28.11.2011Pressemeldungen

Heuking Kühn Lüer Wojtek erreicht Grundsatzentscheidung zur Reichweite des Versicherungsschutzes für Geld- und Werttransporte

Wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss fochten die Versicherungsunternehmen Lloyd’s und Delvag Luftfahrtversicherungs-AG  zusammen mit Heuking Kühn Lüer Wojtek die Verträge zu einer Transportversicherung mit einem Geld- und Werttransportunternehmen an. Die Geschäftsführer des Unternehmens verwendeten diesem zum Transport überlassenes Bargeld über Jahre hinweg zweckwidrig, indem sie damit unter anderem Verbindlichkeiten gegenüber anderen Auftraggebern beglichen. Die Kunden des Unternehmens haben nach der Aufdeckung dieser Geschäftspraktiken Ansprüche im Rahmen der Transportversicherung geltend gemacht.

Die Parteien haben vor allem darüber gestritten, ob die beklagten Versicherer schon infolge der Anfechtung leistungsfrei sind, sowie, ob das Geld- und Werttransportunternehmen im Umgang mit dem ihm anvertrauten Bargeld gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen und dadurch einen Versicherungsfall ausgelöst hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in insgesamt sechs Verfahren die noch von den Vorinstanzen zugesprochenen Klageansprüche abgelehnt und die Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Klärung der bisher offen gelassenen Frage, ob die Beklagten ihre Vertragserklärungen wirksam wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss angefochten haben, zurückverwiesen. Darüber hinaus entschied der BGH, dass die Anfechtung auch den Kunden entgegen gehalten werden kann. „Diese maßgeblichen Entscheidungen stellen die Weichen für künftige Entscheidungen in diesem Bereich “, sagt Dr. Herbert Palmberger, Heuking Kühn Lüer Wojtek Düsseldorf. 

Darüber hinaus hat der IV. Zivilsenat weitere Grundsatzentscheidungen zur Reichweite des Versicherungsschutzes für Geld- und Werttransporte getroffen.  Anders als in dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 25. Mai 2011 (HEROS I, IV ZR 117/09, VersR 2011, 918) zugrunde lag, schließen die Bedingungen der zwischen den Klägern und dem Geld- und Werttransportunternehmen geschlossenen Transportverträge es in den am 9. November 2011 entschiedenen Rechtssachen aus, dass zur Entsorgung überlassenes Bargeld bei Ablieferung bei der Deutschen Bundesbank zunächst einem Eigen-Konto des Transporteurs gutgebracht wird.

Erstmals hat der Bundesgerichtshof sich auch mit der Reichweite des Versicherungsschutzes für den Bereich der Versorgung mit Bargeld - etwa für Geldautomaten und Kassen von Filialen - befasst. Hat der Transporteur für den Auftraggeber von der Deutschen Bundesbank Bargeld entgegen genommen, das er den vertraglichen Vorgaben zuwider nicht an den vorgesehenen Bestimmungsorten abliefert, liegt auch darin ein vom Versicherungsschutz umfasster stofflicher Zugriff auf das Transportgut. 

Lloyd’s und die Delvag Luftfahrtversicherungs-AG wurden neben dem Düsseldorfer Partner Palmberger von Dr. Tobias Plath vertreten – ebenfalls Heuking Kühn Lüer Wojtek Düsseldorf.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.