CSR in Europa
Nachhaltiges Wirtschaften
Ausgehend von Initiativen wie dem „New Green Deal“ ist die Europäische Union auch zum Treiber von gesellschaftlicher Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility, CSR) geworden.

Themen
Es wurden in den letzten Jahren zahlreiche gesetzgeberische Initiativen gestartet, deren Umsetzung in Zukunft zu einer fortschreitenden Verrechtlichung von CSR in der EU und damit zu einer Vielzahl von neuen rechtlichen Anforderungen für ein nachhaltiges Wirtschaften im EU-Binnenmarkt führen wird.
Am 11. Dezember 2019 hat die Europäische Kommission den European Green Deal (Europäischer Grüner Deal) vorgestellt. Mit dem Green Deal soll Nachhaltigkeit in den Fokus gerückt und zur Norm allen Wirtschaftens in der EU werden. Das ambitionierte Vorhaben soll nicht weniger als eine Zeitenwende einläuten. Ziel ist es, bis zum Jahr 2050 der erste klimaneutrale Kontinent der Welt zu sein. Um dies zu erreichen, soll das bisherige Wirtschaftssystem in ein sauberes und kreislauforientiertes Modell überführt werden, der Klimawandel aufgehalten, Verlust an Biodiversität bekämpft und die Schadstoffbelastung reduziert werden. Der Fahrplan hierzu sieht etwa vor, bis 2030 die Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken und Strategien für diverse Teilbereiche (Biodiversitätsstrategie, Industriestrategie, Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für nachhaltige Lebensmittel und Vorschläge für ein schadstofffreies Europa) zu erarbeiten bzw. umzusetzen.
Der mit dem Green Deal eingeläutete Umgestaltungsprozess bringt naturgemäß eine Fülle neuer Gesetzesvorhaben und Normen mit sich. Mehrere europäische Regelungen befassen sich dabei mit nachhaltigkeitsbezogenen Sorgfaltspflichten für Lieferketten und/oder Produkte sowie Rohstoffe, die in der EU vertrieben werden.
Wir halten Sie auf dem Laufenden über aktuelle Entwicklungen sowie Gesetzesvorhaben und Normen, so etwa über:
Entwaldungsfreie Lieferketten
Mit der am 29. Juni 2023 in Kraft getretenen Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) beabsichtigt der europäische Gesetzgeber, die Nachfrage in der EU nach Waren zu steigern, deren Lieferketten nicht in Verbindung mit Entwaldung und Waldzerstörung stehen, bzw. den Verbrauch von Gütern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, zu minimieren. Eine Reihe von relevanten Rohstoffen (Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und Holz) sowie damit in Zusammenhang stehende relevante Erzeugnisse dürfen ab 2026 nur noch dann auf den EU-Markt gebracht / angeboten sowie aus der EU heraus exportiert werden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie müssen entwaldungsfrei und nach den im Erzeugerland geltenden Vorschriften legal hergestellt sowie von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sein.
Für Unternehmen bedeutet die EUDR eine Reihe neuer Sorgfaltspflichten, die durch die Verordnung vorgegebenen werden. Sie weicht schon deshalb erheblich von dem deutschen LkSG ab, da sie an das Produkt selbst und nicht an das Unternehmen anknüpfen, mithin weitgehend unabhängig von der Unternehmensgröße gilt.
Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit
Mit der Verordnung 2024/3015, veröffentlicht am 12.12.2024 im Amtsblatt der EU (EUFLR), wird das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Produkten auf dem EU-Markt verboten, die mittels Zwangsarbeit hergestellt wurden.
Das Verbot knüpft dabei an das mit Zwangsarbeit hergestellte Produkt selbst an und soll daher (wie die EUDR) grundsätzlich unabhängig von der Größe des jeweiligen Unternehmens und der betroffenen Branche gelten. Unternehmer werden vor diesem Hintergrund Maßnahmen ergreifen müssen, um die Risiken von Zwangsarbeit nicht nur in ihren Betrieben, sondern auch in der gesamten Wertschöpfungskette zu erkennen, zu verhindern, zu mindern und ggf. zu beenden.
