29.03.2023Fachbeitrag

Update Kapitalmarktrecht Nr. 51

BaFin trifft Grundsatzentscheidung zum Überbezug im Rahmen eines WIB

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 13. Februar 2023 auf ihrer Homepage eine neue Grundsatzentscheidung veröffentlicht: Ein Angebot von Aktien, das den Altaktionären über ihr gesetzliches Bezugsverhältnis hinaus ermöglicht, die Wertpapiere zu erwerben, für die zuvor keine Bezugsrechte ausgeübt wurden (Überbezugsrecht), kann im Rahmen eines Wertpapierinformationsblatts prospektfrei abgewickelt werden.

Das zugrundeliegende Regelungssystem

Öffentliche Angebote bis EUR 8 Mio. sind in Deutschland prospektfrei, gleichwohl besteht ab EUR 100.000,00 die Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierinformationsblattes (WIB). Ab EUR 1 Mio. müssen die Wertpapiere nach § 6 S. 1 WpPG durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Wege der Anlageberatung oder -vermittlung vermittelt werden. Zusätzlich müssen gewissen Einzelanlageschwellen eingehalten werden.  Angebote im Rahmen eines Bezugsrechtsemission sind allerdings von den Anforderungen des § 6 S. 1 WpPG befreit.

Bisherige Verwaltungspraxis der BaFin

Häufig ist es so, dass nicht alle Aktien im Rahmen des Bezugsangebots von der Altaktionären gezeichnet werden. In der Praxis bietet es sich an, den Altaktionären anzubieten, über ihr gesetzliches Bezugsrecht hinaus Wertpapiere, für die die Bezugsrechte nicht ausgeübt wurden, zu erwerben. Dieser sogenannte Mehr- oder Überbezug wurde von der BaFin in der Vergangenheit teilweise – jedoch nicht immer – im Rahmen der Billigung von WIBs als Angebot im Rahmen einer Bezugsrechtsemission gestattet. Zwar gab es keinen Rechtsanspruch auf eine Bezugsrechtsemission mit Überbezug, allerdings hat diese uneinheitliche Verwaltungspraxis der BaFin zum einen eine Ungleichbehandlung der Emittentin bedeutet und zum anderen auch in der Mandantenberatung Probleme aufgeworfen: zuweilen war es schwierig, bei Emissionen die den Bedürfnissen des Mandanten zuträglichste Empfehlung abzugeben. Das führte dann dazu, dass Kapitalmaßnahmen schlechter zu platzieren waren und Altaktionäre schlechter behandelt wurden, weil der Weg über die Einhaltung der Anlagegrenzen bei einem Überbezugsrecht ebenso wie bei einer Bezugsrechtsemission schlicht ausgeschlossen ist.

Grundsatzentscheidung erleichtert zukünftige Emissionen

Dass die BaFin nun in einer Grundsatzentscheidung festgelegt hat, dass ein Überbezug stets als Angebot im Rahmen einer Bezugsrechtsemission behandelt wird, ist folglich begrüßenswert. Die Entscheidung beruhte auf einer Initiative aus einer Emission, die von unserer Sozietät durch den Verfasser beraten wurde, aus der sich eine Stellungnahme an die BaFin ergab, die aufgrund der Aktivitäten des Emittenten dann zu entsprechenden Vorstößen durch das Deutsche Aktieninstitut und dem Interessenverband Kapitalmarkt KMU führte (hier erneut unter Beteiligung unserer Sozietät durch das Vorstandsmitglied Dr. Mirko Sickinger). Das Beispiel zeigt, dass auch mit der BaFin als Aufsichtsbehörde in dem Wertpapierbereich ein konstruktiver Dialog möglich ist, wenn auch Einzelfallentscheidungen nicht immer widerspruchsfrei ergehen.

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