Safe Side Sessions - Folge 5
Bleiben Sie auf der sicheren Seite: In den Safe Side Sessions beleuchten wir kompakt und verständlich die drängendsten Themen an der Schnittstelle von Wirtschaft, Strafrecht und Compliance. Jede Online-Session liefert in 30 Minuten geballte Kompetenz: pointierte Einordnung aktueller Entwicklungen, praxisnahe Fallbeispiele und konkrete Handlungsempfehlungen für heikle Situationen – vom Umgang mit neuen Compliance-Anforderungen bis zu Dos and Dont’s bei behördlichen Untersuchungen in der Compliance-Krise.
Die Mitglieder der Praxisgruppe Wirtschaftsstrafrecht von HEUKING und erfahrene Compliance-Expertinnen und -Experten der Sozietät teilen Best Practices aus der Beratungspraxis, zeigen typische Risikofallen auf und geben Ihnen klare, umsetzbare Hinweise für den Unternehmensalltag.
Zielgruppe sind Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie Compliance Managerinnen und -Manager, die Entscheidungen belastbar treffen und Risiken wirksam steuern wollen.
Das Webinar findet Online statt.
Sichern Sie sich Ihren Wissensvorsprung – kompakt, fokussiert, praxisrelevant. Wir führen Sie auf die „Safe Side“ unternehmerischen Handelns.
Folge 5
Wenn der Chef persönlich haftet – Straf- und Bußgeldrisiken für Geschäftsführer bei Compliance-Verstößen
Mittwoch, 06. Mai 2026 | 12.00 - 12.30 Uhr
Als Geschäftsleitung tragen Sie die Gesamtverantwortung für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften im Unternehmen – und zwar persönlich. Doch wann wird aus einer Organisationslücke ein Strafvorwurf? Und wann droht neben dem Unternehmensbußgeld auch ein persönliches Ordnungswidrigkeitenverfahren?
Die Rechtsprechung leitet aus § 43 Abs. 1 GmbHG eine umfassende Pflichtentrias ab: Legalitätspflicht, Aufsichtspflicht sowie Aufklärungs- und Ahndungspflicht. Diese Pflichten sind nicht disponibel und können weder durch Gesellschafterbeschluss noch durch Satzungsregelungen eingeschränkt werden. Fehlt es an einem wirksamen Compliance-Management-System oder wird es nicht hinreichend gelebt, droht der Geschäftsleitung nicht nur eine zivilrechtliche Innenhaftung – sie kann auch als Täter, Teilnehmer oder wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG strafrechtlich und bußgeldrechtlich verfolgt werden.
Unsere Experten Dr. André Szesny und Dr. Andreas Schramm ordnen die aktuelle Rechtslage ein, zeigen typische Haftungsfallen auf und geben konkrete Handlungsempfehlungen, wie Sie sich als Geschäftsleitung wirksam gegen strafrechtliche Risiken absichern können – von der richtigen CMS-Ausgestaltung bis zur Frage, ob und wann die Kooperation mit Ermittlungsbehörden eine Haftungsreduktion ermöglicht.
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