06.09.2021Pressemeldungen

Heuking konzipiert für Kontora erstmalig einen Fonds als geschlossenes AIF-Sondervermögen

Ein Team aus Dr. Michael Dröge, Dr. Christoph Gringel und Sven Johannsen, Rechtsanwälte bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, hat die Kontora Kapitalverwaltungs GmbH investmentrechtlich bei der Konzeption eines Fonds in der Form des geschlossenen AIF-Sondervermögens beraten. In steuerlicher Hinsicht wurde das Projekt von Fabian Gaffron, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, betreut. Die Möglichkeit, einen geschlossenen Fonds als Sondervermögen aufzulegen, ist nach dem Deutschen Kapitalanlagesetzbuch erst seit dem 2. August 2021 als Folge der durch das Fondsstandortgesetz vorgenommenen Gesetzesänderungen möglich. Heuking-Mandantin Kontora ist somit eines der ersten Unternehmen, das diese Möglichkeit wahrnimmt. 

Stiftungen sowie kirchliche Vermögen durften bei ihren Investments bisher nur in geringem Umfang Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Bei Stiftungen durften Maximalbeträge, die in gewerbliche Investments investiert werden, nicht überschritten werden. Es bestanden grundsätzlich Eingriffsrechte der Stiftungsaufsicht. Zudem waren gewerbliche Investments verwaltungsintensiv. Mit Fonds in Form von geschlossenen Sondervermögen können Stiftungen sowie kirchliche Vermögen neuerdings ihre strategische Asset Allokation ohne die seit vielen Jahren bestehenden Einschränkungen umsetzen. Geschlossene Sondervermögen sind steuerlich intransparent und unterliegen dem Investmentsteuergesetz. Investments, die über ein geschlossenes Sondervermögen gehalten werden, zählen für Stiftungen nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, selbst wenn die Zielinvestments Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

Das Investmentsteuergesetz sieht Erleichterungen bei der Körperschaftssteuerpflicht für Fonds vor, die ausschließlich von steuerbegünstigten Investoren, insbesondere Stiftungen und kirchlichen Sondervermögen, gehalten werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass auch bei steuerrechtlicher Intransparenz des Fonds keine zusätzliche Besteuerungsebene für eine Erhöhung der Gesamtsteuerbelastung führt. Die steuerbegünstigten Investoren können so ihre steuerlichen Vorteile auf das geschlossene Sondervermögen übertragen und im Ergebnis auch Einkünfte aus gewerblichen Zielinvestments steuerlich ihrem Bereich der Vermögensverwaltung zuordnen. 

Berater Kontora Kapitalverwaltungs GmbH
Heuking Kühn Lüer Wojtek:

Dr. Michael Dröge,
Fabian G. Gaffron,
Sven Johannsen (alle Hamburg)
Dr. Christoph Gringel (Frankfurt)

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