Schon vergeben?

Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek

Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.

07.03.2023

Folge 32: Sektorenvergaben

In der 32. Folge unseres Vergaberechts-Podcasts geben Mike Steffen und Moritz von Voß einen kurzen Überblick über die Besonderheiten des Sektorenvergaberechts.

Herr Steffen und Herr von Voß sprechen in dieser Folge insbesondere folgende Punkte an:

Sektorenauftraggeber

Der Begriff des Sektorenauftraggebers ist in § 100 GWB definiert. Danach sind Sektorenauftraggeber öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 GWB ausüben. Darüber hinaus sind Sektorenauftraggeber natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit ausüben, wenn eine der folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt ist: Entweder wird die Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nr. 1 bis 3 GWB können auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben.

Sektorentätigkeit

Unter den Begriff der Sektorentätigkeit fallen insbesondere die Bereiche Wasser, Elektrizität, Gas und Wärme, Verkehrsleistungen, Häfen und Flughäfen sowie fossile Brennstoffe (vgl. § 102 GWB). Das Sektorenvergaberecht kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Sektorenauftraggeber den ausgeschriebenen Auftrag zum Zweck der Ausübung einer dieser Sektorentätigkeiten vergibt (vgl. § 136 GWB). Der Anwendungsbereich bestimmt sich daher immer relativ danach, ob der Auftrag der Durchführung einer Sektorentätigkeit dient. In diesem Fall gilt das Sektorenvergaberecht, im Übrigen das reguläre Vergaberecht. Letzteres kommt also zur Anwendung, wenn es um sektorenfremde Beschaffungen des Sektorenauftraggebers geht, die in keinem Zusammenhang mit der sektorspezifischen Versorgungsaufgabe stehen.

Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen

Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen, insbesondere per Eisenbahn, Straßenbahn und Bus. Von der Sektorentätigkeit ist zum einen der Aufbau und die Unterhaltung eines (physischen) Netzes zu verstehen, z.B. eines Schienennetzes (Bereitstellung des Netzes). Zum anderen ist auch die Erbringung der eigentlichen Verkehrsleistung selbst erfasst (Betreiben des Netzes). Nimmt man den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Sektorenvergaberechts zusammen, sind im Bereich der Verkehrsleistungen z.B. kommunale Tochterunternehmen erfasst, die Verkehrsleistungen im Stadtgebiet erbringen. Keine Sektorenauftraggeber sind hingegen die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs, sofern sie den öffentlichen Personennahverkehr nur organisieren und koordinieren.  

Gründe für das Sektorenvergaberecht

Das Sektorenvergaberecht enthält einige Verfahrenserleichterungen, die bei der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens teilweise mehr Flexibilität bieten. Im Übrigen verweist das Sektorenvergaberecht in weiten Teilen auf das reguläre Vergaberecht. Das Sektorenvergaberecht ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Mitgliedstaaten bei ihren Privatisierungs- und Liberalisierungsbemühungen unterschiedlich weit vorangeschritten waren. Da es keine europaweit gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen in den Sektoren gab, einigte man sich als Kompromiss auf die Einführung eines Sondervergaberechts im Sektorenbereich.

 

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