Ablauf und Fristen eines UPC-Verletzungsverfahrens

Im Interesse einer effektiven Rechtsdurchsetzung sieht die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) durchweg kurze Fristen vor. Ein strukturiertes Prozessmanagement ist daher bei Verletzungsverfahren vor dem UPC unverzichtbar.

Beim Einheitlichen Patentgericht (UPC) herrscht ein strenges Fristenregime. Der Ablauf und die Fristen sind in der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts geregelt.

Die Dauer eines erstinstanzlichen Verletzungsverfahrens soll danach etwa ein Jahr von Klageeinreichung bis zum Urteil sein. Das ist erheblich kürzer, als die erste Instanz eines „klassischen“ nationalen Verletzungsverfahrens in den meisten Mitgliedstaaten dauert – sogar etwas kürzer als in Deutschland, das bisher international für seine zügigen Verfahren bekannt war.

Das strenge Fristenregime wird die Parteien vor zahlreiche Herausforderungen stellen, insbesondere den Beklagten. Denn dieser muss nicht nur auf eine Patentverletzungsklage innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung erwidern. Innerhalb der gleichen Frist muss er auch seine Nichtigkeitswiderklage einreichen, wenn er das Klagepatent angreifen will. Eine spätere, insolierte Nichtigkeitsklage bei der Zentralkammer ist zwar möglich. Sie muss von der mit der Verletzungsklage befassten Kammer des UPC aber bei der Frage einer möglichen Aussetzung nicht berücksichtigt werden.

Wir haben die maßgeblichen Fristen eines erstinstanzlichen UPC-Verletzungsverfahrens für Sie mit einem Zeitstrahl zusammengefasst.

Natürlich können sich im Einzelfall Abweichungen ergeben. Verschiedene UPC-Richter haben aber bei Vorträgen bereits angekündigt, dass Fristverlängerungen die absolute Ausnahme sein werden. Neben einer guten inhaltlichen Verteidigung ist deshalb bei UPC-Verfahren auch ein strukturiertes Projektmanagement elementar, um die zahlreichen parallelen Abläufe zu erfassen und koordinieren zu können.

 

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