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Corporate Social Responsibility (CSR)

Nachhaltiges Wirtschaften

Die Anwältinnen und Anwälte unserer Taskforce Corporate Social Responsibility (CSR) beraten Sie in sämtlichen Bereichen des aktuellen und dynamischen Themenfeldes Wirtschaft, Umwelt und Menschenrechte.

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Unsere Wirtschaft ist global: ob elektronische Bauteile für Computer und Smartphone oder Bauteile für die Automobilindustrie und den Maschinenbau, ob Textilien oder Lebensmittel – aufgrund einer hohen internationalen Verflechtung stammen fast alle Produkte aus weltweiten Lieferketten. In der Diskussion um Nachhaltigkeit in der Wirtschaft setzt sich zunehmend der Gedanke durch, dass Unternehmen dafür Verantwortung übernehmen sollten, dass ihre Lieferanten Menschenrechte und Umweltstandards einhalten.

Corporate Social Responsibility (CSR) steht für den freiwilligen Beitrag der Wirtschaft zu einer nachhaltigen Entwicklung und bedeutet verantwortliches unternehmerisches Handeln der Marktteilnehmer. Es geht im Kern um eine sozial, ökologisch und ökonomisch verantwortungsvolle Unternehmensführung, die in die gesamte Wertschöpfungskette hineinwirkt. Viele Unternehmen verpflichten ihre Vertragspartner im Rahmen von Verhaltenskodizes oder CSR-Vereinbarungen dazu, Mindeststandards beim Arbeitsschutz einzuhalten und Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder Diskriminierungen in ihren Unternehmen und bei ihren Zulieferern nicht zu dulden. Die freiwillige Übernahme sozialer Verantwortung erfährt aktuell eine Verrechtlichung hin zu verbindlichen Gesetzesvorgaben. Ansätze von Corporate Social Responsibility finden sich z.B. bereits heute etwa im Mindestlohngesetz (MiLoG).

Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat 2011 Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Sie stellen ein globales Instrument zur Behebung und Verhütung von Menschenrechtsverletzungen in Wirtschaftszusammenhängen dar. Darauf aufbauend hat die Weltgemeinschaft 2015 die Agenda 2030 mit 17 globalen Zielen für eine bessere Zukunft beschlossen.

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Auf deutscher Ebene initiierte die Bundesregierung 2016 den Nationalen Aktionsplan – Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Da offenbar nur wenige Unternehmen ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht in der Lieferkette nachkommen, hat sich die Bundesregierung nach langwierigen politischen Verhandlungen auf ein „Sorgfaltspflichtengesetz“ (auch Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genannt) geeinigt.

In Frankreich (Loi de Vigilance), den Niederlanden (Wet Zorgplicht Kinderarbeid) und Groß-Britannien (Modern Slavery Act) gibt es bereits verpflichtende Regelungen zur Vermeidung von Menschrechtsverletzungen und Kinderarbeit in der Lieferkette. Nach dem knappen Scheitern der Volksabstimmung über die „Konzern-Verantwortungsinitiative“ in der Schweiz im November 2020 ist der Gesetzesvorschlag des schweizerischen Parlaments mit weitgehenden Berichtpflichten für Unternehmen in den Bereichen Umwelt, Arbeitnehmerschutz, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung in Kraft getreten.

Das neue deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Unternehmerische Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschrechtsverletzungen in Lieferketten

Nach zähem Ringen hat der Deutsche Bundestag am 11. Juni 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschlossen. Die abschließende Beratung im Bundesrat erfolgte am 25. Juni 2021. Das Gesetz wurde am 17. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Das LkSG verpflichtet die betroffenen Unternehmen sicher zu stellen, dass Menschenrechtsverletzungen, beispielsweise durch Kinder- und Zwangsarbeit, Sklaverei, Folter oder den Verstoß gegen Arbeitsschutzbedingungen, sowie umweltbezogene Risiken in der eigenen Lieferkette frühzeitig erkannt und vermieden, bzw. beendet werden.

Die Regelungen des LkSG gelten zunächst nur für große in- und ausländische Unternehmen, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung, ihre Haupt- oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Ab dem 1. Januar 2024 sinkt diese Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer. 

