25.04.2019Projekt

Das Europäische „Teff-Patent“

Das Patentrechtsteam der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek hat in den Jahren 2018 und 2019 ein erfolgreiches Patentnichtigkeitsverfahren gegen das so genannte „Teff Patent“ geführt. Wegen des großen öffentlichen Interesses werden hier die wichtigsten Informationen zu diesem Patent und dem Verfahren zusammengestellt.

Was ist Teff?

Teff („Eragrostis tef“) ist eine Getreideart, die zur Hirse gezählt wird. Teff, auch als Zwerghirse bekannt, wird seit mehr als 5.000 Jahren vor allem in Äthiopien und Eritrea kultiviert. Am bekanntesten ist die Verwendung von Teffmehl in dem äthiopischen und eritreischen Nationalgericht Injera. 

Teff ist von Natur aus glutenfrei und zugleich reich an Proteinen, Fetten und Aminosäuren. Es enthält hohe Mengen an Vitaminen sowie Mineralien. Es erfreut sich weltweit und insbesondere bei Menschen mit Glutenunverträglichkeit (Zöliakie) zunehmender Beliebtheit.

Was schützt das Teff-Patent?

Das „Teff-Patent“ (EP 1 646 287) stellt ein aus Teff hergestelltes Mehl unter Schutz. Die entsprechende Patentschrift ist beim Europäischen Patentamt abrufbar. Die offiziellen Informationen des Europäischen Patentamts, insbesondere zum Erteilungsverfahren, finden sich im European Patent Register.

Der Schutzumfang eines Patents wird durch die sogenannten „Ansprüche“ bestimmt. Anspruch 1 des Teff-Patents lässt sich wie folgt gliedern. Optionale Merkmale sind dabei kursiv und in Klammer gesetzt.

1. Mehl

2. eines Korns, das zur Gattung Eragrostis gehört

    (2.1. vorzugsweise Eragrostis tef)

3. wobei die Fallzahl des Korns zum Zeitpunkt des Mahlens wenigstens 250 beträgt

    (3.1.  vorzugsweise wenigstens 300,
              3.1.1. besonders bevorzugt wenigstens 340,
              3.1.1.1. am meisten bevorzugt wenigstens 380)

Nur in Europa war die Anmeldung des Teff-Patents erfolgreich. Parallele Patentanmeldungen in den USA und Japan wurden von den dortigen Patentämtern zurückgewiesen. 

Unser Vorgehen gegen das Teff-Patent

Mit Schreiben vom 26. April 2018 forderten wir den eingetragenen Patentinhaber (eine Port V.O.F. in den Niederlanden) auf, auf den deutschen Teil des Teff-Patents bis zum 30. Mai 2018 zu verzichten. Der Patentinhaber reagierte hierauf nicht.

Unsere Nichtigkeitsklage wurde am 29. März 2019 versandt und ging am 1. April 2019 beim Bundespatentgericht ein. Mit der Nichtigkeitsklage greifen wir den deutschen Teil des Teff-Patents an. Eine Kopie der Nichtigkeitsklage ist hier abrufbar und eine (nicht beglaubigte) englische Übersetzung hier.

Das gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens ist: 3 Ni 18/19 (EP). Die entsprechende gerichtliche Mitteilung ist hier abrufbar. Die dort sichtbaren Schwärzungen haben wir vorgenommen.

In Reaktion auf die Nichtigkeitsklage hat der Patentinhaber mit Schriftsatz vom 13. Juni 2019 auf den deutschen Teil des Teff-Patents verzichtet. In Deutschland gibt es also kein Teff-Patent mehr. Dieser Patentverzicht ist im offiziellen Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen (siehe hier den Registerauszug). 

Mit Schreiben vom 14. August 2019 haben wir den Patentinhaber aufgefordert, auch die anderen nationalen Teile des europäischen Patents fallen zu lassen. Der Patentinhaber antwortete zwar nicht auf dieses Schreiben, kam aber der Aufforderung nach. Damit ist das europäische Teff-Patent nun endgültig Geschichte. 

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