29.07.2016Fachbeitrag

Sondernewsletter Brexit 29. Juli 2016

Beratungsthemen im Zusammenhang mit einem drohenden Brexit: Zollrecht

Gemäß Art. 28 Abs. 1 des EU-Vertrages umfasst die Zollunion innerhalb der EU das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Dieses Zollverbot innerhalb der EU stellt sicher, dass der freie Warenverkehr zwischen den EUMitgliedstaaten nicht durch irgendwelche Belastungen finanzieller Art und den damit verbundenen verwaltungstechnischen Behinderungen anlässlich des Grenzübertritts der Waren beschränkt wird. Dementsprechend bildet das gesamte Gebiet der EU abgesehen von einigen Besonderheiten ein einheitliches Zollgebiet. Alle Staaten außerhalb dieses Zollgebietes gelten als Drittstaaten. Dem folgend werden grundsätzlich Einfuhrabgaben (Zölle, Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer) bei der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich unmittelbar aus dem EU-Recht.

Ab dem Tag des EU-Austritts würde das Zollverbot im Verhältnis zum UK nicht mehr gelten.

Welche Konsequenzen das haben könnte, hängt davon ab, ob und welche Vereinbarungen die EU und das UK miteinander treffen:

  • Es ist denkbar, dass die EU und das UK ein Abkommen schließen, vergleichbar mit dem zwischen der EU und Norwegen. Das hätte zur Konsequenz, dass im Hinblick auf Waren, die ihren Ursprung in der EU oder in dem anderen Partnerstaat des Abkommens haben, weder Ein- noch Ausfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben werden dürften.
  • Eine weitere Möglichkeit wäre der Abschluss eines Abkommens, vergleichbar mit dem zwischen der EU und der Türkei. Das hätte zur Konsequenz, dass im Hinblick auf Waren, die sich in der EU oder der Türkei im freien Verkehr befinden, unabhängig von ihrem Ursprung, weder Ein- noch Ausfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben werden dürften.
  • Würden die EU und das UK keine Vereinbarung treffen, wäre das UK aus der Perspektive der EU wie ein Drittland zu behandeln. Das hätte zur Konsequenz, dass bei Warenbewegungen zwischen der EU und dem UK zollrechtliche Deklarations- und Anmeldepflichten zu erfüllen wären, was zu einer Bürokratisierung der Exporte führen würde. Außerdem ist es denkbar, dass das UK Zölle für Exporte aus der EU einführen wird. Andersherum würden für Ausfuhren aus UK in die EU die üblichen Drittlandszollsätze gelten wie für andere Drittländer auch.

Es bleibt also die Entwicklung abzuwarten. Es ist aber damit zu rechnen, dass ab dem Zeitpunkt des EU-Austritts Handelsbarrieren zum UK und umgekehrt und dadurch zusätzlicher Verwaltungsaufwand und zusätzlich Abgaben bei Warenbewegungen zwischen der EU und dem UK entstehen werden.

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