ESG – Nachhaltiges Wirtschaften

Die ESG-Anforderungen an unsere Mandanten nehmen täglich zu. In nahezu allen Rechtsgebieten spielen ein umweltschonender Umgang mit unseren natürlichen Ressourcen (Environmental), die Einhaltung von sozialen Kriterien (Social) und eine verantwortungsvolle Unternehmensführung (Governance) schon heute eine zentrale Rolle.

Unsere Beratungs-Themen

Die Anwältinnen und Anwälte aus unserem ESG-Team haben in allen relevanten Fachbereichen die notwendige rechtliche Expertise und helfen Ihnen die für Sie geltenden ESG-Anforderungen effektiv und praxistauglich umzusetzen.

Arbeitsrecht

Arbeitsrechtlich bringt die Berücksichtigung von ESG-Zielen für Arbeitgeber mehrschichtige Aufgaben mit sich. Zum einen geht es darum zu definieren, welche Ziele, insbesondere in den Bereichen "Social" und "Environmental", unmittelbaren Einfluss auf die eigene Belegschaft und deren Struktur haben. Denn bei der Umsetzung von ESG-Zielen geht es auch um die sozialen und gesundheitlichen Belange der eigenen Belegschaft (z. B. im Hinblick auf Diversity, Inklusion, Gleichbehandlung etc.). Die eigenen Mitarbeiter sind selbst zu umweltbewusstem und nachhaltigem Handeln anzuhalten.

Daneben gilt es aber auch, Wege zu finden, damit die Mitarbeiter stets die Erreichung von übergeordneten ESG-Zielen in Bezug auf andere Gruppen – Zulieferer, Kunden, weitere Geschäftspartner – fördern. Es sind also Mechanismen und Prozesse zu entwickeln, damit die Mitarbeiter:innen das Unternehmen sowohl intern wie auch nach außen bei der Erreichung der vorgegebenen ESG-Ziele bestmöglich unterstützen.

Das kann für die HR-Verantwortlichen ganz unterschiedliche Aufgabenstellungen und Themen mit sich bringen, wie unter anderem:

  • die Vereinbarung von ESG-Zielen in der Vorstands- / Managementvergütung
  • die Änderung von Bonussystemen aller Mitarbeiter (namentlich von Vertrieb, Einkauf und Admin) unter Einbeziehung von ESG-Zielen
  • die Änderung von Reiserichtlinien und Vergütungsstrukturen (weg von Dienstwagen, hin zu nachhaltigem Transport)
  • die Schulung von Mitarbeitern zu ESG-Zielen der Gesellschaft
  • Förderprogramme zur Schaffung einer diversen Belegschaftsstruktur
  • Verstärktes Augenmerk auf betrieblichen Gesundheitsschutz speziell auch für schutzbedürftige Mitarbeitergruppen
  • Weiterbildung(sprogramme) von/für Mitarbeiter
  • internes Ideenmanagement / ESG-Kaizen-Prozess
  • Digitalisierung
  • Whistleblowing-System

Die Entwicklung und Einführung der o. g. Maßnahmen bedürfen einer sorgfältigen und systematischen Vorbereitung. Zunächst ist zu bestimmen, welche ESG-Ziele mit welcher Priorität verfolgt werden sollen und inwieweit die bestehenden Regularien und Strukturen einer Umstellung bedürfen, um diese Ziele zu fördern.

Dann sind geeignete Maßnahmen zu definieren, die bei der Zielerreichung helfen können und die eine fortwährende Prüfung und Begleitung der Maßnahmen zur Förderung der ESG-Ziele erlauben. Die zunehmende Bedeutung von ESG zeigt sich auch in den Gesprächen und Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretungen (insbesondere Betriebsratsgremien und Gewerkschaften), die diese Themen immer häufiger aufgreifen. In vielen Bereichen wird außerdem die Einführung von Maßnahmen zur Förderung von ESG-Zielen gesetzliche Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretungen berühren, so dass eine fundierte und sorgfältige arbeitsrechtliche Begleitung aller Maßnahmen geboten ist.

Wir beraten Unternehmer und Personalabteilungen bei allen notwendigen Veränderungen und unterstützen sie bei der Vorbereitung und Implementierung aller Maßnahmen im HR-Bereich, die im Zusammenhang mit der Förderung von ESG zu ergreifen sind.

Commercial / Nachhaltige Lieferketten

Auch für den Bereich Commercial und Vertriebsrecht sind ESG-Themen inzwischen sehr relevant. Die freiwillige Übernahme sozialer und ökologisch verantwortungsvoller Unternehmensführung erfährt aktuell eine Verrechtlichung hin zu verbindlichen Vorgaben des Gesetzgebers insbesondere in Lieferketten von Unternehmen.

Ab dem 1. Januar 2023 müssen in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ("LkSG") einhalten. Ab dem 1. Januar 2024 ist diese Schwelle auf 1.000 Beschäftigte abgesunken.

Mit der zwischenzeitlich verabschiedeten EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) werden die Regeln auf die gesamte Europäischen Union ausgeweitet. Dann werden betroffene Unternehmen  Sorgfaltspflichten zum Schutze der Menschenrechte und der Umwelt europaweit beachten müssen.

Die Mitglieder unserer CSR-Taskforce beraten Unternehmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz der CSDDD und weiterer europäischer Gesetze für mehr Transparenz in Lieferketten, wie der EU Entwaldungsverordnung (EUDR), der EU Zwangsarbeitsverordnung (EUFLR) und der EU-Konfliktmineralienverordnung.

Wir unterstützen Sie bei Ihrer menschenrechtlichen Risikoanalyse in der Lieferkette, der Verhandlung und Gestaltung von Liefer- und Einkaufsverträgen sowie Verhaltenskodizes für Lieferanten und bieten Schulungen, dem Aufbau von Beschwerdesystemen und bieten Schulungen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz an.

Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Themenseite zu Corporate Social Responsibility (CSR)

ZUR THEMENSEITE CSR

 

Corporate Governance / Gesellschaftsrecht

Nachhaltigkeits- bzw. ESG-Kriterien halten aufgrund ihrer wachsenden Bedeutung immer stärker Einzug in die Corporate Governance von Unternehmen und werden zu einem festen Bestandteil in der Tätigkeit von Geschäftsleitungs- und Überwachungsorganen. Dieser "Trend" zu einer nachhaltigen Unternehmensführung wird zum einen von Investoren und anderen Stakeholdern gefördert, die Wert auf nachhaltiges Wirtschaften legen, zum anderen durch zunehmende Initiativen der nationalen und europäischen Legislative determiniert.

So sind Nachhaltigkeitsaspekte etwa bei der Ausgestaltung von Satzungen, Geschäftsordnungen für Geschäftsführung, Vorstand oder Aufsichtsrat, aber auch bei Gesellschaftervereinbarungen, zu berücksichtigen. Für börsennotierte Unternehmen enthält der 2022 modifizierte Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) 2022 zahlreiche neue Grundsätze und Empfehlungen zur Berücksichtigung ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit. Desweiteren sind große Unternehmen und Gruppen in der EU aufgrund der so genannten CSR-Richtlinie seit einigen Jahren zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet, die u. a. Angaben zur Beachtung von Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange sowie der Achtung von Menschenrechten enthalten muss.

Wir beraten Organe aller Gesellschaftsformen bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Leitungs- bzw. Überwachungsaufgabe stellen und stehen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

Insbesondere beraten wir

  • zu Fragen der Corporate Governance und entwerfen maßgeschneiderte Gesellschaftsverträge, Regelwerke und Verhaltenskodizes (bspw. Business Codes, Supplier Codes of Conduct oder Grundsatzerklärungen);
  • bei der Einberufung und Durchführung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen und stehen während der Versammlung als Ansprechpartner stets zur Verfügung;
  • die Geschäftsleitung zu dem Umfang ihrer Offenlegungs- und Auskunftspflichten im Zusammenhang mit der nichtfinanziellen Berichterstattung.

Criminal ESG / Compliance

ESG-Compliance stellt hohe Anforderungen an Unternehmen. Auch wirkt sich ESG zunehmend auf den Bereich des Wirtschaftsstrafrechts aus. Es existieren verschiedenste Regelungen im Bereich ESG, die das Risiko zur Erfüllung strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen bergen. Neben den bekannten Sanktionsvorschriften des Strafgesetzbuchs (beispielsweise Korruptionsstraftaten oder Umweltstrafrecht), des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes oder des Hinweisgeberschutzgesetzes bergen auch weitere ESG-Regularien zahlreiche Risiken aus den Bereichen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.

Vor diesem Hintergrund sind auch Maßnahmen im Bereich ESG Compliance zu treffen. Beispielsweise sind Compliance-Management-Systeme um ESG‑Aspekte zu ergänzen – nicht nur, um Sanktionierung, Haftungs- und Reputationsschäden zu entgehen, sondern auch um bestehende Geschäftsbeziehungen zu sichern und Neukunden zu gewinnen. Denn wer nicht ESG-konform handelt, ist unattraktiv für seine Geschäftspartner.

Bei der Verteidigung gegen ESG-Crime-Vorwürfe sowie der Etablierung der notwendigen ESG-Compliance-Maßnahmen unterstützen wir Sie.

Unsere Leistungen umfassen sowohl die präventive Beratung (bezüglich Compliance-Management-Systemen) als auch die repressive Beratung (Verteidigung, Verfahrensvertretung und interne Ermittlungen) in Bezug auf ESG-Themen:

  • Beratung und Verteidigung im Falle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und Haftung Ihrer Leitungspersonen, auch im Rahmen etwaiger Straf- oder Bußgeldverfahren;
  • Entwicklung und Einführung von Compliance‑Management-Systemen und maßgeschneiderten Regelwerken;
  • Einrichtung eines gesetzeskonformen und angemessenen Whistleblowing-Systems und Unterstützung im Umgang mit Hinweisgebermeldungen;
  • Unterstützung bei der Durchführung interner Ermittlungen, Aufklärungsmaßnahmen sowie der später gegebenenfalls erforderlichen Kommunikation gegenüber den zuständigen (Strafverfolgungs-) Behörden in Verdachtsfällen betreffend Verstöße gegen ESG-Regularien;
  • Beratung im Zusammenhang mit der Erstattung von Strafanzeigen oder Anzeigen gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden.

Energierecht

Das "E" in ESG steht für "Environment" und fordert von Unternehmen – vereinfacht gefasst – Nachhaltigkeit im Wirtschaften. Hierzu zählen unter anderem der schonende Umgang mit natürlichen Ressourcen wie Wasser und vorausschauende Konzepte zu Abfallvermeidung und Recycling. Angesichts der globalen Klimakrise steht in diesem Kontext jedoch insbesondere die Reduzierung und Kompensation von CO2-Emissionen im Fokus. Die Motivation von Unternehmen, in diesem Bereich aktiv zu werden, reicht dabei von reinen Marketingzwecken über Vorgaben von Vertragspartnern (z. B. Großabnehmern) bis hin zu der Überzeugung, selbst einen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgase leisten zu wollen.

Wir beraten umfassend zu allen Themen rund um den Klimaschutz sowie zu den verschiedenen Möglichkeiten und Strategien, den so genannten CO2-Footprint eines Unternehmens zu reduzieren. Von besonderer Bedeutung ist dabei die individuelle Energieversorgung, die ein wesentlicher Faktor für die Treibhausgasemissionen des Unternehmens ist. Neben der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen eignet sich für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen insbesondere die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien, z. B. durch die direkte Beschaffung von Strom aus erneuerbaren Energien (über sog. PPAs) oder die Umsetzung eigener Projekte (z. B. Solaranlagen auf der Werkshalle).