Die „Lieferkette“ im Sinne des Gesetzes beginnt bei der Rohstoffgewinnung und reicht bis zur Lieferung an den Endkunden. Verantwortlich sind die Unternehmen grundsätzlich nur für ihren eigenen Geschäftsbereich und ihre unmittelbaren Zulieferer. Wird jedoch ein Missstand in der Lieferkette bekannt, der auf das Handeln eines nur mittelbaren Zulieferers zurückzuführen ist, sind die Unternehmen auch insoweit verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen.

Zur Wahrung ihrer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG müssen betroffene Unternehmen

  • ein Risikomanagementsystem implementieren,
  • geeignete, betriebsinterne Zuständigkeiten, zum Beispiel durch die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten, festlegen
  • regelmäßig Risikoanalysen durchführen,
  • eine Grundsatzerklärung abgeben,
  • im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern Präventionsmaßnahmen (z.B. durch die Einrichtung einer Whistleblower Hotline) verankern,
  • ggf. Abhilfemaßnahmen ergreifen,
  • ein Beschwerdeverfahren einrichten sowie
  • Verfahren zur Dokumentation und Berichterstattung implementieren.

Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten wird durch die Einführung umfangreicher Kontroll- und Sanktionsinstrumente abgesichert. Im Falle eines Verstoßes gegen die unternehmerischen Sorgfaltspflichten des LkSG drohen den betroffenen Unternehmen empfindliche Bußgelder.  Verstöße können je nach Schwere und Bedeutung des Vorwurfs und den Umständen des Einzelfalls mit einer Geldbuße von bis 8 Mio. Euro belegt werden. Bei Unternehmen mit einem weltweiten, durchschnittlichen Jahresumsatz in Höhe von mehr als 400 Mio. Euro können umsatzbezogene Bußgelder bis zu einem Betrag in Höhe von 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden. Zudem kommt als Sanktion ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen in Betracht.

Die Verletzung menschenrechtlich geschützter Rechtspositionen stellte für große, international tätige Unternehmen schon in der Vergangenheit ein erhebliches Reputationsrisiko dar. Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird die Bedeutung der Lieferketten-Compliance für die betroffenen Unternehmen dennoch wesentlich erhöhen, da die Risiken im Falle eines Verstoßes erheblich und die drohenden Sanktionen empfindlich sind.

Betroffene Unternehmen sollten daher bestrebt sein, die vom Gesetzgeber vorgegebenen Maßnahmen zeitnah und konsequent umzusetzen. Eine Grundsatzerklärung ist zu erstellen, Lieferantenkodizes und Lieferverträge müssen überarbeitet und an die neuen Vorgaben angepasst werden. Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen und die erforderliche interne, personelle Organisation ist bereit zu stellen. Schließlich müssen die neuen organisatorischen Instrumente, bestehend aus Risikomanagementsystem, Beschwerdeverfahren und Reporting im Unternehmen implementiert und regelmäßig überprüft werden.

Die erste Handreichung des BAFA zur Risikoanalyse nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Am 17. August 2022 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die erste Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des LkSG veröffentlicht. Die Handreichung fasst zum einen die wesentlichen Anforderungen des LkSG an die Risikoanalyse zusammen und enthält darüber hinaus Hilfestellungen und praktische Tipps für die betroffenen Unternehmen zur Umsetzung der Risikoanalyse.

Eine ausführliche Darstellung und Bewertung des Inhalts dieser Handreichung sowie Empfehlungen für die Praxis finden Sie in diesem Beitrag.

Die zweite Handreichung des BAFA zur Organisation, Umsetzung und Evaluation von Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Im Oktober 2022 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine weitere Handreichung, diesmal zu dem Thema „Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“, veröffentlicht. 

Hinweisgebersysteme

Mit unserem digitalen Hinweisgebersystem "WhistleFox" können Unternehmen, Behörden, Kommunen und Verbände die Auflagen aus der EU-Whistleblowing-Richtlinie und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mühelos erfüllen. Jetzt informieren: 

WHISTLEFOX.HEUKING.DE

Besuchen Sie dazu auch unsere Themenseite zu Hinweisgebersystemen und Whistleblower-Hotlines: Themenseite besuchen

Auf diesem Weg will das BAFA verpflichteten Unternehmen eine Hilfestellung zur Umsetzung dieser Sorgfaltspflicht des LkSG anbieten. Es werden die Rolle des Beschwerdeverfahrens nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie die Anforderungen des Gesetzes zur Organisation, Umsetzung und Evaluation des Beschwerdeverfahrens erläutert. Unternehmen erhalten konkrete und praktische Tipps für die Umsetzung der entsprechenden Verpflichtungen an die Hand.

