Schon vergeben?

Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING

Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.

23.04.2026

Folge 54: Update Vergaberecht

In der 54. Folge unseres Vergaberechts-Podcasts besprechen Christina Emde und Julian Groenick vier aktuelle Entscheidungen aus dem Vergaberecht. Von Rahmenverträgen zur Sprachausbildung bis hin zu Architektenleistungen und smarten Parkleitsystemen:

I. EuGH zu Formanforderungen an Angebote und Wertungstransparenz 

EuGH, Urteil vom 03.07.2025 – C-534/23 P, C-539/23 P – Instituto Cervantes ./. Kommission

Die Europäische Kommission führte ein Vergabeverfahren für Rahmenverträge über Sprachschulungen durch. Der Zuschlag sollte für jedes Los an die zwei erstplatzierten Bieter erteilt werden (30 % Preis, 70 % Qualität). Die Vergabeunterlagen verlangten die Einreichung über das eSubmission-System.

Das Instituto Cervantes („IC“) reichte sein Angebot für Los 3 ein, wobei es Hyperlinks auf weitere Angebotsbestandteile verwendete. Es erhielt den zweiten Rang, da die Kommission die per Hyperlink erreichbaren Inhalte nicht in die Bewertung einbezog.

Das IC erhob Klage vor dem EuG, das diese abwies. Sowohl das IC als auch das Königreich Spanien legten Rechtsmittel beim EuGH ein.

Der EuGH wies beide Rechtsmittel zurück. Die per Hyperlink hinterlegten Angebotsinhalte wurden zu Recht nicht berücksichtigt, da sie nicht den Formvorgaben entsprachen. Hat der Auftraggeber in früheren Ausschreibungen solche Unterlagen berücksichtigt, führt dies zu keinem Vertrauensschutz.

Zudem entschied der EuGH, dass der Auftraggeber innerhalb der für ein Unterkriterium vergebenen Punkte nicht aufschlüsseln muss, wie viele Bruchteile er für einzelne Komponenten vergeben hat - es sei denn, die Vergabeunterlagen sehen eine spezifisch bezifferte Gewichtung auch dieser Komponenten vor.

II. Auftragstypbestimmung bei Mischaufträgen

BayObLG, Beschluss vom 10.09.2025 - Verg 6/25 e

Eine Kommune schrieb ein Parkleitsystem national nach VOB/A aus. Das Leistungsverzeichnis umfasste Tiefbau (Fundamente, Kabelgräben) sowie Anzeigeelemente und Steuerung (dynamische Tafeln, Detektionssysteme, Software). Eine Losaufteilung war nicht vorgesehen.

Ein Bieter rügte fehlende EU-weite Ausschreibung, unterlassene Fachlosbildung und intransparente Zuschlagskriterien. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag als unzulässig ab.

Das BayObLG hob die Entscheidung auf und verpflichtete zur europaweiten Ausschreibung nach dem 4. Teil des GWB sowie zur Beachtung der Fachlosanforderungen.

Gemäß § 110 GWB qualifizierte der Senat den Auftrag trotz erheblichem Bauanteil als Liefer- und Dienstleistungsauftrag. Nicht die Tiefbauleistungen, sondern das System- und Detektionskonzept prägen den Vertrag. Wertanteilen kommt lediglich Orientierungsfunktion zu; maßgeblich ist die qualitative Gesamtbetrachtung.

Zur Losbildung (§ 97 Abs. 4 GWB) betonte der Senat den Vorrang der Fachlosvergabe. Eine Gesamtvergabe erfordert vorab dokumentierte wirtschaftliche oder technische Gründe. Pauschale Verweise auf Koordinierungsaufwand oder Schnittstellenrisiken genügen nicht.