Auch die Förderung von Elektromobilität im eigenen Unternehmen kann einen wichtigen Beitrag leisten. Soweit eine Vermeidung von CO2-Emissionen nicht möglich ist, kommt die (freiwillige) Kompensation von Treibhausgasen, die vom eigenen Unternehmen (Scope 1), im Zusammenhang mit bezogenen Energien (Scope 2) oder im Rahmen der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (Scope 3) emittiert werden, in Betracht (etwa über den Einsatz sog. verified carbon units).

Daneben beraten wir unsere Mandanten selbstverständlich auch zu allen sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit Klimaschutz und der Energieversorgung von Unternehmen, etwa zum europäischen und nationalen Emissionshandel, zum Energievertragsrecht und zu der Möglichkeit, Entlastungen bei den Energiekosten in Anspruch zu nehmen.

Finanzierung

ESG Sustainable Finance

Mit der Nachhaltigkeitsstrategie der EU sollen Finanzströme so gelenkt werden, dass künftig verstärkt in nachhaltige Produkte und Projekte investiert wird. Damit ist die Finanzierung eines der Kernthemen von ESG und insbesondere der Umwelt Taxonomie (VERORDNUNG (VO) (EU) 2020/852).

Die EU baut in der Folge ein nachhaltiges europäisches Finanzwesen auf. Dies betrifft sowohl das Berichtswesen mit der Offenlegungsverordnung / SFDR (VO (EU) 2019/2088) als auch der CSRD (RICHTLINIE (EU) 2022/2464) sowie die Ausgestaltung der Finanzprodukte und auch Produkte sowie Projekte, die finanziert werden. Außerdem sind Nachhaltigkeitsaspekte auch Voraussetzungen für bestimmte Förderkredite. Grundlage für die Bewertung als nachhaltig soll u. a. die Umwelt Taxonomie (VO (EU) 2020/852) sein sowie weitere Anforderungen an Social und Governmental.

Bereits heute gibt es eine Vielzahl an nicht verbindlichen Standards u. a. der ICMA und LMA für nachhaltige und soziale Finanzierungen. Zudem arbeitet die Europäische Union an einem EU Green Bond Standard, dessen Inhalte und Verbindlichkeit derzeit noch vehement diskutiert werden.

Etliche Investoren verlangen inzwischen nachhaltige Finanzierungen, um in diese investieren zu können. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sich ihre Chancen auf eine Finanzierung und auch bessere Konditionen erhöhen, wenn sie sich ESG-konform aufstellen.

Wir beraten bei der Strukturierung von ESG-konformen Finanzierungen und Investments und der Erstellung der insoweit notwendigen Dokumentation wie Finanzierungsbedingungen, Frameworks und Prospekten.

Zudem prüfen wir für unsere Mandanten die ESG Konformität von Finanzierungen und erfüllen die Reportingpflichten im Zusammenhang mit ESG Finanzierungen.

Immobilienwirtschaftsrecht

Der Immobilienwirtschaft kommt allein schon aufgrund ihrer Größe und volkswirtschaftlichen Bedeutung eine entscheidende Rolle beim Erreichen der Klimaschutzziele zu. Hierbei spielt die Nachhaltigkeit von allen ESG-Kriterien für die Immobilienwirtschaft die größte Rolle. Die ESG-Kriterien beschäftigen dabei alle Akteure der Immobilienbranche, seien es nun Eigentümer, Investoren oder Asset-, Property- und Facility Manager, in ihrem jeweiligen Betätigungsfeld.

Die Berücksichtigung von Green Lease- und Green Building-Standards in Bau- und Mietverträgen, aber auch in Dienstleistungsverträgen wie z. B. Asset- und Facility Management-Verträgen, ist bereits jetzt schon allgegenwärtig und wird in Zukunft in der Vertragsgestaltung unabdingbar sein. Es ist daher wenig überraschend, dass die Durchführung einer Gebäudezertifizierung nach den etablierten Zertifizierungssystemen (z. B. DGNB oder LEED) bei Neubauten von Gewerbeobjekten heute fast schon als Marktstandard betrachtet werden muss.

Neben der Berücksichtigung entsprechender baulicher Kriterien und einer um Nachhaltigkeitsklauseln angereicherten Vertragsgestaltung von Asset- und Property Management Verträgen zur Umsetzung einer ESG- und Nachhaltigkeitsstrategie kommt dabei insbesondere dem Thema Green Lease eine immer größere Bedeutung zu. Wenn es um "grüne" Mietverträge geht, sind Mieter ein entscheidender Faktor, da immer mehr Unternehmen – gleich aus welcher Branche – eine Unternehmenspolitik verfolgen, die es erfordert, auch bei der Anmietung von Büro- oder Produktionsräumen auf Kriterien wie Nachhaltigkeit und Energieeffizienz zu achten. Daher verwundert es nicht, dass gerade effiziente Gebäude oftmals die besten Mieter anziehen und mit diesen im Ergebnis auch die höchsten Mieten erzielt werden können.

ESG kann demnach nicht mehr getrennt von Investments, Reputation und Geschäftsrisiken betrachtet werden. Es wird somit immer wichtiger, ESG-Kriterien und hier vor allem das Thema Nachhaltigkeit als festen Bestandteil in die Ankaufsvorgaben und damit in den gesamten Transaktionsprozess zu integrieren, was im Ergebnis zu neuen Aspekten und Prüfungsschwerpunkten bei der Abgabe von Angeboten, den Prüfungsthemen im Rahmen der Legal Due-Diligence und auch in der Ausgestaltung der jeweiligen Ankaufsverträge, sei es im Rahmen eines Asset- oder eines Share-Deals, führen wird.

Themen wie z. B. überdurchschnittlich hoher Energieverbräuche, die zu hohen Nebenkosten und im Ergebnis zu einer geringeren Rendite führen, werden künftig noch mehr im Fokus der Ankaufsprüfung stehen. Dies kann zum einen zu einer nicht unerheblichen Kostenreduzierung sowie einer gesteigerten Attraktivität am Markt führen. Und zum anderen kann die Einhaltung der ESG-Kriterien Unternehmen, die diese berücksichtigen, neben der gesteigerten Wirtschaftlichkeit ihrer Objekte auch die Chance bieten, sich von Mitbewerbern abzusetzen.