Eine ausführliche Darstellung und Bewertung des Inhalts dieser Handreichung sowie Empfehlungen für die Praxis finden Sie in diesem Beitrag.

Übrigens: Alle besonderen Anforderungen des LkSG, die in der Handreichung des BAFA erläutert wurden, sowie auch die gesetzlichen Vorgaben des in Kürze erwarteten Hinweisgeberschutzgesetzes und anderer Vorschriften zur Einrichtung von Hinweisgebersystemen, setzen wir für unsere Mandanten mithilfe unseres eigenen Hinweisgeber- und Beschwerdesystems, dem prämierten LegalTech-Tool WhistleFox, rechtskonform, angemessen und praxisnah um!

Der Fragenkatalog des BAFA zur Berichterstattung nach § 10 Absatz 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Am 14. Oktober 2022 hat das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Fragenkatalog für die Erstellung des Jahresberichts über die Erfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 2 LkSG veröffentlicht.

Der Fragenkatalog, der aktuell 437 Multiple-Choice-Fragen umfasst, unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen des LkSG und ermöglicht es ihnen bereits jetzt kritisch zu prüfen, ob und wenn ja in welchem Umfang sie die unternehmerischen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG bereits erfüllen bzw. wo ggf. noch Handlungsbedarf besteht. Damit ist der Katalog zugleich eine willkommene Kontrolle der eigenen Bemühungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Eine ausführliche Darstellung und Bewertung des Fragenkatalogs sowie Empfehlungen für die Praxis finden Sie in diesem Beitrag.

Entwurf für ein europäisches Lieferkettengesetz – EU-Kommission schlägt deutlich strengere Regelungen vor

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen vorgelegt.

Der Vorschlag soll ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten fördern. Der Entwurf geht in vielen Teilen deutlich über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) hinaus. 

Im Vergleich zum LkSG erweitert der Richtlinienentwurf den Anwendungsbereich der neuen Regelungen. Unternehmen sind betroffen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: 

Die Mitgliedsstaaten sollen sicherstellen, dass die Unternehmen ihrer menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflicht nachkommen. Hierfür stellt der Entwurf ähnlich wie das deutsche LkSG in sechs Schritten einen Katalog an konkreten Maßnahmen auf. 

Mit ihrem Richtlinienvorschlag nimmt die EU-Kommission auch die Bekämpfung des Klimawandels in den Fokus. Die Unternehmen sollen einen Plan annehmen, der gewährleistet, dass das Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C in Einklang stehen. 

Die Erfüllung der neuen Klimapflichten soll auch bei der Festlegung der variablen Vergütung des Managements berücksichtigt werden.

Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Richtlinie sollen sich nach dem Umsatz des Unternehmens richten. Zudem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Sanktionsentscheidungen veröffentlicht werden.

Anders als nach dem deutschen Gesetz ist eine umfassende zivilrechtliche Schadenersatzhaftung vorgesehen. Zu ersetzen wären Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Präventiv- und Abhilfemaßnahme ergeben.

Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt. Nach seiner Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. In Deutschland wird die Richtlinie zu einer deutlichen Verschärfung der Regelungen des im letzten Jahr verabschiedeten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes führen, sofern sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschwächt werden sollte.

Vorschlag für ein Verbot von Produkten, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden

Mit einem weiteren Verordnungsvorschlag vom 14. September 2022 zielt die Europäische Kommission darüber hinaus konkret auf Produkte aus Zwangsarbeit ab. Die Kommission geht davon aus, dass im Jahr 2021 weltweit 27,6 Mio. Menschen Zwangsarbeit verrichten mussten. Die Verordnung soll das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem EU-Markt sowie die Ausfuhr von Produkten verbieten, die mittels Zwangsarbeit hergestellt wurden. Das vorgeschlagene Verbot knüpft dabei an das mit Zwangsarbeit hergestellte Produkt selbst an und soll daher grundsätzlich unabhängig von der Größe des jeweiligen Unternehmens und der betroffenen Branche gelten. Unternehmer werden vor diesem Hintergrund Maßnahmen ergreifen müssen, um die Risiken von Zwangsarbeit nicht nur in ihren Betrieben, sondern auch in der gesamten Wertschöpfungskette zu erkennen, zu verhindern, zu mindern und ggf. zu beenden. Durchgesetzt werden soll das Verbot von nationalen Behörden, denen unter anderem diverse Ermittlungsbefugnisse und Eingriffsrechte eingeräumt werden. Der Vorschlag muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union gebilligt werden.

