Schon vergeben?

Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING

Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.

16.03.2026

Folge 54: Änderungen für Kommunen in NRW

In der 54. Folge unseres Vergaberechts-Podcasts besprechen Johannes Baumann und Jakob Papendell das neue Vergaberecht für Kommunen in Nordrhein-Westfalen, das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Wesentlicher Inhalt der Reform ist die Abschaffung der Pflicht zur Anwendung der UVgO und der VOB/A (Abschnitt 1). An die Stelle tritt der neue § 75a GO NRW. Danach haben Gemeinden die Vergabe öffentlicher Aufträge wirtschaftlich, effizient und sparsam sowie unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Ziel der Reform ist es, den Kommunen mehr Eigenverantwortung zu geben, bürokratische Vorgaben zu reduzieren und eine pragmatischere Beschaffungspraxis zu ermöglichen.

Neue Freiheiten im Unterschwellenbereich

Da die Kommunen die UVgO und die VOB/A (Abschnitt 1) nicht mehr verpflichtend anwenden müssen, entstehen erhebliche Gestaltungsspielräume bei der Durchführung von Beschaffungsvorgängen. Kommunen können beispielsweise frei entscheiden, ob sie Aufträge in Lose aufteilen oder als Gesamtauftrag vergeben. Auch eine produktspezifische Beschaffung ist möglich, etwa um lokale Anbieter einzubeziehen. Zudem entfallen zahlreiche formale Anforderungen: Angebote können formlos eingeholt werden, Verhandlungen mit Unternehmen sind zulässig und Verträge können bei veränderten Bedarfen vergleichsweise unkompliziert angepasst oder verlängert werden. Auch eine öffentliche Bekanntmachung oder umfangreiche Vergabeunterlagen sind nicht zwingend erforderlich.

 

Praktische Anwendung in der kommunalen Beschaffung

Trotz der größeren Flexibilität bleibt eine sorgfältige Vorbereitung der Beschaffung erforderlich. Zunächst ist weiterhin der Auftragswert zu schätzen, um zu prüfen, ob die EU-Schwellenwerte erreicht werden. Für das Jahr 2026 liegen diese bei 5.404.000 Euro netto für Bauaufträge sowie 216.000 Euro netto für Liefer- und Dienstleistungen. Die Schätzung muss nachvollziehbar erfolgen, insbesondere wenn der Auftragswert knapp unterhalb der Schwellenwerte liegt. Auch bei der Beschaffung selbst müssen Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit sichergestellt werden. In der Praxis kann dies beispielsweise durch Marktpreisrecherchen, Angebotsvergleiche oder den Rückgriff auf bestehende Marktangebote aus Katalogen, Prospekten oder Internetangeboten erfolgen. Kommunen können bei den Zuschlagskriterien qualitative oder nachhaltigkeitsbezogene Kriterien berücksichtigen – dies ist nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich gewünscht. 

 

Rechtliche Grenzen bleiben bestehen

Die neuen Freiheiten bedeuten jedoch keine vollständige Deregulierung. Kommunen müssen weiterhin zwingende gesetzliche Vorgaben beachten. Dazu zählen unter anderem das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen, das Korruptionsbekämpfungsgesetz Nordrhein-Westfalen sowie das Wettbewerbsregistergesetz. Auch Vorgaben aus Fördermittelbedingungen können im Einzelfall zusätzliche Anforderungen an Vergabeverfahren stellen. Darüber hinaus kann bei Aufträgen mit möglichem grenzüberschreitendem Interesse eine Veröffentlichung erforderlich sein. Schließlich besteht für Kommunen weiterhin die Möglichkeit, strengere Vergaberegeln durch kommunale Satzungen festzulegen.

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