Wir beraten unsere Mandanten bei allen Fragestellungen, die sich während des Lebenszyklus der Immobilie ergeben.

Insbesondere beraten wir zu

  • der ESG-konformen Strukturierung des Transaktionsverfahrens, sowohl im Rahmen der Due-Diligence Prüfung als auch bei der Vertragsgestaltung
  • und der für die Errichtung der Immobilie und anschließender Bestandshaltung erforderlichen Verträge, z. B. Bau-, Miet- und Property-Management Verträgen unter Berücksichtigung der Green Lease- und Green Building-Standards.

Auch in Zukunft kommen weitere ESG-Kriterien hinzu, die von allen Akteuren im Sektor der Immobilienwirtschaft zu berücksichtigen und zu implementieren sind. Die Energieeffizienz von Immobilien soll durch den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und mehrerer Verordnungen entsprechend der EU-Gebäuderichtlinie vorangebracht und gefördert werden.

„Erneuerbares Heizen“ soll die Abhängigkeit von fossilen Energien verringern und Modernisierungsanreize in der Immobilienbranche setzen. Vorgesehen ist, dass „möglichst“ alle neu eingebauten Heizungen zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden und Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ausgetauscht werden sollen. Die Vermutung neuer Technologien und Investitionsanreize liegt daher nahe.

Die genaue Ausgestaltung der Ausbaupflicht der Heizungen sowie derer Übergangsfristen und Erfüllungsmöglichkeiten bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch bereits jetzt, dass die zu erwartenden Änderungen des Gebäudeenergiegesetztes immense Implikationen auf bestehende Mietverhältnisse, laufende Bauprojekte und jegliche Immobilienbewertungen haben werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass sich spannende und klärungsbedürftige Fragen, wie bspw. das Entstehen gegenseitiger Ansprüche im Mietverhältnis und die Einbindung in „grüne Mietverträge“ (Green Lease), aus dem GEG ergeben werden.

Investmentrecht/ Kapitalanlagerecht

Investmentrecht/ Kapitalanlagerecht

In der EU wurde im März 2018 ein EU-Aktionsplan beschlossen, der einen umfassenden Umbau des europäischen Finanzsystems im Sinne eines nachhaltigen Finanzwesens (sog. "sustainable finance") vorsieht. Ein Teil dieses Aktionsplans bildet – neben anderen Maßnahmen wie der Benchmark- und der EU-Taxonomieverordnung – die EU-Offenlegungsverordnung.

Wir begleiten vor diesem Hintergrund Kapitalverwaltungsgesellschaften und andere Finanzmarktteilnehmer hinsichtlich aller relevanten ESG-Themen.

Wir beraten in diesem Zusammenhang insbesondere zu folgenden Gesichtspunkten:

  • Strukturierung von Investmentvermögen nach Artikel 8 und Artikel 9 der Offenlegungsverordnung

  • Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Angaben in vorvertraglichen Informationen, wie beispielsweise Verkaufsprospekten

  • Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Anlageberatung und Unterstützung bei entsprechender Dokumentation

  • Veröffentlichungspflichten von nachhaltigkeitsbezogenen Angaben auf der Internetseite von Finanzmarktteilnehmern

  • Rechtliche Beratung im Zusammenhang mit etwaigen Prüfungsfeststellungen durch den Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der Pflichtangaben nach der Offenlegungsverordnung (Vorvertragliche Informationen und Internetseite)

Kartellrecht

Im Kartellrecht finden sich die Themen Nachhaltigkeit und Umweltschutz mittlerweile in zahlreichen Fallgestaltungen wieder, nicht zuletzt bei der wettbewerblichen Würdigung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen zum Erreichen bestimmter Nachhaltigkeitsziele. So häufen sich nicht nur Vereinbarungen zur gemeinsamen Entwicklung ressourcenschonender Technologien oder der Festsetzung von branchenweiten, nachhaltigen Fertigungsstandards, sondern auch entsprechende Vorgaben auf der Vertriebsebene zwischen Herstellern und Händlern. Derartige horizontale und vertikale Vereinbarungen sind – nicht nur vor dem Hintergrund des European Green Deal – grundsätzlich begrüßenswert, weisen jedoch auch ein Risiko auf, gegen das Kartellverbot zu verstoßen.

Das deutsche und das europäische Kartellrecht sehen insofern keine generelle Freistellung solcher Nachhaltigkeitsvereinbarungen vor. Die Wettbewerbsbehörden können die Vereinbarkeit derartiger Kooperationen im Einzelfall prüfen. Bislang werden die gesetzlich vorgegebenen und nicht speziell auf die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen ausgerichteten Freistellungsmöglichkeiten eng ausgelegt. Es müssen Effizienzgewinne eintreten, von denen die Verbraucher unmittelbar profitieren (so etwa von geringen Stromkosten energiesparsamer Waschmaschinen).

Eine sorgfältige kartellrechtliche Prüfung und – im Zweifelsfall – Abstimmung mit den zuständigen Behörden ist bei entsprechenden Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern dringend zu empfehlen. Dies ist durchaus erfolgversprechend: So hat das Bundeskartellamt erst kürzlich Vereinbarungen bekannter Lebensmitteleinzelhändler über einen einheitlichen Aufpreis auf Fleischprodukte zur Verbesserung der Haltungsbedingungen nach eingehenden Konsultationen mit den beteiligten Unternehmen ausdrücklich für eine Übergangsphase toleriert.

Bei Zusammenschlüssen, die der Fusionskontrolle unterliegen, stellt sich die Frage, ob Nachhaltigkeits- und Umweltschutzaspekte bei der notwendigen Prüfung durch die Wettbewerbsbehörden berücksichtigungsfähig sind. Bislang legen sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundeskartellamt einen ausschließlich wettbewerblich orientierten Maßstab an, obwohl auch bei der Fusionskontrolle messbare Effizienzgewinne im Rahmen der wettbewerblichen Würdigung eine Rolle spielen können.