Neues EU-Recht: Entwaldungsfreie Lieferketten und strengere Abfallexporte

Das Europäische Parlament und der Rat der EU-Staaten haben im Dezember 2022 eine politische Einigung bezüglich der neuen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten erzielt. Es steht nun (nur) noch die formelle Annahme aus. Die Verordnung greift dann 18 Monate nach Inkrafttreten (mit längeren Umsetzungsfristen für Kleinst- und Kleinunternehmen).

Die Europäische Kommission hatte am 17. November 2021 zwei Gesetzesvorschläge vorgestellt, die sich mit der Bekämpfung von Entwaldung und Waldzerstörung sowie mit der Neuregelung von Abfall-Exporten befassen.

Ziel der vorgeschlagenen EU-Deforestation-VO ist es, die Nachfrage in der EU nach und den Handel mit Waren zu steigern, deren Lieferketten nicht in Verbindung mit Entwaldung und Waldzerstörung stehen, bzw. den Verbrauch von Gütern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, zu minimieren. Hierfür sollen eine Reihe von Waren (Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und Holz) sowie damit in Zusammenhang stehende Produkte nur noch dann auf den EU-Markt gebracht/angeboten sowie aus der EU heraus exportiert werden dürfen, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere als „entwaldungsfrei“ gelten, also nicht in einer die Wälder schädigenden Weise erzeugt wurden. Der Verordnungsentwurf richtet sich grundsätzlich an alle gewerblich tätigen natürlichen sowie juristischen Personen. Je nach Tätigkeit bzw. Stellung in der Lieferkette und Größe des Unternehmens sollen weitgehende Sorgfalts-, Informations-, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten eingreifen, deren Rahmen bereits durch den Verordnungsentwurf selbst gesetzt wird. Bei Verstößen sollen unter anderem Bußgelder in Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes in dem bzw. den betroffenen Mitgliedsstaaten, Beschlagnahmen und der Ausschluss von öffentlichen Beschaffungsprozessen drohen.

Zeitgleich hatte die Europäische Kommission am 17. November 2021 eine Neuregelung der Abfallverbringungsverordnung vorgeschlagen. Damit sollen die Ausfuhr von Abfall in Drittstaaten nachhaltiger, der Transport von Abfall zu Wiederverwendungs-/ Recyclingzwecken innerhalb der EU erleichtert und die Bekämpfung illegalen Handels mit Abfällen gestärkt werden.

Darüber hinaus hatte die Europäische Kommission am 30. März 2022 eine ganze Reihe an geplanten Maßnahmen veröffentlicht, um insbesondere die Nachhaltigkeit von Produkten weiter zu stärken und die kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern. So sollen etwa Produkte in der EU durch den in diesem Maßnahmenpaket enthaltenen Vorschlag für eine neu gefasste Ökodesign-Verordnung unter anderem leichter gewartet, aufgearbeitet oder recycelt sowie wiederverwendet, nachgerüstet und repariert werden können.

EU-Konfliktmineralienverordnung

Bereits am 1. Januar 2021 ist die Konfliktmineralienverordnung (Konfliktmineralien-VO) in Kraft getreten. Nach dem Vorbild des US-amerikanischen Dodd-Frank-Act (2010) und der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (2011) hat die EU 2017 verbindliche Beschaffungsstandards für die gesamte Lieferkette von der Förderung bis zum Handel geschaffen (siehe unser Update Vertriebsrecht November 2020). Gegenstand sind die wirtschaftlich bedeutsamen Mineralien Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze sowie Gold, die für Produkte des täglichen Gebrauchs, wie z.B. Mobiltelefone, Autos und für Schmuck benötigt werden. Sie werden „Konfliktmineralien“ genannt, weil sie in der Regel in politisch instabilen Regionen vorkommen und ihr Abbau und Handel oft in Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen steht. Die Konfliktmineralien-VO will verhindern, dass die Gewinne aus dem Handel mit solchen Mineralien zur Finanzierung bewaffneter Konflikte verwendet werden.

