24.04.2012Pressemeldungen

Ökologisch und sozial – statt billig: Neue Regeln für öffentliche Aufträge in NRW

Heuking-Vergaberechtsexpertin Dr. Ute Jasper rät: Unternehmen sollten „Buy green, buy social“ als Chance im europäischen Wettbewerb begreifen.

Tariftreue, Mindestlohn, Frauenförderung, Verbot von Kinderarbeit und Umweltschutz – wenn das neue Tariftreuegesetz NRW (TVgG) am 1. Mai in Kraft tritt, dürfen öffentliche Auftraggeber Bau- und Diensleistungsaufträge ab 20.000 Euro nur noch an Unternehmen vergeben, welche die neuen sozialen und ökologischen Vergabekriterien einhalten.

Damit zwingt der Gesetzgeber Unternehmen ihre Standards zu ändern mittels der Einkaufsmacht der öffentlichen Hand. Der Preis ist nicht mehr allein maßgeblich für den Erfolg. Dr. Ute Jasper, Vergaberechtsexpertin und Partnerin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, sieht große Chancen für Unternehmen, sich durch Nachhaltigkeit gegenüber Wettbewerbern abzugrenzen. „Unternehmen sind gut beraten, das neue Paradigma der öffentlichen Hand „Buy green, buy social“ als Chance im Wettbewerb zu begreifen. Nicht nur in Nordrhein-Westfalen, auch  europaweit führt langfristig kein Weg an nachhaltiger Beschaffung vorbei“, so Jasper.

EU-weiter Trend zu Nachhaltigkeitskriterien in der Auftragsvergabe
Erst kürzlich warnte das Auswärtige Amt vor Nachteilen in einigen EU-Mitgliedstaaten für deutsche Unternehmen, wenn diese nicht genügend Frauen in Führungspositionen hätten. Die europäischen Rahmenrichtlinien erlauben schon lange, ökologische und soziale Standards bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen. Nordrhein-Westfalen ist eines der ersten Bundesländer, welches Nachhaltigkeitsstandards gesetzlich verankert. Fachleute erwarten, dass das neue EU-Vergabegesetz, das voraussichtlich 2013/2014 kommt, auch „Buy green and buy social“-Pflichten enthalten wird.

Neues Vergaberecht hilft, politische Ziele zu erreichen
„Über das Vergaberecht kann die öffentliche Hand ihre Nachfragemacht ausspielen und damit auf politische Herausforderungen wie Wirtschaftskrise und Klimawandel reagieren“, erläutert Jasper die Intention des Gesetzes. Die Nachfragemacht der öffentlichen Hand ist groß, allein in NRW liegt das Auftragsvolumen nach Schätzungen des NRW-Arbeitsministeriums bei rund 75 Milliarden Euro pro Jahr. Bundesweit macht die Beschaffung der öffentlichen Hand ca. 15 Prozent des Bruttosozialprodukts aus.

Die neuen Kriterien des Tariftreuegesetzes im Einzelnen

  • Mindestlohn: Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich dazu verpflichten, den Mindestlohn von 8,62 Euro zu zahlen. Das gilt auch für Leiharbeitnehmer und Minijobber.
  • Umweltschutz/ Energieeffizienz: Auftraggeber sollen von Bietern den Nachweis verlangen, dass sie umweltfreundlich und energieeffizient arbeiten (§ 17 TVgG).
  • Soziale Kriterien (ILO): Öffentliche Auftraggeber dürfen keine Unternehmen beauftragen, die bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags Waren benutzen, deren Herstellung den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO widerspricht (§ 18 TVgG).
  • Frauenförderung: Ab einer Auftragshöhe von 50.000 Euro, bei Bauaufträgen ab 150.000 Euro können öffentliche Auftraggeber Bieter mit mehr als 20 Angestellten bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, Programme zu Frauenförderung durchzuführen und ihren Mitarbeitern Möglichkeiten zur Vereinbarung von Familie und Beruf anzubieten.
  • Zusätzliche Anforderungen an Umweltschutz und Innovation: Auftraggeber können zusätzliche Anforderungen im Bereich Umwelt und Innovation stellen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen (§ 3 Abs. 4 TVgG).

Zuschlag für das Angebot mit der besten Wertung

Der öffentliche Auftraggeber muss die Angebote prüfen und werten. Das Angebot erhält den Zuschlag, welches die geforderten Kriterien am besten erfüllt: im Hinblick auf Umweltschutz und Energieeffizienz sowie auf soziale, innovative oder gleichstellungs- und integrationspolitische und ausbildungspolitische Aspekte.

Pflichten-Check für Auftraggeber und Auftragnehmer
Aus den neuen Kriterien ergeben sich neue Pflichten für Auftraggeber und Bieter.

  • Die Auftraggeber müssen überprüfen, welche Verpflichtungen sie von den Bietern fordern müssen und wie Bieter die entsprechenden Nachweise und Verpflichtungserklärungen einreichen sollen. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Anforderungen erstens in der Auftragsbekanntmachung und zweitens in den Vergabeunterlagen dokumentiert und dargestellt sind. Dann folgt der Check: Hat der Bieter die geforderten Nachweise und Erklärungen vorgelegt?
  • Die Bieter müssen sich Klarheit verschaffen, welche Verpflichtungen der Auftraggeber fordert und sicherstellen, dass sie die geforderten Nachweise mit dem Angebot einreichen können.


Einhaltung der Kriterien auch bei Subunternehmern, Zeitarbeitern und Minijobbern

Bieter müssen klären, ob sie dem Auftraggeber auch bei Nach- und Subunternehmen oder Zeitabeitsfirmen Prüfrechte einräumen müssen. In der Regel müssen die Kriterien auch bei Subunternehmen, Zeitarbeitern und Minijobbern erfüllt sein.

Neue Behörde kontrolliert und verhängt Sanktionen.
Bieter müssen mit Kontrollen und Sanktionen des Auftraggebers und der neuen Prüfbehörde rechnen.

  • Der öffentliche Auftraggeber muss prüfen, ob das Angebot des Bieters hoch genug ist, um die Vorschriften des Tariftreuegesetzes einzuhalten. Kann der Bieter den Verdacht, dass er zu billig ist, nicht entkräften, muss er vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
  • Öffentliche Auftraggeber dürfen jederzeit die Unterlagen des Auftragnehmers einsehen, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Dazu gehören Entgeltabrechnungen, Unterlagen zur Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen sowie Verträge zwischen Auftragnehmern und Nachunternehmen.
  • Für Verstöße gegen die vereinbarten Verpflichtungen müssen Vertragsstrafen festgelegt werden.
  • Als neue Prüfbehörde fungiert das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie darf schriftlich Einblick in die Vergabeunterlagen von Bieter und Auftraggeber und Bieter sowie Nachunternehmen verlangen. Vermutet sie, dass Angaben verschwiegen werden, darf sie vom Amtsgericht Durchsuchungen anordnen lassen.

Praktische Umsetzung und Ausblick auf andere Bundesländer. 
Die Details des NRW-Tariftreue-Gesetzes und die Frage, für wen das Gesetz gilt und in welcher Form die Nachweise erbracht werden müssen, werden in einer Verordnung geregelt. Bis eine Verordnung nach den Landtagswahlen verabschiedet werden kann gelten Übergangsregelungen.

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