Jedenfalls nach deutschem Kartellrecht besteht die Möglichkeit zur Berücksichtigung außerwettbewerblicher Belange im Wege der Ministererlaubnis, sodass auch ein ansonsten untersagungspflichtiger Zusammenschluss auf diese Weise durchgesetzt werden kann.

Wir beraten bei etwaigen Fragen zu Kooperationsvereinbarungen und Zusammenschlüssen zum Zwecke der Erreichung bestimmter Nachhaltigkeitsziele, mit dem Ziel einer zugleich nachhaltigen, kartellrechtskonformen und wirtschaftlich sinnvollen Lösung. Nach unserer Erfahrung zeigen Kartellbehörden hier Bereitschaft zum Dialog, den wir zielgerichtet für unsere Mandantschaft führen.

Wir haben auch die jährlich an Fahrt aufnehmende Rechtsentwicklung im (scheinbaren) Spannungsfeld zwischen Kartellrecht und Nachhaltigkeit im Blick. Angesichts der zuletzt lebhaft geführten Auseinandersetzung im Kartellrecht und des gesamtgesellschaftlich gewachsenen Bewusstseins für mehr Umweltschutz erscheinen uns zeitnahe politische Signale und möglicherweise vereinheitlichte Regeln auf europäischer Ebene auch im Bereich des Kartellrechts wahrscheinlich.

Litigation

Nicht zuletzt durch einen veränderten gesellschaftlichen Diskurs und daraus entstandener neuer oder angepasster Gesetzgebung sind die Prozessrisiken im ESG-Umfeld in den letzten Jahren stark gewachsen. Als Beispiele dienen hier Rechtsstreitigkeiten um Diversität in Vorständen, Haftungsfragen rund um das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sowie natürlich Klimaschutzaspekte, die nicht nur stärker in das Bewusstsein der Menschen, sondern auch in den Fokus staatlicher Gerichte gerückt sind. Immer öfter werden Regierungen, Gesetzgeber, aber auch private Unternehmen zur Einhaltung von Zielen im Klimaschutz angehalten und verpflichtet.

Die erweiterten Risiken, die ESG-Themen mit sich bringen, bergen große Haftungspotenziale für Unternehmen. Durch die Erfahrung aus unzähligen streitigen Verfahren ist HKLW auch mit diesen immer stärker aufkommenden Aspekten bestens vertraut.

Wir beraten und begleiten Unternehmen dabei, sich auch aus prozessrechtlicher Sicht ESG-konform aufzustellen. Zugleich führen wir für unsere Mandanten aber auch Streitigkeiten auf höchstem juristischem Niveau und erarbeiten gemeinsam mit Mandaten bestmögliche Prozess- und Verteidigungsstrategien.

Markenrecht – Green Label

Neben der Werbung mit umweltbezogenen Aussagen verwenden Unternehmen zunehmend für Ihre Produkte und Dienstleistungen Marken und andere Kennzeichen, die auf die Nachhaltigkeit der Produkte hinweisen sollen. Bekanntes Beispiel hierfür ist die erste deutsche Gewährleistungsmarke "Grüner Knopf" des Bundes.

Die Anmeldung und Benutzung von Kennzeichen mit Umweltbezug müssen sich – wie die umweltbezogene Werbung – an den geltenden Gesetzen messen lassen. Insbesondere kann die Schutzfähigkeit solcher Kennzeichen daran scheitern, dass das konkrete Zeichen freihaltebedürftig, beschreibend oder irreführend ist.

Wir begleiten unsere Mandanten in allen Fragen des Marken- und Kennzeichenrechts, vom Eintragungsverfahren über das Lizenzgeschäft bis zur Durchsetzung gegenüber Verletzern.

Mit unseren internationalen Partnerkanzleien des GALA-Netzwerks sowie der World Services Group (WSG) bieten wir den Mandanten weltweit erstklassigen Service in diesem Bereich.

Mergers & Acquisitions und Beteiligungen

ESG-Kriterien stellen immer häufiger wichtige Werttreiber auch im Umfeld von Unternehmenstransaktionen dar. Sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite kommen ESG-Aspekten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Transaktionen eine wachsende Bedeutung zu.

Der Fokus von potentiellen Erwerbern und Investoren verschiebt sich zunehmend auf die Auswahl solcher Investitionsobjekte, die einen positiven Impact auf die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen des Erwerbers haben. Für potentielle Verkäufer und Unternehmen kann sich eine hohe Nachhaltigkeitsperformance des Targets somit positiv auf einen beabsichtigten Verkauf auswirken. Verfügt das Unternehmen hingegen über ein schlechtes ESG-Profil, führt dies in der Regel zu einer niedrigeren Bewertung und kann den Verkaufs- und Investitionsprozess insgesamt erschweren.

In diesem Kontext beraten und begleiten wir unsere Mandanten umfassend zu sämtlichen ESG-Aspekten bei Transaktionen.

Unser Beratungsangebot umfasst insbesondere:

  • die Unterstützung bei der Ermittlung und Gewichtung der relevanten ESG-Kriterien und der Vorauswahl der Transaktionsparameter.
  • die Vorbereitung, Durchführung und Steuerung des rechtlichen Due Diligence Prozesses mit Fokus auf ESG-Themen sowie Beratung bei der Analyse der Ergebnisse der Due Diligence.
  • die Ausgestaltung der entsprechenden Erwerbs- und Investitionsdokumentation einschl. Kaufpreisstruktur auch im Hinblick auf Nachhaltigkeit und ESG auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Due Diligence.
  • die Unterstützung bei der rechtlichen Integration des Zielunternehmens, insbesondere bei der Optimierung des ESG-Profils und der Überführung in die bestehende ESG-Struktur des Erwerbers.
  • die Vorbereitung, Durchführung und Organisation eines Exits. Insbesondere unterstützen wir bei der Analyse, wie das ESG-Profil der Beteiligung bei dem geplanten Exit/Verkauf eingesetzt werden kann.