Nachhaltige Unternehmensführung

Darüber hinaus arbeitet die EU aktuell an einer Reihe weiterer Nachhaltigkeitsprojekte. Geplant ist unter anderem eine Revision der so genannten EU-CSR-Richtlinie (EU-CSR-RL 2014/95). Danach müssen die betroffenen Unternehmen in Deutschland seit dem 31. Dezember 2017 im Rahmen ihrer (Konzern-)Lageberichterstattung auch eine „nichtfinanzielle Erklärung“ abgeben. Diese umfasst mindestens Erläuterungen zu Umwelt- , Sozial- und Arbeitnehmerbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung (vgl. §§ 289b ff., 315b f. HGB). Der aktuelle Entwurf zur Änderung der CSR-Richtlinie, der am 18. Februar 2022 vom Europäischen Rat vorgelegt wurde, hat insbesondere die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf weitere Unternehmen sowie eine inhaltliche Erweiterung und Standardisierung der nichtfinanziellen Erklärung zum Gegenstand (siehe dazu unser Update Compliance 9/2022). So sollen künftig auch die Wirkungen des Unternehmens auf die Umwelt näher erörtert werden. Darüber hinaus wird eine unternehmensintegrierte Steuerung „von klimabezogenen Risiken und Chancen“ angestrebt. Die neuen Vorschriften sollen ab dem 1. Januar 2024 nach bestimmten Kategorien von Unternehmen gestaffelt gelten. 

Ein weiteres EU-Projekt ist die Regulierung einer langfristigen und nachhaltigen Unternehmensführung und -überwachung (Sustainable Corporate Governance). Dies könnte insbesondere die Richtlinien 2017/1132 (Aspekte des Gesellschaftsrechts) und 2007/36 (Ausübung von Aktionärsrechten in börsennotierten Gesellschaften) betreffen. Welche Handlungsfelder konkret betroffen sind, ist aber aktuell noch offen.

    DCGK 2022 – Nachhaltigkeitsaspekte gewinnen an Bedeutung

    Am 17. Mai 2022 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) den Entwurf des DCGK 2022 veröffentlicht und dem BMJ zur Prüfung vorgelegt. Zum einen soll der DCGK damit an das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität und das Zweite Führungspositionen-Gesetz angepasst werden. Im Schwerpunkt betreffen die vorgeschlagenen neuen Grundsätze und Empfehlungen jedoch die Berücksichtigung ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit bei der Leitung und Überwachung börsennotierter Unternehmen.

    So soll der Vorstand künftig unter anderem die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit identifizieren und bewerten. Vorgesehen ist ferner, dass in der Unternehmensstrategie neben langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden sollen und dass die Unternehmensplanung entsprechende finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfasst.

    Das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem des Unternehmens soll – soweit nicht bereits gesetzlich geboten – auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele abdecken und entsprechende Systeme sowie Prozesse zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten beinhalten.

    Die Überwachungs- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats soll künftig insbesondere auch Nachhaltigkeitsfragen umfassen. Entsprechend sollen die Aufsichtsräte fortan über eine der Bedeutung der Nachhaltigkeitsfragen für das betreffende Unternehmen entsprechende Expertise verfügen.

    Mit der Kodexreform 2022 findet die wachsende Bedeutung von Nachhaltigkeits- bzw. ESG-Kriterien Einzug in die Corporate Governance und wird so zu einem wichtigen Bestandteil in der Tätigkeit von Vorständen und Aufsichtsräten. Eine ausführliche Darstellung der wesentlichen Änderungen sowie Empfehlungen für die Praxis finden Sie in diesem Beitrag.

    Neues EU-Recht: Entwaldungsfreie Lieferketten und strengere Abfallexporte

    Das Europäische Parlament und der Rat der EU-Staaten haben im Dezember 2022 eine politische Einigung bezüglich der neuen EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten erzielt. Es steht nun (nur) noch die formelle Annahme aus. Die Verordnung greift dann 18 Monate nach Inkrafttreten (mit längeren Umsetzungsfristen für Kleinst- und Kleinunternehmen).

    Die Europäische Kommission hatte am 17. November 2021 zwei Gesetzesvorschläge vorgestellt, die sich mit der Bekämpfung von Entwaldung und Waldzerstörung sowie mit der Neuregelung von Abfall-Exporten befassen.