Ökodesign für nachhaltige Produkte
Mit der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte sollen ökologisch nachhaltigere und stärker kreislauforientierte Produkte etabliert werden. Die Verordnung setzt auf der bereits geltenden Ökodesign-Richtlinie auf, die bisher nur für energieverbrauchsrelevante Produkte galt, und erweitert den bisherigen Anwendungsbereich deutlich. Sie ermöglicht regulatorische Eingriffe in den verschiedenen Phasen des Lebenszyklus von Produkten, um negative Auswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu verringern.
Hierzu sollen etwa die Lebensdauer von Produkten verlängert, Reparatur und Recycling erleichtert sowie Anforderungen an verwendete Chemikalien/ Stoffe, Energie- und Ressourceneffizienz, CO2- und Umweltfußabdruck sowie Informationspflichten (einschließlich eines digitalen Produktpasses) festgelegt werden. Die Verordnung selbst stellt dabei lediglich den rechtlichen Rahmen dar, der durch weitere delegierte Rechtsakte der EU-Kommission, in denen spezifische Anforderungen festgelegt werden, ausgefüllt werden muss.
EU-Konfliktmineralienverordnung
Bereits am 1. Januar 2021 ist die Konfliktmineralienverordnung (Konfliktmineralien-VO) in Kraft getreten. Nach dem Vorbild des US-amerikanischen Dodd-Frank-Act (2010) und der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (2011) hat die EU 2017 verbindliche Beschaffungsstandards für die gesamte Lieferkette von der Förderung bis zum Handel geschaffen (siehe unser Update Vertriebsrecht November 2020). Gegenstand sind die wirtschaftlich bedeutsamen Mineralien Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze sowie Gold, die für Produkte des täglichen Gebrauchs, wie z.B. Mobiltelefone, Autos und für Schmuck benötigt werden. Die Konfliktmineralien-VO will verhindern, dass die Gewinne aus dem Handel mit solchen Mineralien zur Finanzierung bewaffneter Konflikte verwendet werden.
Kritische Rohstoffe
Die Kritische Rohstoffe-VO soll den Rahmen zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen in der Union sichern. Um die Nachhaltigkeit einer erhöhten Rohstoffproduktion zu gewährleisten, sollen neue Rohstoffprojekte dabei nachhaltig durchgeführt werden. Dies umfasst etwa die Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes, sozial verantwortlicher Praktiken und der Achtung von Menschenrechten. Die Verordnung ist am 03.05.2024 im Amtsblatt veröffentlicht und somit am 24.05.2024 in Kraft getreten.
Für bestimmte bzw. zu bestimmende Großunternehmen sieht die Verordnung auch die Prüfung und Stresstests ihrer strategischen Rohstoffversorgungsketten vor, um die Widerstandsfähigkeit der Versorgungsketten sicherzustellen.
Batterieverordnung
Die EU-Batterie-VO enthält u.a. Vorgaben bezüglich einzuhaltender Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure, die Batterien erzeugen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Erforderlich sind demnach die Einführung und Umsetzung eines Managementsystems sowie die Erfüllung bestimmter unternehmerischer Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Rohstoffe Kobalt, Grafit, Nickel und Lthium. Insoweit bestehen Parallelen zum LkSG. Hinzu kommen Informations- und Offenlegungspflichten. Dadurch sollen in der Lieferkette hohe ökologische und soziale Standards gewährleistet werden. Viele dieser Pflichten sind ab dem 18.08.2025 zu erfüllen.
Omnibus-Paket
Ende Februar 2025 hat die EU-Kommission ein neues Maßnahmenpaket für mehr Wettbewerb im Binnenmarkt vorgeschlagen, mit dem diverse EU-Vorschriften im Bereich der Nachhaltigkeit wieder abgeändert werden sollen. Sollten die Vorschläge so angenommen werden, wäre davon die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), die EU-Taxonomie, die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und der Co2-Grenzaufgleichsmechanismus (CBAM) betroffen.
