begriff „virtueller Vermögenswert“ etwa geht auf die Financial Action Task Force im Geldwäschebereich zurück. Die MiCAR definierte diesen als „Kryptowert“ und auch in der neuen EU-Geldtransferverordnung 2023/113 heißt er nun „Kryptowert“.

1. Geltungsbeginn der MiCAR

Die MiCAR gilt grundsätzlich erst ab dem 30. Dezember 2024. Einzelne Regelungen gelten schon ab dem 29. Juni 2023 und dem 30. Juni 2024. Ab dem 29. Juni 2023 gelten solche Regelungen, die die europäischen Aufsichtsbehörden verpflichten, Entwürfe zu Technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards und delegierten Rechtsakten zu erlassen. Die europäischen Aufsichtsbehörden müssen diese überwiegend bis zum 30. Juni 2024 an die EU-Kommission übermitteln. Hierdurch sollen vor Geltung der eigentlichen Verordnung bestimmte Regeln konkretisiert werden. Ab dem 30. Juni 2024 gelten die Bestimmungen über E-Geld-Token und wertreferenzierte Token, bevor dann ab dem 30. Dezember 2024 auch alle übrigen Bestimmungen Anwendung finden.

2. Übergangsvorschrift zum Grandfathering

Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto Asset Service Providers, kurz: CASPs) räumt die MiCAR noch nach dem Geltungsbeginn am 30. Dezember 2024 eine Übergangsfrist im Rahmen des sog. Grandfatherings ein (vgl. Artikel 143 Absatz 3 MiCAR), wenn sie ihre Dienste „nach geltendem Recht vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben“. Dann darf das Unternehmen auch nach Geltungsbeginn der MiCAR zunächst weiterhin tätig sein. Hierfür ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen unter geltendem Recht bereits lizenziert ist.

Dies soll sicherstellen, dass ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der MiCAR bereits Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen durfte, diese übergangsweise bis zur Zulassung oder Verweigerung der „MiCAR-Erlaubnis“ weiter anbieten darf.

Die MiCAR legt es in das Ermessen der einzelnen EU- Mitgliedstaaten, ob sie von dieser Übergangsregelung Gebrauch machen und damit ihre heimischen Unternehmen davon profitieren können. Die Mitgliedstaaten müssen diese Entscheidung bis zum 30. Juni 2024 treffen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen könnten so auch nach Geltungsbeginn der MiCAR noch bis zum 1. Juli 2026 tätig sein. Spätestens ab dem 2. Juli 2026 müssen aber alle eine „MiCAR-Erlaubnis“ besitzen.

3. Kryptowerte-Dienstleistungen

Die MiCAR definiert abschließend den Begriff der Kryptowerte-Dienstleistungen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 MiCAR) und lehnt sich dabei zum Teil an die Definition der Wertpapierdienstleistungen in der MiFID II (vgl. Anhang I Abschnitt A der Richtlinie (EU) 2014/65) an.

Zu den Kryptowerte-Dienstleistungen gehören etwa die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, der Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte oder einen Geldbetrag, die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden oder die Beratung zu Kryptowerten.

4. Verschiedene Erlaubnisverfahren für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen

Alle Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen unter der MiCAR über den 1. Juli 2026 hinaus erbringen möchten, müssen abhängig von ihrer bisherigen Regulierung eines der drei folgenden Verfahren erfolgreich durchlaufen:

I. ein Zulassungsverfahren gemäß Artikel 62 und Artikel 63 MiCAR (im Folgenden: „Standardzulassungsverfahren“),

II. ein vereinfachtes Zulassungsverfahren gemäß Artikel 143 Absatz 6 MiCAR, sofern die Mitgliedstaaten ein solches vorsehen (im Folgenden: „vereinfachtes Zulassungsverfahren“), oder

III. ein reines Anzeigeverfahren gemäß Artikel 60 MiCAR, bei dem die Aufsichtsbehörde streng genommen keine Erlaubnis erteilt, sondern die Erlaubnis eine gewisse Zeit nach vollständiger Anzeige ohne besondere Erteilung besteht (im Folgenden: „Notifikationsverfahren“)

(Ziffer I. bis III. zusammen bezeichnet als die „Erlaubnisverfahren“).

Für die Erlaubnisverfahren ist die jeweilige Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates zuständig. In Deutschland erfolgt daher die Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) in Zusammenarbeit mit der Bundesbank.