    Ziel der vorgeschlagenen EU-Deforestation-VO ist es, die Nachfrage in der EU nach und den Handel mit Waren zu steigern, deren Lieferketten nicht in Verbindung mit Entwaldung und Waldzerstörung stehen, bzw. den Verbrauch von Gütern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, zu minimieren. Hierfür sollen eine Reihe von Waren (Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und Holz) sowie damit in Zusammenhang stehende Produkte nur noch dann auf den EU-Markt gebracht/angeboten sowie aus der EU heraus exportiert werden dürfen, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere als „entwaldungsfrei“ gelten, also nicht in einer die Wälder schädigenden Weise erzeugt wurden. Der Verordnungsentwurf richtet sich grundsätzlich an alle gewerblich tätigen natürlichen sowie juristischen Personen. Je nach Tätigkeit bzw. Stellung in der Lieferkette und Größe des Unternehmens sollen weitgehende Sorgfalts-, Informations-, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten eingreifen, deren Rahmen bereits durch den Verordnungsentwurf selbst gesetzt wird. Bei Verstößen sollen unter anderem Bußgelder in Höhe von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes in dem bzw. den betroffenen Mitgliedsstaaten, Beschlagnahmen und der Ausschluss von öffentlichen Beschaffungsprozessen drohen.

    Zeitgleich hatte die Europäische Kommission am 17. November 2021 eine Neuregelung der Abfallverbringungsverordnung vorgeschlagen. Damit sollen die Ausfuhr von Abfall in Drittstaaten nachhaltiger, der Transport von Abfall zu Wiederverwendungs-/ Recyclingzwecken innerhalb der EU erleichtert und die Bekämpfung illegalen Handels mit Abfällen gestärkt werden.

    Darüber hinaus hatte die Europäische Kommission am 30. März 2022 eine ganze Reihe an geplanten Maßnahmen veröffentlicht, um insbesondere die Nachhaltigkeit von Produkten weiter zu stärken und die kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern. So sollen etwa Produkte in der EU durch den in diesem Maßnahmenpaket enthaltenen Vorschlag für eine neu gefasste Ökodesign-Verordnung unter anderem leichter gewartet, aufgearbeitet oder recycelt sowie wiederverwendet, nachgerüstet und repariert werden können.

    EU-Konfliktmineralienverordnung

    Bereits am 1. Januar 2021 ist die Konfliktmineralienverordnung (Konfliktmineralien-VO) in Kraft getreten. Nach dem Vorbild des US-amerikanischen Dodd-Frank-Act (2010) und der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (2011) hat die EU 2017 verbindliche Beschaffungsstandards für die gesamte Lieferkette von der Förderung bis zum Handel geschaffen (siehe unser Update Vertriebsrecht November 2020). Gegenstand sind die wirtschaftlich bedeutsamen Mineralien Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze sowie Gold, die für Produkte des täglichen Gebrauchs, wie z.B. Mobiltelefone, Autos und für Schmuck benötigt werden. Sie werden „Konfliktmineralien“ genannt, weil sie in der Regel in politisch instabilen Regionen vorkommen und ihr Abbau und Handel oft in Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen steht. Die Konfliktmineralien-VO will verhindern, dass die Gewinne aus dem Handel mit solchen Mineralien zur Finanzierung bewaffneter Konflikte verwendet werden.

    Nachhaltige Unternehmensführung

    Darüber hinaus arbeitet die EU aktuell an einer Reihe weiterer Nachhaltigkeitsprojekte. Geplant ist unter anderem eine Revision der so genannten EU-CSR-Richtlinie (EU-CSR-RL 2014/95). Danach müssen die betroffenen Unternehmen in Deutschland seit dem 31. Dezember 2017 im Rahmen ihrer (Konzern-)Lageberichterstattung auch eine „nichtfinanzielle Erklärung“ abgeben. Diese umfasst mindestens Erläuterungen zu Umwelt- , Sozial- und Arbeitnehmerbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung (vgl. §§ 289b ff., 315b f. HGB). Der aktuelle Entwurf zur Änderung der CSR-Richtlinie, der am 18. Februar 2022 vom Europäischen Rat vorgelegt wurde, hat insbesondere die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf weitere Unternehmen sowie eine inhaltliche Erweiterung und Standardisierung der nichtfinanziellen Erklärung zum Gegenstand (siehe dazu unser Update Compliance 9/2022). So sollen künftig auch die Wirkungen des Unternehmens auf die Umwelt näher erörtert werden. Darüber hinaus wird eine unternehmensintegrierte Steuerung „von klimabezogenen Risiken und Chancen“ angestrebt. Die neuen Vorschriften sollen ab dem 1. Januar 2024 nach bestimmten Kategorien von Unternehmen gestaffelt gelten. 