Ziel des Vorschlags ist es unteranderem, den Bürokratieaufwand für Unternehmen deutlich zu reduzieren. Dies betrifft insbesondere auch die Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit. So soll z.B. der zeitliche Anwendungsbereich der CSDDD für die größten Unternehmen um ein Jahr auf Juli 2028 verschoben und Sorgfaltspflichten vereinfacht werden, indem sie (vergleichbar dem LkSG) vor allem gegenüber direkten Geschäftspartnern gelten. Die regelmäßige Prüfung von menschenrechtlichen Risiken wird nur noch alle fünf Jahre erfolgen müssen. Für mittelständische Unternehmen soll der Umfang der zu übermittelten Informationen, die von großen Unternehmen angefordert werden können (Trickle-Down-Effekt), verringert werden.
Auch die bisher vorgesehenen Vorschriften zur unionsrechtlich verankerten zivilrechtlichen Haftung sollen entfallen.
Business and Human Rights
„Business and Human Rights“ (BHR) beschäftigen sich mit der Verantwortung von Unternehmen, die Menschenrechte in ihren geschäftlichen Aktivitäten und entlang ihren internationalen Lieferketten zu respektieren. Dieser Ansatz basiert auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die 2011 verabschiedet wurden und den Schutz der Menschenrechte durch den Staat, die Verantwortung von Unternehmen und den Zugang zu Abhilfe für Betroffene definieren. Unternehmen sind verpflichtet, menschenrechtliche Risiken zu identifizieren, zu vermeiden und zu adressieren, insbesondere in Bereichen wie Arbeitsrechte, Umweltschutz und Diskriminierung.
BHR zielen darauf ab, eine nachhaltige Geschäftspraxis zu fördern, die sowohl soziale als auch wirtschaftliche Ziele vereint. Der Bereich ist durch verschiedene EU-Verordnungen wie die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), die EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und die EU-Zwangsarbeits-VO (EUFLR) mittlerweile in Teilen geregelt.
Veröffentlichungen
Weitere Veröffentlichungen
Vorträge
Die Anwältinnen und Anwälte unserer Taskforce Corporate Social Responsibility (CSR) beraten Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Organisationen in sämtlichen Bereichen des aktuellen und dynamischen Themenfeldes “Nachhaltiges Wirtschaften“ und zu Lieferkettenspezifischen Themen.
Unsere Leistungen umfassen hierbei Folgendes:
Laufendes Monitoring der Rechtslage
Wir geben Ihnen einen Überblick über die bereits bestehenden nationalen, europäischen und internationalen gesetzlichen Vorgaben des nachhaltigen Wirtschaftens und halten Sie über alle aktuellen Gesetzgebungsaktivitäten und deren Auswirkungen auf Ihr Unternehmen auf dem Laufenden.
Zudem beraten wir Sie, wie Sie frühzeitig die richtigen Schritte einleiten, um die gesetzlichen Vorgaben in den Bereichen CSR, Menschenrechte, Sozialstandards, Nachhaltigkeit und Umwelt sowie ESG effektiv und wirtschaftlich sinnvoll in Ihrem Unternehmen umzusetzen und (ggf. sanktionsbedrohte) Risiken und Verstöße zu vermeiden.
Umsetzung von Sorgfaltspflichten
Wir behalten für Sie die Sie treffenden Sorgfaltspflichten im Auge und unterstützen Sie bei der Etablierung, Umsetzung und Aktualisierung der entsprechenden Maßnahmen, damit Ihr Unternehmen keine negativen Folgen wie Vertragsstrafen, Schadensersatzansprüche, Bußgelder oder andere Nebenfolgen wie den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen fürchten muss.
Auch bieten wir Schulungen, Workshops und Qualifizierungsmaßnahmen für die dies betreffenden und für diese Themen verantwortlichen Mitarbeitenden und Führungskräfte Ihres Unternehmens zu den genannten Themen an.
Risikomanagement und Risikoanalyse
Wir unterstützen Sie bei der erforderlichen Risikoanalyse sowie Etablierung eines angemessenen Risikomanagements oder auch der Aktualisierung derselben. Wir analysieren mit Ihnen die bisherigen Maßnahmen Ihres Unternehmens zur Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Nachhaltigkeitsanforderungen.