Restrukturierung / Insolvenzrecht

Restrukturierung / Insolvenzrecht

Die Regeln bzw. Regelungen zum Thema ESG betreffen den Bereich Restrukturierung / Insolvenz zunächst nur mittelbar, aber dessen ungeachtet nicht minder vehement. Insbesondere in der Krise gilt: „Cash ist King“. Zudem ist eine mindestens mittelfristig gesicherte und vom Unternehmen finanzierbare (Fremd-)Kapitalausstattung für jedes krisengeplagtes Unternehmen von zentraler Bedeutung. Dies gilt für alle Krisenstadien. Insofern besteht eine enge Verzahnung unserer Beratungstätigkeit mit dem Bereich (Corporate)Finance.

Im Zentrum unserer Beratung – im Zusammenhang mit ESG – steht daher die Sicherstellung der „Durchfinanzierung“ des krisengeplanten Unternehmens.

Im Bereich der Sanierung und Insolvenz – insbesondere auch im Rahmen der Begleitung der Erstellung von Sanierungsgutachten oder IBR – besteht eine weitere Kernaufgabe darin, die sog. „Sanierungsfähigkeit“ festzustellen bzw. sicherzustellen. Diese „steht und fällt“ (auch unter Geltung der ESG-Kriterien) mit der Wiedererlangung der branchenüblichen Rendite, der Wiedererlangung eines positiven Eigenkapitals, der Wiedererlangung der Kapitaldienstfähigkeit sowie der Refinanzierbarkeit zu marktüblichen Konditionen. Hier wirken sich die „ESG-Kriterien“ unmittelbar aus. Beispielhaft seien hier alle energieintensiven Branchen genannt. Schon aufgrund der aktuellen „Energiekrise“ ist eine mittel- oder gar langfristige Finanzierung nur mit großen Anstrengungen sicherzustellen. Unter dem Einfluss der ESG-Kriterien, ist dies noch schwieriger und bedarf intensiver Unterstützung und Beratung.

Umweltrecht

Umweltrecht

Rechtliche Anforderungen an Produkte und ihren Vertrieb werden zunehmend durch anspruchsvollere Umwelt- und Nachhaltigkeitsvorgaben bestimmt. Oft sind diese europarechtlich geprägt.

Das schafft umweltrechtlichen Beratungsbedarf vor allem bei Herstellern, Importeuren und Händlern, etwa zu neuen und geänderten Informationspflichten im Vertrieb oder zur aktuellen und kommenden Regulierung von Produkteigenschaften. Es stellt sich so in unserer Beratungspraxis z. B. die Frage, ob bestimmte Verpackungen in Zukunft noch auf den Markt gebracht werden können, wie Endkunden bei dem Vertrieb von Elektrogeräten über Rückgabemöglichkeiten zu informieren sind oder wie die Pflichtangaben zum Energieverbrauch bei haustechnischen Geräten darzustellen sind.

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten in allen Fragen des produktbezogenen Umweltrechts.

Daneben befassen wir uns auch im Bau- und Planungsrecht umfassend mit umweltrechtlichen Fragestellungen.

Die Themenfelder ESG und Nachhaltigkeit haben die Versicherungsbranche nicht unberührt gelassen. Dies beginnt bereits mit der Anpassung von Versicherungsprodukten an ein sich veränderndes Klima und die daraus resultierenden Folgen für Umwelt und Mensch sowie geopolitische Zusammenhänge, sei es durch gesteigerte Extremwetterlagen, durch Ressourcenknappheit bedingte Konflikte oder durch Auswirkungen auf Lieferketten und mithin auf die Betriebsfortführung. Vor allem aufgrund der dynamischen Entwicklung können sich oftmals Fragen nach der Reichweite des Versicherungsschutzes stellen. Underwriting-Prozesse müssen überprüft und angepasst werden, um z.B. die komplexen Risiken des Klimawandels zu erkennen und zu bewältigen.

Nachdem der Gesetzgeber ESG-Aspekte in vielerlei Hinsicht zum regulatorischen Schwerpunkt auserkoren hat, treffen insbesondere Versicherungsunternehmen wie auch Berater und Vermittler in diesem Bereich diverse Pflichten in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten, so etwa im Hinblick auf die Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Informationen. 

Mindestens ebenso stark werden sich die anhaltenden und vielfältigen Aktivitäten des Gesetzgebers auf das versicherungsrechtlich relevante Haftungsrecht auswirken. Gesteigerte Nachhaltigkeitsanforderungen an Geschäftsführung sowie Berichterstattung aber auch an die Prüfung durch unabhängige Berufsträger erhöhen nicht nur das Haftungsrisiko der unterschiedlichen Akteure, sondern entfalten enorme Relevanz für ein oftmals dahinterstehendes Versicherungsunternehmen.

Wir beraten und vertreten unter anderem Versicherer und sonstige Unternehmen, Geschäftsleitungen, Berater und Vermittler sowie Berufsträger wie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte in allen versicherungs- und haftungsrechtlich relevanten Bereichen rund um das Thema Nachhaltigkeit und ESG, so beispielsweise in Hinblick auf

  • Organ-Haftung und D&O-Versicherung
  • Berufsträgerhaftung und Haftpflichtversicherung
  • Sach-, Elementar- und Betriebsversicherungen
  • Rechtliche Vorgaben beim Vertrieb von Versicherungsprodukten
  • Anlageberater- und Vermittlerhaftung und Haftpflichtversicherung.

Werberecht – Green Claims / Greenwashing

In der Werbung für Produkte, Dienstleistungen und Unternehmen haben umweltbezogene Aussagen (Green Claims) eine zunehmende Bedeutung. Zugleich stehen sie verstärkt im Fokus des Verbraucherschutzes.

Die EU-Kommission hat es sich zum Ziel gesetzt, Greenwashing gegenüber Verbrauchern einzudämmen und diese vor irreführenden Aussagen zur Nachhaltigkeit zu schützen. Das Thema "Grüner Wandel" ist Teil der 2020 veröffentlichten Neuen Verbraucheragenda der Kommission.