    Ein weiteres EU-Projekt ist die Regulierung einer langfristigen und nachhaltigen Unternehmensführung und -überwachung (Sustainable Corporate Governance). Dies könnte insbesondere die Richtlinien 2017/1132 (Aspekte des Gesellschaftsrechts) und 2007/36 (Ausübung von Aktionärsrechten in börsennotierten Gesellschaften) betreffen. Welche Handlungsfelder konkret betroffen sind, ist aber aktuell noch offen.

      DCGK 2022 – Nachhaltigkeitsaspekte gewinnen an Bedeutung

      Am 17. Mai 2022 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) den Entwurf des DCGK 2022 veröffentlicht und dem BMJ zur Prüfung vorgelegt. Zum einen soll der DCGK damit an das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität und das Zweite Führungspositionen-Gesetz angepasst werden. Im Schwerpunkt betreffen die vorgeschlagenen neuen Grundsätze und Empfehlungen jedoch die Berücksichtigung ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit bei der Leitung und Überwachung börsennotierter Unternehmen.

      So soll der Vorstand künftig unter anderem die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit identifizieren und bewerten. Vorgesehen ist ferner, dass in der Unternehmensstrategie neben langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden sollen und dass die Unternehmensplanung entsprechende finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfasst.

      Das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem des Unternehmens soll – soweit nicht bereits gesetzlich geboten – auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele abdecken und entsprechende Systeme sowie Prozesse zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten beinhalten.

      Die Überwachungs- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats soll künftig insbesondere auch Nachhaltigkeitsfragen umfassen. Entsprechend sollen die Aufsichtsräte fortan über eine der Bedeutung der Nachhaltigkeitsfragen für das betreffende Unternehmen entsprechende Expertise verfügen.

      Mit der Kodexreform 2022 findet die wachsende Bedeutung von Nachhaltigkeits- bzw. ESG-Kriterien Einzug in die Corporate Governance und wird so zu einem wichtigen Bestandteil in der Tätigkeit von Vorständen und Aufsichtsräten. Eine ausführliche Darstellung der wesentlichen Änderungen sowie Empfehlungen für die Praxis finden Sie in diesem Beitrag.

      Die Anwälte unserer Taskforce Corporate Social Responsibility (CSR) beraten Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Organisationen in sämtlichen Bereichen des aktuellen und dynamischen Themenfeldes Wirtschaft, Umwelt und Menschenrechte.

      Unsere Leistungen umfassen hierbei Folgendes:

