22.05.2007Pressemeldungen

Bundespatentgericht bestätigt Löschung der Marke "POST"

Mit dem am 10. April 2007 zugestellten Beschluss hat das Bundespatentgericht die Beschwerde der Deutschen Post AG (DPAG) zurückgewiesen und damit die Löschungsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bestätigt. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Löschungsanordnung betreffend die Marke „POST“ bestehen bleibt. Das Bundespatentgericht hat allerdings die Rechtsbeschwerde zugelassen, die Löschung ist also noch nicht rechtskräftig. Der BIEK geht davon aus, dass die DPAG die Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen wird, der BGH diese jedoch ebenfalls zurückweisen wird.

Bereits am 14. Dezember 2005 hatte das DPMA auf Antrag des Bundesverbandes internationaler Express- und Kurierdienste e.V. (BIEK) und weiterer Antragsteller die Löschung der Marke „POST“ der DPAG verfügt. Die DPAG hatte hiergegen die Beschwerde eingelegt, über die am 15. November 2006 vor dem Bundespatentgericht mündlich verhandelt worden war.

Der BIEK hatte von Beginn an den Löschungsantrag darauf gestützt, dass die zur Überwindung der absoluten Schutzhindernisse erforderliche Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben war. Denn Voraussetzung für eine solche ist neben einer Bekanntheit des Zeichens auch, dass das Zeichen als Marke im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der von der Marke geschützten Dienstleistungen benutzt worden war. "Tatsächlich hat die DPAG das Zeichen „POST“ zu keinem Zeitpunkt als Marke zur Kennzeichnung einer von ihr erbrachten Dienstleistung benutzt", sagt Dr. Søren Pietzcker von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Hamburg, der den BIEK im Löschungsverfahren vertritt.

Das Bundespatentgericht hat erhebliche tatsächliche und rechtliche Zweifel an der erforderlichen markenmäßigen Benutzung der Marke „POST“ für die in Rede stehenden Dienstleistungen geäußert. Das Bundespatentgericht hat ferner festgestellt, dass die Ergebnisse der durchgeführten Verkehrsbefragungen nicht geeignet waren, den Nachweis zu erbringen, dass sich das Wort „POST“ in den beteiligten Verkehrskreisen als Marke für die registrierten Dienstleistungen durchgesetzt hatte.

Damit fehlt es der Marke „POST“ an der für ihre Eintragung erforderlichen Verkehrsdurchsetzung hinsichtlich der zum Schutz angemeldeten Briefdienstleistungen. Das hat das Bundespatentgericht nun mit dem jüngsten Beschluss bestätigt.

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