Wir prüfen, welche Schritte Ihr Unternehmen umsetzen muss, um die gesetzlichen wie sonstigen Anforderungen an eine nachhaltige Unternehmensführung einzuhalten.
Beschwerdeverfahren und Beschwerdemanagement
Wir richten für Ihr Unternehmen ein gesetzeskonformes und angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren und Beschwerdemanagement (z.B. eine Whistleblower-Hotline) ein und unterstützen Sie bei der entsprechenden internen Kommunikation.
Compliance-, Risiko- und Lieferketten-Managementsystem (CMS)
Wir entwickeln und implementieren effektive Compliance- und Risiko-Management-Systeme (CMS) für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten, auch in globalen Lieferketten, oder unterstützen dabei, bestehende Systeme um den Baustein der „Supply Chain Compliance“ zu erweitern.
Wir entwerfen für Sie maßgeschneiderte Regelwerke und Verhaltenskodizes (Supplier Codes of Conduct, Business Codes, CSR-Vereinbarungen, Grundsatzerklärungen zu Menschenrechten).
Zudem entwickeln wir für Ihr Unternehmen ein Konzept für ein effektives regelkonformes Lieferkettenmanagement, wir definieren Ihre künftige Lieferkettenpolitik und etablieren Frühwarnsysteme.
Falls gewünscht, prüfen wir auch Ihre Vertriebs- und Lieferverträge und passen diese mit Ihnen im Hinblick auf Compliance-, CSR- und Nachhaltigkeitsanforderungen an.
Berichts- und Meldewesen
Wir entwickeln und etablieren mit Ihnen ein geeignetes Nachhaltigkeits- und CSR-Berichts- und Meldewesen gegenüber Kunden, Behörden und der Öffentlichkeit, das den gesetzlichen Anforderungen genügt und die positive Unternehmenskommunikation Ihres Unternehmens unterstützt.
Unternehmenstransaktionen
Wir prüfen CSR-Themen und die Einhaltung von Menschenrechten im Rahmen von Unternehmenstransaktionen (Compliance- und Human Rights Due Diligence), machen eine Risiko- und Folgenbewertung und setzen die Empfehlungen und Ergebnisse unserer Prüfungen mit Ihnen in Ihrem Unternehmen um.
Krisenmanagement und Verfahrensvertretung
Wir begleiten Sie bei gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten sowie behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit Menschenrechtsverstößen, bei Sorgfaltspflichtenverstößen und bei Streitigkeiten in globalen Lieferketten. Hierzu zählt auch die strategische Beratung im Vorfeld solcher Auseinandersetzungen, damit Sie zu jedem Zeitpunkt optimal aufgestellt sind.
Wir beraten Sie zu Themen der Haftung Ihrer Geschäftsführer und Vorstände bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten. Wir verteidigen und vertreten Unternehmen und ihre Leitungspersonen auch im Rahmen etwaiger Straf- oder Bußgeldverfahren sowie im Falle einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme.
Bestehen Anhaltspunkte, dass beispielsweise einer Ihrer Geschäftspartner (ggf. zu Lasten Ihres Unternehmens) gegen entsprechende Pflichten verstoßen hat, und möchten Sie hiergegen vorgehen, beraten wir Sie gern auch im Zusammenhang mit dem diesbezüglich gebotenen Vorgehen, beispielsweise der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder auch der Erstattung von Anzeigen gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden.
In diesem Zusammenhang beraten wir Sie auch bei allen Reputationsthemen für Ihr Unternehmen im Zusammenhang mit CSR und unterstützen Ihr Krisenmanagement.
Interne Ermittlungen
Beim Verdacht eines Verstoßes gegen CSR-Vorgaben unterstützen wir Sie bei der Aufklärung des Verdachtsfalls und der Durchführung interner Untersuchungen und nehmen die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen in enger Abstimmung mit den Verantwortlichen für Sie vor. Auch übernehmen wir gerne die die gegebenenfalls später erforderliche Kommunikation gegenüber den zuständigen Behörden und beraten Sie in Zusammenhang mit der internen sowie externen Kommunikation.