2021 hat das europäische Verbraucherschutz-Netzwerk CPC in diesem Zusammenhang europaweit Angaben zur Nachhaltigkeit von Produkten oder Dienstleistungen auf Webseiten geprüft. In Deutschland hat das Bundesamt für Justiz die Prüfung gemeinsam mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. durchgeführt. In 42 Prozent der Fälle hat das CPC-Netzwerk irreführende Angaben zur Nachhaltigkeit festgestellt, insbesondere sind nicht näher erläuterte Aussagen wie "umweltfreundlich" oder "nachhaltig" aufgefallen.

In Deutschland erfolgt die Ahndung solcher irreführenden Angaben regelmäßig nicht auf behördlichem, sondern auf zivilrechtlichem Weg, indem Konkurrenten oder Verbraucherverbände abmahnen.

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten in allen rechtlichen Fragen der Verwendung umweltbezogener Aussagen, insbesondere bei der Planung und Durchführung von Marketing- und Werbekampagnen. Für die internationale Beratung können wir dabei unter anderem auf die langjährige, mehr als 40 Länder weltweit umspannende Expertise unseres GALA-Netzwerks (Global Advertising Lawyers Alliance) im Bereich Green Marketing zurückgreifen.

Wofür ESG steht

Die Ziele des Umweltschutzes, der Sozialverträglichkeit und der guten Unternehmensführung, abgekürzt mit den drei Buchstaben "ESG" (für "Environment, Social and Governance") sowie das Handlungsprinzip der Nachhaltigkeit ("Sustainability") sind inzwischen nicht nur Motivation, sondern integraler Bestandteil der Rechtsentwicklung in allen Rechtsbereichen.

Wir beraten rechtlich umfassend zu allen Bereichen von ESG und sehen unsere Aufgabe auch darin, die unternehmerische Praxis mitzugestalten.

Ein wesentlicher Ansatzpunkt der ESG-Regulierung war und ist die Finanzwirtschaft, inzwischen durchzieht das Thema alle Bereiche unseres Lebens und damit auch unsere Beratungsfelder. Unternehmen stellen sich bereits darauf ein, dass ihre Produkte und Unternehmensorganisation und -strategie an ESG-Kriterien gemessen werden. Das erwarten Kunden, Investoren und Finanzierer sowie Mitarbeitern und Geschäftspartner der Unternehmen.

ESG Factsheet

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Einheitliche Klassifikationssysteme etablieren

Die EU ist dabei, mit Taxonomien einheitliche Klassifikationssysteme zu etablieren. Die Umwelt-Taxonomie, die darauf abzielt, die Umweltfreundlichkeit wirtschaftlicher Aktivitäten anhand von sechs Umweltzielen einzustufen, hat den Anfang gemacht.

Mittlerweile richtet sich die Aufmerksamkeit aber neben dem "E" auch auf das “S" und das "G" in "ESG".

Im Februar 2022 veröffentlichte die „Platform on Sustainable Finance“ der EU-Kommission ihren Abschlussbericht über eine mögliche vergleichbare Sozial-Taxonomie, die sich an den sozialen Zielen menschenwürdiger Arbeit, angemessener Lebensstandard sowie Inklusion und Nachhaltigkeit orientiert.

In Deutschland haben mit dem neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz die Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte, die verpflichtete Unternehmen für ihre Lieferkette sicherstellen müssen, bereits Gesetzesform angenommen.

Environmental

Der Schlüsselbegriff "Environmental" in ESG bezeichnet die Wechselwirkung von Unternehmen mit Umwelt und Klima. Nach Maßgabe der Taxonomie-Verordnung (VO) (EU) 2020/852 soll insgesamt eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftsweise angestrebt werden. Eine Investition gilt dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung zumindest eines der Umweltziele der Verordnung leistet und keine erhebliche Beeinträchtigung von (ggf. anderen) Umweltzielen droht. Zugleich verweist die Verordnung schon im Rahmen der ökologischen Nachhaltigkeit auch auf soziale Mindestkriterien (mehr dazu unter "Social").

Zentrale Umweltziele sind:

  • der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel,
  • eine nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser und Meeresressourcen,
  • der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  • die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und
  • der Schutz und die Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen.

Die einzelnen Anforderungen werden in der Taxonomie-VO und delegierten Rechtsakten umfassend konkretisiert. So definiert etwa die delegierte VO 2021/2139 Bewertungskriterien, nach denen zu bestimmen ist, wann ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel vorliegt. Die delegierte VO 2022/1288 bestimmt Anforderungen an die Darstellung von entsprechenden Produktinformationen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater.

Social

"Social" in ESG steht für die sozialen und gesellschaftlichen Aspekte der Tätigkeiten von Unternehmen. In Anlehnung an die Verordnung (VO) (EU) 2020/852 über Umwelt Taxonomie sollen mit einem Klassifizierungssystem soziale Ziele definiert werden, nach denen bewertet wird, was sozial nachhaltige Investitionen sind und was nicht. Damit sollen Finanzströme gesteuert werden.

Die soziale Taxonomie soll ähnlich wie die Umwelt Taxonomie soziale Ziele definieren, Arten von wesentlichen Beiträgen festlegen und zudem klarstellen, dass keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigt werden darf sowie einen bestimmten Mindestschutz definieren. Die Details werden in delegierten Rechtsakten festgelegt und es wird Berichtspflichten geben. Indem - trotz Unterschieden - eine ähnliche Methodik wie bei der Umwelt Taxonomie verwendet wird, soll die Akzeptanz erhöht werden. Ebenso soll auf eine Vielzahl von internationalen und europäischen Standards insbesondere der Menschenrechte zurückgegriffen werden.

