17.12.2020Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2020

StaRUG: Restrukturierung nach dem Mehrheitsprinzip ohne Insolvenz

Am 25. November 2020 hat sich der Rechtsausschuss des Bundestages mit dem Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) befasst. Dessen Kernbestandteil, das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG), soll ab dem 1. Januar 2021 ein Verfahren zur Sanierung von Unternehmen bereitstellen, welches Eingriffe in Gläubigerrechte auch ohne Insolvenz ermöglicht. Die Neuerungen, denen die EU-Restrukturierungsrichtlinie vom 26. Juni 2019 (RL EU 2019/1023) zugrunde liegt, sind bahnbrechend.

Rechtsformunabhängig Sanierung von Unternehmen ohne Insolvenz bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Das StaRUG wird bei Vorliegen drohender Zahlungsunfähigkeit zur rechtsformunabhängigen Sanierung von Unternehmen nach dem Mehrheitsprinzip auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger nutzbar sein. Insbesondere auch GmbH, AG, GmbH & Co. KG und sonstigen Personengesellschaften wird der präventive Restrukturierungsrahmen des StaRUG zur Sanierung ohne Insolvenz mit einem modularen „Baukasten“ an Sanierungswerkzeugen zur Verfügung stehen.

Stundung, Kürzung und Umgestaltung von Gläubigerechten, Eingriffe in Gesellschafterrechte

Dieser ermöglicht unter anderem die Stundung, Kürzung und Umgestaltung von Gläubigerrechten, Eingriffe in Sicherheiten und Moratorien mit Vollstreckungsschutz für eine Dauer von bis zu drei und im Einzelfall sogar bis zu acht Monaten. Auch Eingriffe in Gesellschafterrechte und die Beendigung von Verträgen sollen möglich sein. Die Rechtfertigung der Eingriffsmöglichkeiten folgt daraus, dass bei der die Zugangsvoraussetzung bildenden drohenden Zahlungsunfähigkeit auch ein Insolvenzverfahren auf freiwilliger Basis möglich wäre.

Keine Nutzbarkeit des Verfahrens bei Vorliegen zwingender Insolvenzgründe

Sobald zwingende Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) eintreten, ist die Einleitung eines außerinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG dagegen nicht mehr möglich.

Restrukturierungsplan mit selektiver Einbeziehung von Gläubigergruppen als Kernelement

Kernelement des außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens ist der Restrukturierungsplan. Das zu sanierende Unternehmen kann wählen, welche Gläubigergruppen in den Plan einbezogen werden und welche Regelungen wie z.B. Stundungen oder Teilerlasse für die Gruppen jeweils gelten sollen. Ein Eingriff in Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen und betrieblicher Altersversorgung ist indes nicht erlaub.

Mehrheitserfordernis: Zustimmung von 75% des Forderungsvolumens in jeder Gruppe

Stimmen in jeder durch den Plan gebildeten Gläubigergruppe mindestens 75% des vorhandenen Kapitals zu, ist der Restrukturierungsplan bei Bestätigung durch das zuständige Amtsgericht als Restrukturierungsgericht auch für die nicht zustimmenden Gläubiger und unabhängig von ihrer Teilnahme an der Abstimmung verbindlich.  

Planbestätigung durch das Amtsgericht als Restrukturierungsgericht

Die Ablehnung einzelner Gläubigergruppen kann bei Zustimmung einer Mehrheit der Gruppen unter bestimmten Voraussetzungen überwunden werden („Cross Class Cram Down“).

Gerichtlich bestellte Restrukturierungsbeauftragte

In besonderen Risikokonsultationen oder auf Antrag des Unternehmens bzw. von Gläubigern kann das Restrukturierungsgericht Restrukturierungsbeauftragte bestellen. Die Bestellung soll zwingend sein, wenn Eingriffe in die Rechte von Verbrauchern bzw. kleinen und mittleren Unternehmen geplant sind.

Möglichkeit der Beendigung von Vertragsverhältnissen im Gesetzgebungsverfahren umstritten

Im Gesetzgebungsverfahren umstritten ist die Möglichkeit der Beendigung von Verträgen auf Antrag des zu sanierenden Unternehmens durch das Restrukturierungsgericht. In den Fällen sanierungsbedürftiger Handelsunternehmen mit defizitären Standorten könnte die Möglichkeit der Beendigung von Gewerbemietverhältnissen besonders bedeutsam sein. Aufgrund der Gravität des Eingriffs in einzelne Vertragsverhältnisse wurde durch den Bundesrat und im Rechtsausschuss aber Kritik an diesem Sanierungsinstrument geäußert.

Shift of Duties: Gläubigerinteressen bei drohender Zahlungsunfähigkeit vorrangig

Bedeutsam ist auch eine in dem RegE vorgesehene Verlagerung der Pflichten der Geschäftsleitungsorgane, die ab dem Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gläubiger künftig vorrangig gegenüber den Gesellschafterinteressen zu wahren haben. Die „Überwachungsorgane“, also insbesondere Aufsichtsräte, stehen in der Pflicht, hierüber zu wachen. Bei Pflichtverletzung droht Haftung.

Änderungen im Insolvenzrecht: höhere Zugangshürden für Eigenverwaltungen

Neben dem StaRUG sieht das SanInsFoG auch bedeutsame Änderungen der InsO vor. Die Zugangshürden für Eigenverwaltungen werden deutlich erhöht und der Zeitraum der Fortführungsprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung wird auf zwölf Monate verkürzt.

Fazit

Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte von in der Krise befindlichen Unternehmen müssen sich mit dem StaRUG befassen. Nach dem Willen der Bunderegierung soll das Gesetz zum Jahreswechsel in Kraft treten. Auch bei Verzögerungen aufgrund der Kritik im Rechtsausschuss und aus dem Bundesrat ist spätestens zum Ablauf der Umsetzungsfrist der zugrundeliegenden EU-Restrukturierungsrichtlinie am 17. Juli 2021 mit der Verfügbarkeit eines außerinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens zu rechnen. Große Wachsamkeit ist im Hinblick auf die veränderten Pflichten und die erhöhten Haftungsrisiken für Organpersonen in der Krise geboten.

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