      • Wir geben Ihnen einen Überblick über die bereits bestehenden nationalen, europäischen und internationalen gesetzlichen Vorgaben des nachhaltigen Wirtschaftens und halten Sie über alle aktuellen Gesetzgebungsaktivitäten und deren Auswirkungen auf dem Laufenden. Zugleich beraten wir Sie, wie Sie frühzeitig die richtigen Schritte einleiten, um die gesetzlichen Vorgaben in den Bereichen CSR, Menschenrechte, Sozialstandards, Nachhaltigkeit und Umwelt effektiv und wirtschaftlich sinnvoll in Ihrem Unternehmen umzusetzen und (ggf. sanktionsbedrohte) Verstöße zu vermeiden.
      • Wir unterstützen unsere Mandanten bei der erforderlichen (Aktualisierung der) Risikoanalyse, entwickeln und implementieren effektive Compliance- und Risiko-Management-Systeme für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten oder unterstützen dabei, bestehende Systeme um den Baustein der „Supply Chain Compliance“ zu erweitern.
      • Wir entwerfen für Sie maßgeschneiderte Regelwerke und Verhaltenskodizes (Supplier Code of Conduct, Business Codes, CSR-Vereinbarungen, Grundsatzerklärungen zu Menschenrechten). Wir prüfen Ihre Vertriebs- und Lieferverträge und passen diese mit Ihnen im Hinblick auf Compliance-, CSR- und Nachhaltigkeitsanforderungen an.
      • Wir entwickeln für Ihr Unternehmen ein Konzept für ein effektives regelkonformes Lieferkettenmanagement, wir definieren Ihre künftige Lieferkettenpolitik, etablieren Frühwarnsysteme und richten für Ihr Unternehmen ein funktionierendes Beschwerdemanagement (z.B. eine Whistleblower-Hotline)  ein.
      • Wir entwickeln und etablieren mit Ihnen ein geeignetes Nachhaltigkeits- und CSR-Berichts- und Meldewesen gegenüber Kunden, Behörden und der Öffentlichkeit, das den gesetzlichen Anforderungen genügt und die positive Unternehmenskommunikation Ihres Unternehmens unterstützt.
      • Wir analysieren mit Ihnen die bisherigen Maßnahmen Ihres Unternehmens zur Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Nachhaltigkeitsanforderungen. Wir prüfen, welche Schritte Ihr Unternehmen umsetzen muss, um die neuen Anforderungen des Lieferkettengesetzes und der Anforderungen an eine nachhaltige Unternehmensführung einzuhalten. Wir schlagen Ihnen notwendige Anpassungen vor, damit Ihr Unternehmen keine negativen Folgen wie Vertragsstrafen, Bußgelder oder den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen fürchten muss. Auch bieten wir Schulungen,Workshops und Qualifizierungsmaßnahmen für die dies betreffenden und für diese Themen verantwortlichen Mitarbeiter und Führungskräfte Ihres Unternehmens zu den genannten Themen an.
      • Wir prüfen CSR-Themen und die Einhaltung von Menschenrechten im Rahmen von Unternehmenstransaktionen (Compliance- und Human Rights Due Diligence), machen eine Risiko- und Folgenbewertung und setzen die Empfehlungen und Ergebnisse unserer Prüfungen mit Ihnen im Unternehmen um.
      • Wir begleiten Sie bei Rechtsstreitigkeiten sowie behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit Menschenrechtsverstößen, bei Sorgfaltspflichtenverstößen und bei Streitigkeiten in globalen Lieferketten.
      • Wir beraten Sie bei allen Reputationsthemen für Ihr Unternehmen im Zusammenhang mit CSR und unterstützen Ihr Krisenmanagement.
      • Wir beraten Sie zu Themen der Haftung Ihrer Geschäftsführer und Vorstände bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten. Wir verteidigen und vertreten Unternehmen und ihre Leitungspersonen auch im Rahmen etwaiger Straf- oder Bußgeldverfahren und im Falle einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme.
      • Beim Verdacht eines Verstoßes gegen CSR-Vorgaben unterstützen wir Sie bei der Durchführung interner Ermittlungen und nehmen die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen in enger Abstimmung mit den Unternehmensverantwortlichen – sowie die gegebenenfalls später erforderliche Kommunikation gegenüber den zuständigen Behörden – für Sie vor.
      • Bestehen Anhaltspunkte, dass beispielsweise einer Ihrer Geschäftspartner (ggf. zu Lasten Ihres Unternehmens) gegen entsprechende Pflichten verstoßen hat, und möchten Sie hiergegen vorgehen, beraten wir Sie gern auch im Zusammenhang mit der Erstattung von Strafanzeigen oder Anzeigen gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden.

      Vorträge (Auswahl)

      Das neue Lieferkettengesetz Rechte und Pflichten von Unternehmen in der internationalen Lieferkette
      IHK Karlsruhe, 25. November 2021
      Das neue Lieferkettengesetz: Rechte und Pflichten von Unternehmen in der internationalen Lieferkette
      QAD Allocation Kundentag, 3. November 2021  
      Das neue Lieferkettengesetz - Rechte und Pflichten von Unternehmen in der internationalen Lieferkette
      Die digitale Garage - Thema Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Kooperation mit Cassini Consulting & MaibornWolff GmbH, 10. November 2021   
      Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten: Neue Anforderungen an Geschäftsführer
      Kölner Forum für GF Heuking Kühn Lüer Wojtek, 28. Oktober 2021  
      Das neue Lieferkettengesetz: Eine juristische Einordnung der Rechte und Pflichten von Unternehmen in der internationalen Lieferkette
      BME-Region Berlin-Brandenburg, 27. Oktober 2021  
      Paneldiskussion: Wie verändert das Lieferkettengesetz den Einkauf?
      Procurement Summit 2021, 30. September 2021

      Video: Wie verändert das Lieferkettengesetz den Einkauf? - Procurement Summit 2021

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