Unabhängig davon, welches Verfahren ein Anbieter für Kryptowerte-Dienstleistungen durchläuft, muss er dieselben weitreichenden organisatorischen, fachlichen und systemischen Voraussetzungen während seiner Geschäftstätigkeit erfüllen. Die MiCAR stellt insoweit grundsätzlich allgemeine Organisations-, Verhaltens- und Transparenzanforderungen auf sowie besondere Anforderungen, welche an die spezifische Kryptowerte-Dienstleistung anknüpfen. Wenige Ausnahmen bestehen insoweit nur für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die von dem Notifikationsverfahren Gebrauch machen dürfen (vgl. hierzu näher Ziffer 4.3)

4.1 Das Standardzulassungsverfahren

Das Standardzulassungsverfahren unter der MiCAR (vgl. Artikel 62 und 63 MiCAR) stellt die umfangreichsten Anforderungen an einen Antrag.

Welche Angaben der Zulassungsantrag enthalten muss, führt die MiCAR en detail aus. Neben den stets erforderlichen allgemeinen Angaben beispielsweise zu ausreichenden (kryptospezifischen) Kenntnissen, Fähigkeiten und Berufserfahrungen der Unternehmensführung und internen geldwäscherechtlichen Kontrollmechanismen kommen – je nach Kryptowerte-Dienstleistung – weitere spezifische Angaben in den einzureichenden Unterlagen hinzu.

Die MiCAR „verschlankt“ das Standardzulassungsverfahren dadurch, dass sie keine Einreichung von Unterlagen bei der Aufsichtsbehörde verlangt, die dieser schon aus früheren anderen Erlaubnisverfahren vorliegen. Zudem verpflichtet die MiCAR die European Securities and Markets Authority („ESMA“) und die European Banking Authority („EBA“), Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die einzureichenden Informationen zu entwerfen (vgl. Artikel 62 Absatz 6 MiCAR).

Nach Erhalt des Antrags müssen die Aufsichtsbehörden diesen innerhalb von 25 Arbeitstagen auf Vollständigkeit prüfen. Ist der Antrag nicht vollständig fordern sie den Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung auf. Nach Erhalt eines vollständigen Zulassungsantrags muss die jeweilige Aufsichtsbehörde innerhalb von 40 Arbeitstagen entscheiden, ob sie die Zulassung erteilt oder nicht. Sie hat dann weitere fünf Arbeitstage Zeit, um ihre Entscheidung dem Antragsteller mitzuteilen. Insbesondere mit der Frist zur Prüfung der Vollständigkeit des Antrags beugt der europäische Gesetzgeber einer zeitlichen Ausdehnung der Erlaubnisverfahren vor. Damit können – wie bei Erlaubnisverfahren unter dem KWG üblich – BaFin und Bundesbank nicht mehr argumentieren, dass keine Frist zur Prüfung der Vollständigkeit eines Erlaubnisantrags bestehe – wodurch sich mittlerweile unerfreulich lange Bearbeitungszeiten für Erlaubnisanträge von weit über einem Jahr ergeben.

Das Standardzulassungsverfahren wäre etwa von deutschen Kryptoverwahrern zu durchlaufen, die bisher nach dem KWG lizenziert sind, sofern der deutsche Gesetzgeber nicht von dem vereinfachten Zulassungsverfahren Gebrauch macht.

4.2  Das vereinfachte Zulassungsverfahren

Abweichend von dem  Standardzulassungsverfahren dürfen die EU-Mitgliedstaaten für Unternehmen, die am 30. Dezember 2024 über eine Erlaubnis für die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach nationalem Recht verfügen, erleichterte Anforderungen für den Zulassungsantrag vorsehen (vgl. Artikel 143 Absatz 6 MiCAR).

Ob Deutschland von dieser Vereinfachung Gebrauch macht, ist derzeit noch unklar.

Der Antrag im vereinfachten Zulassungsverfahren ist spätestens bis zum 1. Juli 2026 zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist nicht möglich. Ab dem 2. Juli 2026 müssen die Unternehmen das Standardzulassungsverfahren durchlaufen.

Der Antrag im vereinfachten Zulassungsverfahren verlangt – je nach Ausgestaltung durch die einzelnen Mitgliedstaaten – deutlich weniger Angaben als im Standardzulassungsverfahren. Welche Angaben konkret erforderlich sind, dürfen die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten konkretisieren. Als Maximum gelten die Angaben für den Antrag im Standardzulassungsverfahren.

