14.07.2015Fachbeitrag

Update Energie 006

Unternehmen aller Branchen einschließlich öffentlicher Unternehmen in der Pflicht: Durchführung von Energieaudits bis zum 5. Dezember 2015

Mit der kürzlich in Kraft getretenen Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) verpflichtet der Gesetzgeber Unternehmen bestimmter Größe, bis zum 05.12.2015 ein Energieaudit durchzuführen oder Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen.

Wirtschaftliche Tätigkeit vs. hoheitliche Tätigkeit

Adressaten der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits sind nach Maßgabe des EDL-G zunächst alle wirtschaftlich tätigen Einheiten, unabhängig von Rechtsform und Art der Tätigkeit. Betroffen sein können gewerbliche und industrielle Unternehmen ebenso wie Freiberufler, Handwerker und Unternehmen der öffentlichen Hand. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, weshalb auch z.B. gemeinnützige Einrichtungen betroffen sein können. Abzugrenzen ist die wirtschaftliche Tätigkeit von der öffentlichen Verwaltung. Soweit Einrichtungen überwiegend hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen, sind sie von der Auditpflicht ausgenommen.

Energieauditpflicht für Unternehmen bestimmter Größe

Die Verpflichtung aus § 8 EDL-G trifft nur „große“ Unternehmen (sogenannte Nicht-KMU), die weder Kleinstunternehmen noch kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind. Die Abgrenzung zwischen KMU und Nicht-KMU erfolgt anhand von Mitarbeiterzahlen und betriebswirtschaftlichen Schwellenwerten. Unerheblich ist, in welcher Branche oder welchem Sektor ein Unternehmen tätig ist. Nicht-KMU sind Unternehmen, die (i) 250 oder mehr Personen beschäftigen oder (ii) weniger als 250 Personen beschäftigen, aber mehr als EUR 50 Mio. Jahresumsatz erzielen und eine Jahresbilanzsumme von mehr als EUR 43 Mio. haben, wobei diese Voraussetzungen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren vorliegen müssen.

Berücksichtigung von Partnerunter-nehmen und verbundenen Unternehmen
Bei der Ermittlung der Schwellenwerte sind auch Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen mit deren Mitarbeiterzahl und Umsätzen zu berücksichtigen.

Anforderungen an die Durchführung des Energieaudits

Im Energieaudit muss die eingesetzte und selbst verbrauchte Energie im gesamten Unternehmen erfasst werden. Bei vermieteten oder verpachteten Gebäuden oder Standorten hat in der Regel der jeweilige Nutzer den Energieverbrauch zu ermitteln. Bei mehreren vergleichbaren Standorten kann es im Rahmen eines Multi-Site-Verfahrens ausreichend sein, im Audit nur eine repräsentative Anzahl von Standorten zu untersuchen.

Energieauditorenliste des BAFA

Energieaudits sind von qualifizierten Auditoren durchzuführen, die in der Regel nicht dem Unternehmen selbst angehören. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hält auf seiner Homepage eine Liste aller registrierten Energieauditoren bereit. Will ein Unternehmen das Audit von Mitarbeitern mit geeigneter Qualifikation durchführen lassen, müssen die Mitarbeiter bei der Durchführung der Audits weisungsfrei und unabhängig agieren können.

Der Verstoß gegen die Verpflichtung, ein Energieaudit durchzuführen sowie die Überschreitung der gesetzlichen Frist kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Praxishinweis: Die Zeit zur Umsetzung der neuen Verpflichtung aus § 8 EDL-G ist knapp: Betroffene Unternehmen müssen bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt haben. Aufgrund des kurzen Umsetzungszeitraums ist davon auszugehen, dass die Kapazitäten anerkannter Energieauditoren eventuell nicht ausreichen. Unternehmen sollten schnellstmöglich klären, ob sie Nicht-KMU sind und damit der Auditpflicht unterliegen.

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