Einordnung für die Praxis:

Für „smarte“ Infrastrukturprojekte mit Mischcharakter (Bau/IT/Elektro) gewinnt die qualitative Schwerpunktanalyse an Gewicht: Wo der Funktionszweck wesentlich durch Software, Detektion, Datenverarbeitung und Systemintegration geprägt ist, spricht viel für Liefer-/Dienstleistungsvergaberecht mit EU-Ausschreibung. Gleichzeitig wird die Dokumentationslast für Ausnahmen von der Losbildung verschärft. Vergabestellen sollten Bewertungslogiken und Mindestpunktzahlen so konzipieren, dass die prägenden Leistungsziele (hier: Detektionsgenauigkeit) transparent die Hauptgegenstands-Bestimmung widerspiegeln.

III. Aufhebung wegen Unwirtschaftlichkeit und Kostenschätzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2021 – Verg 12/

Die Bundesrepublik schrieb die Errichtung und Aufrechterhaltung eines Gesamtsystems Schwerer Transporthubschrauber europaweit nach der VSVgV aus. Das 40-jährige Beschaffungsvorhaben umfasste Lieferung, Betrieb, Logistik und Instandhaltung mit geschätzten Gesamtkosten von über 20 Mrd. EUR.

Die Angebotspreise beider Bieter überstiegen die geschätzten investiven Kosten um etwa das Doppelte, obwohl das Gesamtangebot der Antragstellerin die geschätzten Gesamtkosten nur unwesentlich übertraf. Die Vergabestelle hob das Verfahren wegen angeblich unwirtschaftlicher Ergebnisse auf.

Die Vergabekammer des Bundes wies den Hauptantrag auf Fortführung zurück, stellte jedoch die Rechtswidrigkeit der Aufhebung fest. Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.

Ein öffentlicher Auftraggeber muss kein Verfahren gegen seinen Willen fortführen. Ein Anspruch auf Fortführung besteht nur bei willkürlicher oder diskriminierender Aufhebung. Vorliegend war die Aufhebung nicht willkürlich, aber rechtswidrig, da weder § 37 Abs. 1 Nr. 3 noch Nr. 4 VSVgV erfüllt war.

IV. Zuschlagskriterien, Präsentationswertung und elektronische Kommunikation

BayObLG, Beschluss vom 11.06.2025 – Verg 9/24 e 

Nach einem Planungswettbewerb führte der Auftraggeber ein europaweites Verhandlungsverfahren zur Vergabe von Architektenleistungen durch. Die Wertungsmatrix enthielt u. a. Honorar (12,5 %), untergliedert in Stundensätze (2,5 %) und Honorarabschläge (10 %). Bei Honorarzuschlägen sollte ein Abzug von bis zu 200 Punkten erfolgen, obwohl die Rubrik nur 125 Punkte umfasste. Präsentationen wurden mit 10 % gewichtet.

Die Antragstellerin rügte u. a. die Honorarbewertung und die Präsentationskriterien. Die Vergabekammer gab den Rügen statt. Das BayObLG wies die Beschwerde des Auftraggebers zurück und ordnete eine Rückversetzung des Verfahrens an.

Der Senat stellte klar, dass Bewertungsmethoden die bekanntgemachte Gewichtung nicht faktisch aushebeln dürfen. Der pauschale Punktabzug von 200 Punkten verlieh dem Preis einen ausschlaggebenden Rang jenseits der ausgewiesenen 12,5 % (Verstoß gegen § 127 Abs. 1 GWB, § 58 Abs. 1 VgV). Präsentationskriterien wie Auftreten und Souveränität sind hingegen zulässig, wenn sie erkennbar auf die Leistungsqualität bezogen sind.

Zur elektronischen Kommunikation bekräftigte der Senat: Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VgV muss ein vorfristiger Zugriff auf Angebote technisch ausgeschlossen sein. Plandatenserver oder E-Mail genügen diesen Anforderungen nicht.

Praxisrelevanz: Bewertungsmethoden müssen streng an der publizierten Gewichtung ausgerichtet sein. Versteckte Punktabzüge sind unzulässig. Präsentationskriterien müssen auf die Leistungsqualität bezogen sein. Für die Angebotseinreichung sind nur Mittel zulässig, die einen vorfristigen Zugriff technisch ausschließen.

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