Schon vergeben?

Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek

Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.

05.04.2022

Folge 21: Update Vergaberecht April 2022

In der 21. Folge unseres Vergaberechts-Podcasts besprechen Daniela Kreuels und Christina Emde aus vergaberechtlicher Sicht relevante aktuelle Entscheidungen und Entwicklungen.

  1. Vergabeerleichterungen der Bundesländer in der Ukraine-Krise:
    Mehrere Bundesländer reagieren mit Vergabeerleichterungen auf die besonderen Anforderungen, die die Ukraine-Krise mit sich bringt. Dazu zählen Hamburg, Niedersachen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
    In den übrigen Bundesländern sind derzeit keine Änderungen des Vergaberechts geplant. Sie verweisen auf die bereits bestehende Möglichkeit, öffentliche Aufträge im Wege einer Dringlichkeitsvergabe zu vergeben.
  2. Wirksamkeit einer fehlerhaften Dringlichkeitsvergabe (BayObLG, Beschluss vom 20.01.2022, Verg 7/21)
    Das Bayrische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss entschieden, dass nicht jeder nachfolgende Fehler zur Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags führt, sofern der öffentliche Auftraggeber zulässigerweise eine Dringlichkeitsvergabe gewählt hat und ein Mindestmaß an Wettbewerb gewährleistet.
  3. EuG zu Schadensersatz bei Vergabefehlern (EuG, Urteil vom 26.01.2022, T-849/19)
    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union entschied, dass ein Unternehmen, für das Bestehen eines Schadens nachweisen muss, dass kein Zweifel besteht, dass es ohne das behauptete Fehlverhalten des öffentlichen Auftraggebers den Zuschlag erhalten hätte.
  4. Eignungsanforderungen ohne Kriterien (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.12.2021, 11 Verg 6/21)
    In seinem Beschluss entschied das OLG Frankfurt, dass Referenzen ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zu der ausgeschriebenen Leistung aufweisen müssen, sofern der öffentliche Auftraggeber auf die Aufstellung von Eignungskriterien verzichtet und von den Bietern lediglich Referenzen fordert.
  5. Neues Preisrecht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
    Die dritte Änderungsverordnung zu der Verordnung PR Nr. 30/51 trat am 01.04.2022 in Kraft (BGBl 2021 Nr. 80, S. 4968). Diese enthält insbesondere Klarstellungen, z.B. zu dem Begriff des Marktpreises oder zu der Verkehrsüblichkeit eines Preises.

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