Lieferkette

Nachhaltiges Wirtschaften

Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Große Unternehmen müssen fortan unternehmerische Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschrechtsverletzungen in ihren Lieferketten einhalten.

Das LkSG verpflichtet die betroffenen Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich und in ihren Lieferketten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren und Verletzungen von menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten zu beenden.

Die Regelungen des LkSG gelten zunächst nur für große in- und ausländische Unternehmen, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung, ihre Haupt- oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Ab dem 1. Januar 2024 sinkt diese Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer. 

Die „Lieferkette“ im Sinne des Gesetzes beginnt bei der Rohstoffgewinnung und reicht bis zur Lieferung an den Endkunden. Verantwortlich sind die Unternehmen grundsätzlich nur für ihren eigenen Geschäftsbereich und ihre unmittelbaren Zulieferer. Wird jedoch ein Missstand in der Lieferkette bekannt, der auf das Handeln eines nur mittelbaren Zulieferers zurückzuführen ist, sind die Unternehmen auch insoweit verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen.

Zur Wahrung ihrer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG müssen betroffene Unternehmen

  • ein Risikomanagementsystem implementieren,
  • geeignete, betriebsinterne Zuständigkeiten, zum Beispiel durch die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten, festlegen
  • regelmäßig Risikoanalysen durchführen,
  • eine Grundsatzerklärung abgeben,
  • im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern Präventionsmaßnahmen verankern,
  • ggf. Abhilfemaßnahmen ergreifen,
  • ein Beschwerdeverfahren einrichten sowie
  • Verfahren zur Dokumentation und Berichterstattung implementieren.

Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten wird durch umfangreiche Kontroll- und Sanktionsinstrumente abgesichert. Im Falle eines Verstoßes gegen die unternehmerischen Sorgfaltspflichten des LkSG drohen den betroffenen Unternehmen empfindliche Bußgelder. Verstöße können je nach Schwere und Bedeutung des Vorwurfs und den Umständen des Einzelfalls mit einer Geldbuße von bis zu 8 Mio. Euro belegt werden. Bei Unternehmen mit einem weltweiten, durchschnittlichen Jahresumsatz in Höhe von mehr als 400 Mio. Euro können umsatzbezogene Bußgelder bis zu einem Betrag in Höhe von 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden. Zudem kommt als Sanktion ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen in Betracht.

Die Verletzung menschenrechtlich geschützter Rechtspositionen stellte für Unternehmen schon in der Vergangenheit ein erhebliches Reputationsrisiko dar. Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz hat die Bedeutung der Lieferketten-Compliance für Unternehmen wesentlich erhöht. Betroffene Unternehmen sollten die vom Gesetzgeber vorgegebenen Maßnahmen zeitnah und konsequent umsetzen.

KMUs im Fokus des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Im Juli 2023 hat das BAFA mit einem FAQ-Katalog und einer ergänzenden Executive Summary eine Handreichung veröffentlicht, um kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eine Hilfestellung für den Umgang mit Anforderungen des LkSG zu bieten. Für KMUs gelten die gesetzlichen Sorgfaltspflichten des LkSG nicht unmittelbar. Allerdings sind KMU oft Zulieferer von Unternehmen, die dem LkSG unterliegen und werden von diesen regelmäßig zur Zusammenarbeit in der Lieferkette aufgefordert.

In diesem Beitrag geben wir einen Überblick darüber, welche Aufgaben und Pflichten verpflichtete Unternehmen ihren Zulieferern (KMUs) auferlegen können und mit welchen Herausforderungen KMUs dabei konfrontiert sind.

Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Am 23. Dezember 2022 hat das BAFA eine weitere „Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes" veröffentlicht.

Das LkSG verlangt an zahlreichen Stellen von den Unternehmen ein „angemessenes“ Handeln, etwa in Bezug auf die Durchführung der nach dem LkSG vorgeschriebenen Risikoanalyse, beim Risikomanagement, bei den Präventions- und Abhilfemaßnahmen und bei dem Beschwerdeverfahren. Zusätzlich prüft das BAFA, ob die Unternehmen die Vorgaben des LkSG „angemessen“ umgesetzt haben.

Das Prinzip der Angemessenheit gibt den Unternehmen den notwendigen Ermessens- und Handlungsspielraum für die Frage, wie die Sorgfaltspflichten umzusetzen seien. Welche Risiken das Unternehmen wie, und in welcher Reihenfolge sowie Intensität anzugehen habe, hänge von der individuellen Unternehmens- und Risikosituation ab. Damit sei sichergestellt, dass der Gesetzgeber von den Unternehmen nichts Unzumutbares erwarte. Die Art und Weise der geeigneten Bemühungen könne und dürfe bei jedem Unternehmen unterschiedlich ausfallen, solange der einheitliche Maßstab der Angemessenheitskriterien beachtet werde.