4.3  Das Notifikationsverfahren

Als dritte Möglichkeit sieht die MiCAR ein reines Anzeigeverfahren für bestimmte Finanzunternehmen vor, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen möchten und bereits auf EU-Ebene reguliert sind (vgl. Artikel 60 MiCAR). Dies können CRR-Kreditinstitute, Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds und Marktbetreiber sein.

Diese Unternehmen müssen bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates „nur“ die Aufnahme der Kryptowerte-Dienstleistung anzeigen. Mit der Anzeige müssen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen lediglich ausgewählte Informationen an die nationale Auf- sicht übermitteln. So ist beispielsweise ein Geschäftsplan vorzulegen  aus  dem  hervorgeht,  welche  Kryptowerte-Dienstleistungen erbracht werden sollen, einschließlich Ort und Art der Vermarktung. Es ist auch anzugeben auf welche Kryptowerte sich die Kryptowerte-Dienstleistung bezieht. Zudem ist etwa eine Beschreibung des Verfahrens für die Trennung von Kryptowerten und Geldbeträgen der Kunden vorzulegen. Je nach erbrachter Kryptowerte-Dienstleistung sind außerdem ergänzende spezifische Informationen einzureichen. Sofern die notwendigen Informationen der zuständigen Behörde bereits vorliegen, müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Rahmen des Notifikationsverfahrens nur versichern, dass die vorliegenden Informationen noch aktuell sind.

Die Anzeige muss mindestens 40 Arbeitstage vor der geplanten Aufnahme der Kryptowerte-Dienstleistungen erfolgen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen erst tätig werden, sofern die Anzeige vollständig ist. Die zuständige Aufsichtsbehörde prüft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Unvollständigkeit teilt sie dem Anzeigensteller sofort mit und legt eine Frist von maximal 20 Arbeitstagen für die Vervollständigung der Unterlagen fest. Bis zum Ablauf dieser Nachforderungsfrist wird die 40 Tage-Frist unterbrochen. Ergänzungen oder Klarstellungen kann die Aufsichtsbehörde anfordern, ohne dass dies die 40 Tage-Frist unterbricht.

Zweck  des  Notifikationsverfahrens  ist,  dass die Unternehmen – sofern sie bereits hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten reguliert  sind – für „gleichwertige“ Tätigkeiten regelmäßig keine „zweite“ Erlaubnis benötigen sollen. Für Wertpapierfirmen beispielsweise erkennt die MiCAR die Gleichwertigkeit der MiFID II-Nebendienstleistung „Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden“ und der MiCAR-Kryptowerte-Dienstleistung „Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden“ an. Sofern die Wertpapierfirma eine entsprechende MiFID II-Erlaubnis besitzt, darf sie mithin unter der MiCAR insoweit von dem Notifikationsverfahren Gebrauch machen.

Die Erleichterungen im Rahmen des Notifikationsverfahrens beziehen sich fast nur auf die Erlaubnispflicht. Die nach der MiCAR geltenden Organisations-, Verhaltens- und Transparenzanforderungen gelten mit wenigen Einschränkungen auch für die Kryptowerte-Dienstleister, die das Notifikationsverfahren nutzen dürfen (vgl. Artikel 60 Absatz 10 MiCAR). Allerdings bestehen hier erhebliche Gleichläufe zwischen der bereits bestehenden Finanzmarktregulatorik und der „neuen“ MiCAR-Regulatorik. Ausnahmsweise entfällt unter der MiCAR beispielsweise die Pflicht zum jederzeitigen Vorhalten eines Mindestkapitalbetrags (vgl. Artikel 67 MiCAR). Diese „Befreiung“ erklärt sich in Anbetracht der Regelungssystematik des Notifikationsverfahrens. Die Institute halten nämlich regelmäßig bereits unter bestehenden EU-Regularien Mindestkapital vor.

5. Grenzüberschreitende Kryptowerte-Dienstleistungen

Wie beim herkömmlichen Passporting, bei dem die Erbringung erlaubnispflichtiger Tätigkeiten allen EU- Mitgliedstaaten mit nur einer Lizenz möglich ist, reicht auch unter der MiCAR das Vorliegen einer Erlaubnis für das EU-weite Tätigwerden (vgl. Artikel 65 MiCAR). Einer physischen Präsenz oder eines weiteren Erlaubnisverfahrens in anderen EU-Mitgliedstaaten bedarf es hierzu nicht.

