29.04.2019Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A April 2019

Geplante Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex

Entwurf eines geänderten Corporate Governance Kodex vom 25.10.2018

Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist ein erstmals im Jahr 2002 veröffentlichtes Regelwerk, welches Richtlinien zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften enthält. Zudem gibt der Kodex Empfehlungen und Anregungen zu international und national anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.

Am 06. November 2018 legte die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex einen Änderungsentwurf vor, welcher in seiner finalen Version dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bis zum April dieses Jahres vorgelegt werden soll. Ziel ist es, den internationalen Stand der Corporate Governance-Diskussion aufzugreifen und den Kodex als solchen moderner, klarer, kompakter und relevanter zu machen. Der Entwurf geht weg von der einfachen Wiederholung einschlägiger Gesetzestexte und stellt den Empfehlungen und Anregungen nunmehr sogenannte Grundsätze voran.

Im Folgenden sollen die wesentlichsten Änderungen kurz dargestellt und beleuchtet werden.

Vorstandsvergütung

Die Vorstandsvergütung wird insbesondere wegen mangelnder Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Zusammenhangs von Vergütung und Leistung sowie dem Umstand kritisiert, dass Dienstverträge von Vorstandsmitgliedern keine Möglichkeit einer Rückforderung bzw. eines Einbehalts von variablen Vergütungsbestandteilen in Ausnahmefällen enthalten. Der Änderungsentwurf will hier nun Klarheit schaffen. Die Empfehlungen sehen die Festsetzung einer durch den Vorstand maximal zu erreichenden Gesamtvergütung vor. Diese wiederum soll sich in eine Festvergütung einerseits und lang- sowie kurzfristige variable Vergütungen anderseits aufteilen. Mit der kurzfristigen variablen Vergütung soll die Erreichung operativer Ziele honoriert werden. Die langfristige variable Vergütung hingegen knüpft an die Erreichung strategischer Unternehmensziele an und hat die kurzfristige variable Vergütung zu übersteigen. Für den Aufsichtsrat ergibt sich demnach die Möglichkeit, flexibel auf außergewöhnliche Umstände zu reagieren: Im Falle von positiven Entwicklungen kann die Vergütung nach oben hin angepasst werden. Sog. Clawback-Klauseln, welche den Einbehalt oder die Rückgewähr variabler Vergütungen regeln, erlauben eine Reaktion auf negative Ereignisse.


Größter Kritikpunkt in diesem Zusammenhang ist die Empfehlung einer Auszahlung der langfristigen variablen Vergütung in Form von Aktien der Gesellschaft, welche für einen Zeitraum von vier Jahren nicht veräußert werden können. Zwar lässt sich auf diese Weise eine unmittelbare Partizipation der Vorstandsmitglieder an der Wertentwicklung des Unternehmens herbeiführen, jedoch ist eine Kursentwicklung nicht ausschließlich auf eine gute bzw. schlechte Managementleistung zurückzuführen, sondern hängt auch von äußeren Faktoren ab. Des Weiteren erscheint diese empfohlene Regelung unter vielen Möglichkeiten als zu einschränkend und damit unflexibel.

Anforderungen an die Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern

Ein weiteres Kernstück des Änderungsentwurfs ist die Verhinderung von Interessenkonflikten der Aufsichts-ratsmitglieder, indem das Unabhängigkeitskriterium auf Seiten der Anteilseigner im Aufsichtsrat präzisiert wird. Der Kodexentwurf führt einen Katalog mit Negativindikatoren ein. Dieser hat zum Ziel, eine Vereinfachung im Hinblick auf die Beurteilung der Unabhängigkeit von Aufsichtsräten herbei-zuführen. Danach kann die Unabhängigkeit eines Aufsichtsrats beispielsweise fehlen, wenn das Aufsichtsrats-mitglied eine Vorstands-tätigkeit in den letzten zwei Jahren ausgeübt hat, familiäre Beziehungen zu einem Vorstands-mitglied aufweist, geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen hat oder die Aufsichtsratstätigkeit für das Unternehmen seit mehr als zwölf Jahren ausübt. Ist bereits nur einer der kodifizierten Indikatoren erfüllt, so ist das Unternehmen verpflichtet in der Erklärung zur Unternehmensführung zu begründen, warum das betroffene Aufsichtsratsmitglied trotzdem als unabhängiges Mitglied erachtet werden soll.Darüber hinaus enthält der Änderungsentwurf der Regierungskommission die Empfehlung, die Amtszeit von Anteilseignervertretern auf nicht mehr als drei Jahre zu begrenzen. Dies führt zu einer wesentlichen Verkürzung der gesetzlich zulässigen und in der Praxis üblichen Bestelldauer von fünf Jahren.

Einführung des Grundsatzes Apply and Explain

Der Änderungsentwurf der Regierungskommission führt ergänzend zu dem bereits bestehenden Grundsatz „Comply or Explain“ den Grundsatz des „Apply and Explain“ ein und passt den Deutschen Corporate Governance Kodex somit an die internationalen Standards an. Nach dem als Empfehlung formulierten Grundsatz sollen Vorstand und Aufsichtsrat in einer Erklärung zur Unternehmensführung erläutern, wie sie die Grundsätze des Kodex umsetzen. Hierbei soll explizit nicht auf Standarderklärungen zurückgegriffen werden. Weitestgehend wird die Einführung des „Apply and Explain“ - Grundsatzes begrüßt, da ein solcher bereits in vielen ausländischen Corporate Governance Kodizes aufgenommen wurde. Insbesondere ausländische Anleger erwarten inzwischen, dass auch eine Auskunft darüber, wie Unternehmen Empfehlungen umsetzen und welche Maßstäbe sie anwenden abgegeben wird. Als positive Folge der Einführung wird die durch diese Empfehlung geförderte Diskussion über gute Unternehmensführung bewertet. Allerdings wird das Bestehenbleiben des „Comply or Explain“- Grundsatzes kritisiert, wonach sich Vorstände und Aufsichtsräte weiterhin rechtfertigen müssen, wenn sie Empfehlungen nicht folgen, was zu einer Ausuferung der jährlichen Erklärungen führen könnte.

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