Die jüngste Handreichung des BAFA erläutert diesen zentralen Begriff des LkSG und gibt Hinweise auf ausgewählte praktische Umsetzungshilfen. Für die einzelnen Sorgfaltspflichten gibt die Handreichung Beispiele, Leitfragen und Übersichten, welche die Unternehmen darin unterstützen sollen, das Prinzip der Angemessenheit in der Praxis umzusetzen.

Der Fragenkatalog des BAFA zur Berichterstattung nach § 10 Absatz 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Am 14. Oktober 2022 hat das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Fragenkatalog für die Erstellung des Jahresberichts über die Erfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 2 LkSG veröffentlicht.

Der Fragenkatalog, der aktuell 437 Multiple-Choice-Fragen umfasst, unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen des LkSG und ermöglicht es ihnen zu prüfen, ob und wenn ja in welchem Umfang sie die unternehmerischen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG bereits erfüllen bzw. wo ggf. noch Handlungsbedarf besteht. Damit ist der Katalog zugleich eine willkommene Kontrolle der eigenen Bemühungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Eine ausführliche Darstellung und Bewertung des Fragenkatalogs sowie Empfehlungen für die Praxis finden Sie in diesem Beitrag.

Die zweite Handreichung des BAFA zur Organisation, Umsetzung und Evaluation von Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Im Oktober 2022 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine weitere Handreichung, diesmal zu dem Thema „Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“, veröffentlicht. 

Auf diesem Weg will das BAFA verpflichteten Unternehmen eine Hilfestellung zur Umsetzung dieser Sorgfaltspflicht des LkSG anbieten. Es werden die Rolle des Beschwerdeverfahrens nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie die Anforderungen des Gesetzes zur Organisation, Umsetzung und Evaluation des Beschwerdeverfahrens erläutert. Unternehmen erhalten konkrete und praktische Tipps für die Umsetzung der entsprechenden Verpflichtungen an die Hand.

Eine ausführliche Darstellung und Bewertung des Inhalts dieser Handreichung sowie Empfehlungen für die Praxis finden Sie in diesem Beitrag.

Übrigens: Alle besonderen Anforderungen des LkSG, die in der Handreichung des BAFA erläutert wurden, sowie auch die gesetzlichen Vorgaben des in Kürze erwarteten Hinweisgeberschutzgesetzes und anderer Vorschriften zur Einrichtung von Hinweisgebersystemen, setzen wir für unsere Mandanten mithilfe unseres eigenen Hinweisgeber- und Beschwerdesystems, dem prämierten LegalTech-Tool WhistleFox, rechtskonform, angemessen und praxisnah um!

Die erste Handreichung des BAFA zur Risikoanalyse nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Am 17. August 2022 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die erste Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des LkSG veröffentlicht. Die Handreichung fasst zum einen die wesentlichen Anforderungen des LkSG an die Risikoanalyse zusammen und enthält darüber hinaus Hilfestellungen und praktische Tipps für die betroffenen Unternehmen zur Umsetzung der Risikoanalyse.

Eine ausführliche Darstellung und Bewertung des Inhalts dieser Handreichung sowie Empfehlungen für die Praxis finden Sie in diesem Beitrag.

Entwurf für ein europäisches Lieferkettengesetz – EU-Kommission schlägt deutlich strengere Regelungen vor

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen vorgelegt.

Der Vorschlag soll ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten fördern. Der Entwurf geht in vielen Teilen deutlich über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) hinaus. 

Im Vergleich zum LkSG erweitert der Richtlinienentwurf den Anwendungsbereich der neuen Regelungen. Unternehmen sind betroffen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: 

Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass die Unternehmen ihrer menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflicht nachkommen. Hierfür stellt der Entwurf ähnlich wie das deutsche LkSG in sechs Schritten einen Katalog an konkreten Maßnahmen auf. 

Mit ihrem Richtlinienvorschlag nimmt die EU-Kommission auch die Bekämpfung des Klimawandels in den Fokus. Die Unternehmen sollen einen Plan annehmen, der gewährleistet, dass das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C in Einklang stehen. 

Die Erfüllung der neuen Klimapflichten soll auch bei der Festlegung der variablen Vergütung des Managements berücksichtigt werden.

Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Richtlinie sollen sich nach dem Umsatz des Unternehmens richten. Zudem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Sanktionsentscheidungen veröffentlicht werden.

Anders als nach dem deutschen Gesetz ist eine umfassende zivilrechtliche Schadenersatzhaftung vorgesehen. Zu ersetzen wären Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Präventiv- und Abhilfemaßnahme ergeben.

Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt. Nach seiner Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit die Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen. In Deutschland wird die Richtlinie voraussichtlich zu einer deutlichen Verschärfung der Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes führen.

Veröffentlichungen

Kaufland will sich freizeichnen: Schwarz-Tochter fordert „Sondervereinbarung“ zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Kräftiger Gegenwind von Herstellerseite
Lebensmittelzeitung, 16. Dezember 2022
BAFA Fragebogen wirft Fragen auf
Lebensmittelzeitung Heft 42, 21. Oktober 2022
Die angemessene Risikoanalyse gemäß § 5 LkSG
Compliance Berater, 25. August 2022
Vorschlag für ein „EU-Lieferkettengesetz“: Künftige Nachhaltigkeitspflichten für Unternehmen in Europa
Compliance Business, 30. Juni 2022
Kritische Bestandsaufnahme des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG): Ziemlich viele Pflichten
unternehmermagazin, 31. Mai 2022

Weitere Veröffentlichungen

Sorgfalt muss sein - Neue Lieferkettengesetze in Deutschland und Europa: Auf was sich Unternehmen einstellen müssen
Verantwortung - Das Magazin für Nachhaltigkeit, CSR und innovatives Wachstum vom F.A.Z. Institut, November 2021  
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Eine Herausforderung (auch) für die deutsche Automobilindustrie
RAW, September 2021,
gemeinsam mit Dr. Christoph Schork, LL.M., Birgit Schreier
Neues Lieferkettengesetz: Sorgfaltspflichten für Unternehmen
Deutsche Handwerks Zeitung, 04. Mai 2021
Das neue Lieferkettengesetz - Wie können sich Unternehmen vorbereiten?
Nachrichten für Außenhandel, 11. März 2021,
gemeinsam mit Dr. Christoph Schork, LL.M., Birgit Schreier, Anna-Lena Glander
Neue gesetzliche Vorgaben für Supply-Chain-Compliance
ComplianceBusiness, Ausgabe 3, September 2020, S. 8-11,
gemeinsam mit Birgit Schreier, Dr. Christoph Schork, LL.M., Anna-Lena Glander

Vorträge

Lieferkettengesetz: Der Countdown für den Mittelstand läuft!
Online-Seminar, 14. Juni 2023
Nachhaltiges Lieferkettenmanagement: Vertragliche Ausgestaltung der Zulieferer- und Geschäftspartnerbeziehung
Vortrag IHK Köln, 31. Januar 2023
Das neue Lieferkettengesetz - Was kommt auf den Mittelstand zu?Das neue Lieferkettengesetz - Was kommt auf den Mittelstand zu?
IHK Münster / Osnabrück, 21. November 2022
EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen
Nachhaltigkeitstalk GS1, 8. März 2022
Das neue Lieferkettengesetz - Bedeutung und Folgen für Unternehmen
F.A.Z. Institut, 23. Juni 2021

Die Anwältinnen und Anwälte unserer Taskforce Corporate Social Responsibility (CSR) beraten Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Organisationen in sämtlichen Bereichen des aktuellen und dynamischen Themenfeldes Wirtschaft, Umwelt und Menschenrechte.

Unsere Leistungen umfassen hierbei Folgendes:

Laufende Beratung und Monitoring der Rechtslage

Wir geben Ihnen einen Überblick über die bereits bestehenden nationalen, europäischen und internationalen gesetzlichen Vorgaben des nachhaltigen Wirtschaftens und halten Sie über alle aktuellen Gesetzgebungsaktivitäten und deren Auswirkungen auf Ihr Unternehmen auf dem Laufenden.

Zudem beraten wir Sie, wie Sie frühzeitig die richtigen Schritte einleiten, um die gesetzlichen Vorgaben in den Bereichen CSR, Menschenrechte, Sozialstandards, Nachhaltigkeit und Umwelt effektiv und wirtschaftlich sinnvoll in Ihrem Unternehmen umzusetzen und (ggf. sanktionsbedrohte) Verstöße zu vermeiden.

Umsetzung von Sorgfaltspflichten

Wir prüfen die Sie treffenden Sorgfaltspflichten und unterstützen Sie bei der Etablierung, Umsetzung und Aktualisierung der entsprechenden Maßnahmen, damit Ihr Unternehmen keine negativen Folgen wie Vertragsstrafen, Bußgelder oder den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen fürchten muss.

