15.06.2026 Pressemeldungen

Verteidigung gegen missbräuchliche Vertragsstrafe – Klage zurückgenommen

Unter Federführung von Rechtsanwalt Marc Dümenil hat HEUKING ein mittelständisches Unternehmen erfolgreich gegen eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe im fünfstelligen Bereich am Landgericht Bochum (Aktenzeichen: I-15 O 67/25) verteidigt. Das Landgericht Bochum hat dem Kläger nach mündlicher Verhandlung im Laufe des Rechtsstreits nahegelegt, die Klage zurückzunehmen. Dieser Empfehlung ist der Kläger gefolgt. Er hat seine Klage zurückgenommen.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Er forderte in den Jahren 2016 und 2017 strafbewehrte Unterlassungserklärungen von unserer Mandantin wegen Informationspflichten im Online-Handel. Die Mandantin gab mehrere solcher strafbewehrten Unterlassungserklärungen ab. Damals war der Kläger qualifizierter Verbraucherverband und in die Liste nach § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) eingetragen. 

Das Bundesamt für Justiz hob die Eintragung des Klägers in diese Liste im Jahr 2021 auf. Seither war der Verbraucherschutzverein nicht mehr berechtigt, lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. 

Dennoch setzte der Verbraucherschutzverein im Jahr 2023 – also mehr als zwei Jahre nach dem Verlust seiner Eintragung in die Liste – eine Vertragsstrafe im fünfstelligen Bereich gegen unsere Mandantin fest. Nachdem wir die Forderung außergerichtlich zurückgewiesen hatten, klagte der Verbraucherschutzverein im Jahr 2025. 

Rechtsstreit und Einwand des Rechtsmissbrauchs

Das Landgericht Bochum folgte unserer Rechtsauffassung, dass eine solche Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen rechtsmissbräuchlich ist. Es fragte den Verbraucherschutzverein, ob die Abgabe einer den Rechtsstreit beendigenden Prozesserklärung in Betracht komme. Der Verbraucherschutzverband nahm die Klage zurück. 

 Bedeutung für die Praxis

Der Ausgang dieses Rechtsstreits unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Prüfung und Beratung im Zusammenhang mit Vertragsstrafenforderungen aufgrund von Unterlassungserklärungen:

  • Für Unternehmen, die in der Vergangenheit strafbewehrte Unterlassungserklärungen gegenüber Verbraucherschutzvereinen, Interessenverbänden usw. abgegeben haben, bedeutet dies: Wird eine Vertragsstrafe von einem nicht mehr in die Liste eingetragenen Gläubiger gefordert, sollte die Forderung nicht ohne rechtliche Prüfung beglichen werden. Vielmehr empfiehlt es sich, auch formelle Aspekte zu überprüfen, etwa die Eintragungshistorie des Gläubigers. Der richtig angewandte Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB ist ein scharfes Schwert des Schuldners. 

  • Zugleich zeigt der Fall, dass die bloße formale Existenz eines Unterlassungsvertrags nicht ausreicht, um Vertragsstrafenforderungen dauerhaft zu legitimieren. Der Gesetzgeber hat das Lauterkeitsrecht bewusst so ausgestaltet, dass Verbraucherverbände nur solange anspruchsberechtigt sind, wie sie in die Liste eingetragen sind. 

Berater mittelständisches Unternehmen
HEUKING:
Marc Dümenil (Federführung), (Wettbewerbs- & Werberecht), Düsseldorf

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.