Arbeitsgericht Stralsund weist Klage des Marburger Bundes ab – HEUKING vertritt Universitätsmedizin Greifswald erfolgreich
Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit einem jetzt begründeten und formal am 3. Juni 2026 verkündeten Urteil die Klage des Marburger Bundes und eines Arztes auf Einführung einer minutengenauen elektronischen Arbeitszeiterfassung nach dem sogenannten „Stechuhr-Prinzip“ abgewiesen.
Seit dem 1. Januar 2025 schreibt der Tarifvertrag für Ärzte an Universitätskliniken vor, dass Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte durch elektronische Verfahren so zu erfassen sind, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. Der Marburger Bund als Ärztegewerkschaft vertrat die Auffassung, dass nur eine zeitnahe, minutengenaue Erfassung nach dem „Stechuhr-Prinzip“ diesen tarifvertraglichen Anforderungen genüge, und klagte gemeinsam mit einem Arzt der Universitätsmedizin Greifswald gegen das bestehende System der Arbeitszeiterfassung. Das Arbeitsgericht Stralsund folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Das Gericht bestätigte, dass das bestehende Zeiterfassungssystem der Universitätsmedizin Greifswald den tarifvertraglichen Anforderungen entspricht.
Der Prozessvertreter der Universitätsmedizin Greifswald, Rechtsanwalt Dr. Michael Matthiessen, sagt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund sei nicht nur für den TV-Ärzte, sondern auch für weitere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes von Bedeutung, denn auch diese Tarifverträge enthalten vergleichbare Regelungen zur Arbeitszeiterfassung.
Der Marburger Bund prüft derzeit, ob Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt wird.
Prozessvertreter Universitätsmedizin Greifswald
HEUKING:
Dr. Michael Matthiessen (Arbeitsrecht), Berlin