Schon vergeben?
Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING
Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.
Folge 52: Beschleunigte Beschaffung der Bundeswehr
In der 52. Folge unseres Vergaberechts-Podcasts besprechen Christina Emde und Julian Groenick das neue Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) und die damit verbundenen Änderungen.
Was steht hinter dem BwPBBG?
Das BwPBBG soll helfen, den steigenden Bedarf an Rüstungsgütern schnell und effizient zu decken. Hintergrund für das Gesetz ist die aktuelle sicherheitspolitische Bedrohungslage (ins-besondere der Ukraine-Krieg).
Das neue Gesetz weitet das schon seit 2022 geltende Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwBBG) aus.
Das BwPBBG zielt darauf ab, den steigenden Bedarf an Rüstungsgütern zu decken und gilt ab 2026 für alle Aufträge der Bundeswehr. Dies ist ein Paradigmenwechsel, da das neue BwPBBG auch ausdrücklich auf zivile Liefer-, Dienst- und Bauleistungen der Bundeswehr anzuwenden ist.
Was sind die wichtigsten Änderungen?
1. Pflicht der Losvergabe bis 2030 ausgesetzt
Grundsätzlich sind nach § 97 Abs. 4 GWB Leistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- und Fachlose dürfen nur zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder techni-sche Gründe dies erfordern. Diese Pflicht soll die mittelständischen Interessen wahren, indem auch kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) an Vergabeverfahren teilnehmen können. Die Pflicht zur Losvergabe soll für Bundeswehrbeschaffungen bis 2030 ausgesetzt werden.
2. Beschleunigte Nachprüfungsverfahren
Das Gesetz sieht vor, Nachprüfungsverfahren zu beschleunigen. Dazu soll die Verga-bekammer des Bundes für alle Beschaffungen der Bundeswehr zentral zuständig sein. Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist eine sofortige Beschwerde zulässig. Nach § 173 Abs. 1 GWB hat die sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass bis zu der Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf (sog. Zuschlagsverbot). Mit dem BwPBBG entfällt die aufschiebende Wirkung und das damit einhergehende Zuschlagsverbot. So ist ein schneller Zuschlag möglich.
3. Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten
Darüber hinaus soll es eine Regelung geben, wonach ein Ausschluss von Unterneh-men aus Drittstaaten möglich ist, wenn Sicherheitsinteressen dies erfordern.
4. Möglichkeit der Vorauszahlung
Zudem soll die Möglichkeit bestehen, Vorauszahlungen zu vereinfachen. Dies dient dem Zugang zu Aufträgen für nicht finanzstarke Unternehmen wie z.B. Start-Ups.
5. Erhöhte Wertgrenzen für Direktvergaben
Bereits seit dem 01.08.2025 gelten höhere Wertgrenzen für Direktvergaben durch ab-weichende Verwaltungsvorschriften. Demnach dürfen Bauleistungen bis zu einem ge-schätzten Auftragswert in Höhe von EUR 1.000.000 (netto) sowie Liefer- und Dienst-leistungen unterhalb des maßgeblichen EU-Schwellenwertes direkt vergeben werden.
Wie geht es weiter?
Das Gesetz soll Anfang 2026 in Kraft treten und sieht einen zeitlichen Anwendungsbereich bis 2035 vor. Der Entwurf befindet sich derzeit noch zur weiteren Beratung in den Ausschüssen. Der Bundesrat hat sich mit dem Entwurf befasst und schon umfassend Stellung genommen.
Link zu dem Gesetzesentwurf:
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr | BMWE
Link zu den Abweichenden Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr:
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