Auch bieten wir Schulungen, Workshops und Qualifizierungsmaßnahmen für die dies betreffenden und für diese Themen verantwortlichen Mitarbeiter und Führungskräfte Ihres Unternehmens zu den genannten Themen an.

Risikomanagement und Risikoanalyse

Wir unterstützen unsere Mandanten bei der erforderlichen (Aktualisierung der) Risikoanalyse sowie Etablierung eines angemessenen Risikomanagements. 

Wir analysieren mit Ihnen die bisherigen Maßnahmen Ihres Unternehmens zur Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Nachhaltigkeitsanforderungen.

Wir prüfen, welche Schritte Ihr Unternehmen umsetzen muss, um die neuen Anforderungen des Lieferkettengesetzes und die Anforderungen an eine nachhaltige Unternehmensführung einzuhalten.

Beschwerdeverfahren und Beschwerdemanagement

Wir richten für Ihr Unternehmen ein gesetzeskonformes und angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren und Beschwerdemanagement (z.B. eine Whistleblower-Hotline) ein und unterstützen Sie bei der Erstellung der entsprechenden Verfahrensordnung.

Compliance-, Risiko- und Lieferketten-Managementsystem

Wir entwickeln und implementieren effektive Compliance- und Risiko-Management-Systeme für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten oder unterstützen dabei, bestehende Systeme um den Baustein der „Supply Chain Compliance“ zu erweitern.

Wir entwerfen für Sie maßgeschneiderte Regelwerke und Verhaltenskodizes (Supplier Codes of Conduct, Business Codes, CSR-Vereinbarungen, Grundsatzerklärungen zu Menschenrechten).

Zudem entwickeln wir für Ihr Unternehmen ein Konzept für ein effektives regelkonformes Lieferkettenmanagement, wir definieren Ihre künftige Lieferkettenpolitik und etablieren Frühwarnsysteme.

Falls gewünscht, prüfen wir auch Ihre Vertriebs- und Lieferverträge und passen diese mit Ihnen im Hinblick auf Compliance-, CSR- und Nachhaltigkeitsanforderungen an.

Berichts- und Meldewesen

Wir entwickeln und etablieren mit Ihnen ein geeignetes Nachhaltigkeits- und CSR-Berichts- und Meldewesen gegenüber Kunden, Behörden und der Öffentlichkeit, das den gesetzlichen Anforderungen genügt und die positive Unternehmenskommunikation Ihres Unternehmens unterstützt.

Unternehmenstransaktionen

Wir prüfen CSR-Themen und die Einhaltung von Menschenrechten im Rahmen von Unternehmenstransaktionen (Compliance- und Human Rights Due Diligence), machen eine Risiko- und Folgenbewertung und setzen die Empfehlungen und Ergebnisse unserer Prüfungen mit Ihnen in Ihrem Unternehmen um.

Krisenmanagement und Verfahrensvertretung

Wir begleiten Sie bei gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten sowie behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit Menschenrechtsverstößen, bei Sorgfaltspflichtenverstößen und bei Streitigkeiten in globalen Lieferketten. Hierzu zählt auch die strategische Beratung im Vorfeld solcher Auseinandersetzungen, damit Sie zu jedem Zeitpunkt optimal aufgestellt sind.

Wir beraten Sie zu Themen der Haftung Ihrer Geschäftsführer und Vorstände bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten. Wir verteidigen und vertreten Unternehmen und ihre Leitungspersonen auch im Rahmen etwaiger Straf- oder Bußgeldverfahren und im Falle einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme.

Bestehen Anhaltspunkte, dass beispielsweise einer Ihrer Geschäftspartner (ggf. zu Lasten Ihres Unternehmens) gegen entsprechende Pflichten verstoßen hat, und möchten Sie hiergegen vorgehen, beraten wir Sie gern auch im Zusammenhang mit der Erstattung von Strafanzeigen oder Anzeigen gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden.

In diesem Zusammenhang beraten wir Sie auch bei allen Reputationsthemen für Ihr Unternehmen im Zusammenhang mit CSR und unterstützen Ihr Krisenmanagement.

Interne Ermittlungen

Beim Verdacht eines Verstoßes gegen CSR-Vorgaben unterstützen wir Sie bei der Durchführung interner Ermittlungen und nehmen die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen in enger Abstimmung mit den Unternehmensverantwortlichen – sowie die gegebenenfalls später erforderliche Kommunikation gegenüber den zuständigen Behörden – für Sie vor.

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