29.06.2022Fachbeitrag

Update Gesellschaftsrecht Nr. 29

Der neue Deutsche Corporate Governance Kodex 2022 tritt in Kraft

Die finale Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex wurde am 27. Juni 2022 durch das Bundesministerium der Justiz im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die nächste Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG muss sich auf den neuen DCGK 2022 beziehen

Die finale Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex 2022 der Regierungskommission vom 28. April 2022 ist durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 in Kraft getreten und entfaltet damit ihre Wirkung. Der Kodex gilt unmittelbar für im regulierten Markt börsennotierte Gesellschaften. Die Gesellschaftsorgane dieser Unternehmen müssen sich somit in der nächsten turnusmäßigen (Jahres-)Entsprechenserklärungen auf diesen neuen Kodex beziehen und angeben, ob den neuen Empfehlungen des Kodex entsprochen wird oder nicht und bei Nichtbefolgung der Empfehlungen eine Begründung offenlegen. Ein Update der aktuell publizierten Erklärung der jeweiligen Gesellschaften ist jedoch nicht erforderlich.

Frühzeitige interne Umstrukturierungen

Wenn die Intention besteht, die neuen Empfehlungen zu befolgen, werden voraussichtlich interne organisatorische, personelle und/oder systematische Änderungen im Vorstand und Aufsichtsrat nötig werden, bevor die nächste Entsprechenserklärung publiziert wird. Die Adressaten des Deutschen Corporate Governance Kodex 2022 sollten in der nächsten Zeit ihre internen Prozesse daraufhin prüfen, ob die jetzigen Gegebenheiten in Vorstand und Aufsichtsrat den neuen Empfehlungen entsprechen.

Betroffene Aufgabenbereiche

Die neuen Empfehlungen betreffen insbesondere die Berücksichtigung der Aspekte zur ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit. Insbesondere soll der Vorstand analysieren, inwiefern Sozial- und Umweltfaktoren individuell für das eigene Unternehmen Risiken und Chancen mit sich bringen, aber auch, ob die Unternehmenstätigkeit externe Auswirkungen auf ökologische und soziale Aspekte hat. Neben wirtschaftlichen Zielen sollen diese Ziele angemessen in der Unternehmensstrategie und -planung berücksichtigt werden. Das Kontroll- und Risikomanagementsystem, welches auch das Compliance-Systems des Vorstands umfasst, soll zukünftig nachhaltigkeitsbezogene Ziele integrieren, sich diesbezüglichen Belangen anpassen und entsprechende Daten sollen erfasst und verarbeitet werden. Der Aufsichtsrat, der eine nun auch umfassende Beratung und Überwachung dieser Ziele gewährleisten muss, soll künftig auch eine entsprechende Expertise zu Nachhaltigkeitsfragen aufweisen.  

Weitere Änderungen betreffen:

  • die Darstellung wesentlicher Merkmale des Kontroll- und Risikomanagement-Systems sowie die Stellungnahme über dessen Wirksamkeit und Angemessenheit im Lagebericht;
  • den erforderlichen Sachverstand des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats (und Vorsitzenden) auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung, wozu auch Kenntnis für Nachhaltigkeitsberichterstattung und dessen Prüfung zähle;
  • die Offenlegung des Stands der Umsetzung der Ziele bzgl. der Geschlechterquote und des Kompetenzprofils durch eine Qualifikationsmatrix in der Erklärung zur Unternehmensführung sowie
  • die Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung durch den Aufsichtsrat.

Weitere Informationen zu den Inhalten des neuen Kodex finden sich zusammengefasst in unseren Updates Nr. 25, 28 und dem Fachbeitrag von Alexander Schott.

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