Ziele

Die Expertenplattform definiert drei Ziele, die auf die unterschiedlichen Interessengruppen Arbeitnehmer, Kunden und Gemeinschaften zugeschnitten sind:

  • menschenwürdige Arbeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette,
  • angemessener Lebensstandard und Wohlbefinden für Kunden und
  • integrative und nachhaltige Gemeinschaften und Gesellschaften.

Governance

Das "G" wie Governance steht für eine nachhaltige Unternehmensführung. Hierzu zählen Aspekte wie Unternehmensethik, Werte im Unternehmen oder Steuerungs- und Kontrollprozesse (Corporate Governance). Unabhängige Aufsichtsgremien im Unternehmen haben sicherzustellen, dass Korruption oder wettbewerbswidriges Verhalten ausgeschlossen sind.

Ein wichtiges Thema für Governance sind erfolgsorientierte Vergütungsregelungen für das Management, die an Nachhaltigkeitszielen auszurichten sind. Schließlich ist eine gute Unternehmensführung eng verknüpft mit einer in allen ESG-Bereichen immer wichtiger werdenden Nachhaltigkeitsberichterstattung.

In der "Empfehlung für eine soziale Taxonomie" sind auch Anforderungen an die Governance (Unternehmensführung) aus Sicht der sozialen und Umwelt Taxonomie mit zwei Zielen formuliert:

  1. Die Stärkung der Nachhaltigkeit bei der traditionellen Corporate Governance durch Fähigkeiten zur Nachhaltigkeitsbewertung in den Organen und Transparenz bei den Nachhaltigkeitszielen und -vorgaben.
  2. Die Stärkung von Corporate Governance Aspekten, die für die Nachhaltigkeit wichtig sind. Dies erfasst insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, verantwortungsvolles Lobbying und politisches Engagement, transparente und nicht-aggressive Steuerplanung, Diversität der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Möglichkeit der Arbeitnehmervertretung in Aufsichtsräten.

Environmental

Der Schlüsselbegriff "Environmental" in ESG bezeichnet die Wechselwirkung von Unternehmen mit Umwelt und Klima. Nach Maßgabe der Taxonomie-Verordnung (VO) (EU) 2020/852 soll insgesamt eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftsweise angestrebt werden. Eine Investition gilt dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung zumindest eines der Umweltziele der Verordnung leistet und keine erhebliche Beeinträchtigung von (ggf. anderen) Umweltzielen droht. Zugleich verweist die Verordnung schon im Rahmen der ökologischen Nachhaltigkeit auch auf soziale Mindestkriterien (mehr dazu unter "Social").

Zentrale Umweltziele sind:

  • der Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel,
  • eine nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser und Meeresressourcen,
  • der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  • die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und
  • der Schutz und die Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen.

Die einzelnen Anforderungen werden in der Taxonomie-VO und delegierten Rechtsakten umfassend konkretisiert. So definiert etwa die delegierte VO 2021/2139 Bewertungskriterien, nach denen zu bestimmen ist, wann ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel vorliegt. Die delegierte VO 2022/1288 bestimmt Anforderungen an die Darstellung von entsprechenden Produktinformationen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater.

Social

"Social" in ESG steht für die sozialen und gesellschaftlichen Aspekte der Tätigkeiten von Unternehmen. In Anlehnung an die Verordnung (VO) (EU) 2020/852 über Umwelt Taxonomie sollen mit einem Klassifizierungssystem soziale Ziele definiert werden, nach denen bewertet wird, was sozial nachhaltige Investitionen sind und was nicht. Damit sollen Finanzströme gesteuert werden.

Die soziale Taxonomie soll ähnlich wie die Umwelt Taxonomie soziale Ziele definieren, Arten von wesentlichen Beiträgen festlegen und zudem klarstellen, dass keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigt werden darf sowie einen bestimmten Mindestschutz definieren. Die Details werden in delegierten Rechtsakten festgelegt und es wird Berichtspflichten geben. Indem - trotz Unterschieden - eine ähnliche Methodik wie bei der Umwelt Taxonomie verwendet wird, soll die Akzeptanz erhöht werden. Ebenso soll auf eine Vielzahl von internationalen und europäischen Standards insbesondere der Menschenrechte zurückgegriffen werden.

Ziele

Die Expertenplattform definiert drei Ziele, die auf die unterschiedlichen Interessengruppen Arbeitnehmer, Kunden und Gemeinschaften zugeschnitten sind:

  • menschenwürdige Arbeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette,
  • angemessener Lebensstandard und Wohlbefinden für Kunden und
  • integrative und nachhaltige Gemeinschaften und Gesellschaften.

Governance

Das "G" wie Governance steht für eine nachhaltige Unternehmensführung. Hierzu zählen Aspekte wie Unternehmensethik, Werte im Unternehmen oder Steuerungs- und Kontrollprozesse (Corporate Governance). Unabhängige Aufsichtsgremien im Unternehmen haben sicherzustellen, dass Korruption oder wettbewerbswidriges Verhalten ausgeschlossen sind.

Ein wichtiges Thema für Governance sind erfolgsorientierte Vergütungsregelungen für das Management, die an Nachhaltigkeitszielen auszurichten sind. Schließlich ist eine gute Unternehmensführung eng verknüpft mit einer in allen ESG-Bereichen immer wichtiger werdenden Nachhaltigkeitsberichterstattung.

In der "Empfehlung für eine soziale Taxonomie" sind auch Anforderungen an die Governance (Unternehmensführung) aus Sicht der sozialen und Umwelt Taxonomie mit zwei Zielen formuliert:

  1. Die Stärkung der Nachhaltigkeit bei der traditionellen Corporate Governance durch Fähigkeiten zur Nachhaltigkeitsbewertung in den Organen und Transparenz bei den Nachhaltigkeitszielen und -vorgaben.
  2. Die Stärkung von Corporate Governance Aspekten, die für die Nachhaltigkeit wichtig sind. Dies erfasst insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, verantwortungsvolles Lobbying und politisches Engagement, transparente und nicht-aggressive Steuerplanung, Diversität der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Möglichkeit der Arbeitnehmervertretung in Aufsichtsräten.

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