20.03.2020Fachbeitrag

Update Kapitalmarktrecht Nr. 32

Neuer Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) in Kraft

Am 20. März 2020 ist der von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 16. Dezember 2019 beschlossene neue Deutsche Corporate  Governance Kodex im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit unmittelbar in Kraft getreten. Der neue DCGK ersetzt den bisher geltenden Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017.

Allgemeines

Nachdem am 1. Januar 2020 das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) in Kraft getreten ist, wurde der hierauf abgestimmte neue DCGK am 20. März 2020 im Bundesanzeiger publiziert und tritt damit mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der neue Kodex gilt unmittelbar nur für im regulierten Markt börsennotierte Gesellschaften und Gesellschaften mit Kapitalmarktzugang i.S.d. § 161 AktG. Gleichwohl können laut der Präambel die Empfehlungen und Anregungen des DCGK auch nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaften zur Orientierung für eine gute Unternehmensführung dienen. 

Neue Struktur des DCGK

Im Vergleich zum DCGK von 2017 ist der reformierte DCGK komplett neu strukturiert worden, mit dem Ziel, den Kodex lesbarer zu gestalten. Der neue DCGK enthält 25 sogenannte „Grundsätze“, welche die wesentlichen rechtlichen Vorgaben verantwortungsvoller Unternehmensführung wiedergeben und der Information der Anleger und weiterer Stakeholder dienen sollen. Sogenannte „Empfehlungen“, von denen Gesellschaften nur abweichen können, wenn sie dies jährlich offenlegen und begründen, werden im Kodextext mit „soll“ gekennzeichnet („comply or explain“). Bloße „Anregungen“, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann, hingegen mit „sollte“. 

Bestelldauer von Vorstand und Aufsichtsrat 

Der neu in Kraft getretene DCGK enthält eine abgeänderte Empfehlung im Hinblick auf die Amtszeit von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern. Die bislang empfohlene Erstbestelldauer des Vorstands wurde von fünf auf drei Jahre herabgesetzt. Eine zunächst angedachte Empfehlung für die maximale Aufsichtsratsbestelldauer von drei Jahren wurde hingegen nicht aufgenommen, sodass weiterhin nur die gesetzlich bestehende Höchstbestelldauer für Aufsichtsräte von maximal fünf Jahren zu beachten ist (§ 102 Abs. 1 AktG). 

Wichtigste Neuregelungen für den Vorstand

Im Vergütungssystem des Vorstands soll u.a. eine sog. „Ziel-Gesamtvergütung“ festgelegt werden, also der Betrag, der ausgezahlt wird, wenn 100 Prozent aller vorher bestimmten Ziele erreicht wurden (inkl. Beiträge zur Altersversorgung und Nebenleistungen). Darüber hinaus ist – entsprechend der Vorgaben durch das ARUG II – ein „Cap“ für die maximale Vergütung festzulegen, welches selbst bei Übererfüllung der Ziele nicht überschritten werden darf. Hinsichtlich der variablen Vergütung empfiehlt der Kodex, dass der Anteil der langfristig variablen Vergütungsbestandteile den Anteil der kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile übersteigen soll und möglichst nicht Bargeld, sondern Aktien der Gesellschaft gewährt werden sollen. Weiterhin werden im Empfehlungen und Anregungen für Leistungen bei Vertragsbeendigung gegeben (G.12 ff.) sowie empfohlen, dass für konzerninterne Aufsichtsratsmandate gezahlte Vergütungen der Vorstandsmitglieder auf die (Fest-)Vergütung angerechnet werden, während bei konzernfremden Aufsichtsratsmandaten der Aufsichtsrat entscheiden soll, ob und inwieweit eine hierfür gezahlte Vergütung anzurechnen ist (G.15 f.).  Entsprechend der neuen Vorgaben durch das ARUG II soll die Vorstandsvergütung zudem einen Anreiz zur Umsetzung strategischer Maßnahmen als Beitrag zur nachhaltigen (= sozialen/ökologischen) und langfristigen Unternehmensentwicklung schaffen.

Wichtigste Neuregelungen für den Aufsichtsrat

Im Rahmen der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sollen der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der von Vorsitzenden und Mitgliedern von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden (G.17). Die Vergütung des Aufsichtsrats sollte in einer Festvergütung bestehen. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern dennoch eine erfolgsorientierte Vergütung zugesagt, soll diese auf eine langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein. Um den Druck auf die Aufsichtsratsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen zu erhöhen, soll die Sitzungsteilnahme künftig individualisiert offengelegt werden. Zudem soll eine bestimmte Anzahl der Anteilseignervertreter sowohl unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand als auch von einem kontrollierenden Aktionär sein. „Unabhängigkeit“ von Gesellschaft und Vorstand ist gegeben, wenn das Mitglied in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Zudem werden Indikatoren genannt, bei denen eine „Unabhängigkeit“ i. d. R. nicht mehr gegeben sei (C.6 ff.). Für die Unabhängigkeit von einem kontrollierenden Aktionär gilt die o. g. Definition weitgehend entsprechend (C.9). Überdies sollen Aufsichtsräte künftig nur noch maximal fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt. Amtierende Vorstände sollen sogar nur noch zwei konzernexterne Aufsichtsratsmandate bei börsennotierten Gesellschaften und keinen Aufsichtsratsvorsitz innehaben.

Fazit

Der neue DCGK weicht stark von der DCGK-Fassung vom 7. Februar 2017 ab. Gesellschaften, die bereits turnusmäßig eine Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG abgegeben haben, müssen zunächst nichts veranlassen, da keine Aktualisierungspflicht besteht. Aufgrund des unmittelbaren In Kraft tretens haben hingegen börsennotierte Gesellschaften, die noch keine aktuelle Entsprechenerklärung publiziert haben, diese nach den neuen DCGK-Vorgaben zu erstellen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. 

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