04.03.2011Pressemeldungen

Keine Direktvergabe an kommunale Verkehrsunternehmen

Kurz nach dem BGH hat jetzt auch das OLG Düsseldorf eine große Direktvergabe über Leistungen im Nahverkehr gekippt. Der Vergabesenat hält Vergaben an kommunale Verkehrsunternehmen für unzulässig, wenn kein Wettbewerb vorausgegangen ist.

Vier Münsterlandkreise wollten mit der kommunalen Gesellschaft Regionalverkehr Münsterland (RVM) einen Vertrag über Busverkehrsleistungen abschliessen. Andere Unternehmen erhielten keine Gelegenheit, ein Angebot einzureichen -  Wettbewerb war somit ausgeschlossen.

Direktvergaben behindern Wettbewerb

Nach dem OLG Düsseldorf sind die Vergabekammern und –senate für die Überprüfung von Vergaben nach der EU-Verordnung 1370/07 zuständig. Und zwar auch dann, wenn kein Auftrag, sondern eine Konzession vorliegt.

Bemerkenswert ist, wie deutlich das Gericht das Vorgehen der Münsterlandkreise stoppte. Nach Auffassung des OLG sind größere Direktvergaben an Verkehrsunternehmen ohne vorherigen Bieterwettbewerb in Nordrhein-Westfalen nach geltendem Recht grundsätzlich verboten. Der Gesetzgeber bekenne sich mit § 2 Abs. 10 ÖPNVG zu einem Mindestmaß an Wettbewerb. Auch außerhalb von NRW wird die Entscheidung des OLG Folgen haben. Direktvergaben sind danach generell unzulässig, wenn der Auftragnehmer oder dessen Tochterunternehmen selbst Leistungen im Wettbewerb anbieten.

Zweite Entscheidung in kurzer Zeit

Bereits am 8. Februar hatte der BGH in einem richtungweisenden Beschluss entschieden, dass Verkehrsverträge nach vergaberechtlichen Grundsätzen ausgeschrieben werden müssen. Dr. Ute Jasper, Vergabespezialistin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek, hält deshalb insgesamt eine Neuorientierung im Nahverkehr für erforderlich: „Kommunale Unternehmen werden sich auf Wettbewerb einstellen müssen. Das wird dauerhaft, wie bei Telekommunikation und Strom, Vorteile für Verbraucher und Steuerzahler bringen.“

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