Um grenzüberschreitend tätig zu werden müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates nur gewisse Informationen übermitteln. Dazu gehört etwa die Angabe, wo sie welche Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen möchten. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen spätestens ab dem 15. Kalendertag nach vollständiger Informationsübermittlung die Kryptowerte- Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten.

Das Passporting unter der MiCAR ist ähnlich wie das Passporting unter bestehender nationaler Regulierung ausgestaltet (etwa in § 24a Absatz 3 KWG). Im Gegensatz zum Passporting nach dem KWG bestehen unter der MiCAR kürzere Fristen und erleichterte Anforderungen. Unter der MiCAR hat die BaFin nicht – wie nach dem KWG – einen Monat Zeit zur Prüfung der vollständigen Anzeige, sondern Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen spätestens ab dem 15. Kalendertag nach Einreichung einer vollständigen Anzeige tätig werden. Zudem ist unter der MiCAR nicht für jedes Land eine eigene Anzeige erforderlich, sodass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen das Passporting für mehrere Mitgliedstaaten gleichzeitig beantragen können. Die Information des Aufnahmemitgliedstaates erfolgt durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates (vgl.  Artikel   65 Absatz  2 MiCAR).

6. Fazit und Ausblick

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen unter der MiCAR differenzieren, ob sie von dem Notifikationsverfahren, dem vereinfachten Zulassungsverfahren oder dem Standardzulassungsverfahren Gebrauch machen können.

Das umfassende  Standardzulassungsverfahren müssen die in Deutschland regulierten  Kryptoverwahrer  ab dem 30. Dezember 2024 durchlaufen, sofern der deutsche Gesetzgeber für diese kein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsieht. Die Kryptowertpapierregisterführung hingegen fällt nicht unter die MiCAR  und unterliegt auch weiterhin nur der Regulierung nach deutschem  Recht. „Ausländische“ Kryptoverwahrer, die nach ihrem geltenden nationalen Recht erlaubterweise ohne Lizenz tätig sein durften, müssen in jedem Fall das Standardzulassungsverfahren durchlaufen.

Ein vereinfachtes Zulassungsverfahren kann und sollte der deutsche Gesetzgeber vorsehen, um den Wettbewerbsvorteil der bisher in Deutschland regulierten Kryptoverwahrer aufrechtzuerhalten. Zudem kann das vereinfachte Zulassungsverfahren während der Übergangsphase auch eine Entlastung für die BaFin und die Bundesbank schaffen. Interessant wird sein, welche  Anforderungen der deutsche Gesetzgeber an den Antrag im vereinfachten Zulassungsverfahren stellt.

Es bleibt auch abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber die 18-monatige Übergangsfrist für das Grandfathering unter der MiCAR bis zum 1. Juli 2026 bestätigt oder die Frist verkürzt. Hiervon könnten insbesondere deutsche Kryptoverwahrer profitieren. Sofern diese grenzüberschreitend tätig werden möchten, sollten sie allerdings möglichst schnell eine „MiCAR-Erlaubnis“ beantragen, um vom Passporting profitieren zu können.

Das Notifikationsverfahren ist eine begrüßenswerte Erleichterung für bestimmte bereits unter europäischem Recht regulierte Unternehmen und verhindert bei nicht krypto-spezifischen Themen einen uneinheitlichen und doppelten Aufsichtsmaßstab.

Aus Sicht der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen besonders zu begrüßen ist das im Vergleich zu bisherigen Erlaubnisverfahren enge Fristenkorsett, das der europäische Gesetzgeber den Aufsichtsbehörden für die Bearbeitungder Erlaubnisverfahrenanlegt. Wünschenswert wäre, wenn der deutsche Gesetzgeber, sofern er von dem vereinfachten Zulassungsverfahren Gebrauch macht, ebenfalls solche kurzen Bearbeitungsfristen vorsieht um für die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen möglichst schnell Rechtssicherheit herbeizuführen.

Ab dem 30. Juni 2024 sollten Unternehmen, die unter der MiCAR Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten wollen, damit  beginnen, ihre entsprechenden  Anträge vorzubereiten – dann nämlich liegen die Entwürfe der Europäischen Aufsichtsbehörden zu Technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards und delegierten Rechtsakten mit weiteren Spezifikationen zu den Erlaubnisverfahren vor.

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