10.01.2020Pressemeldungen

Heuking wehrt im Bonner WCCB-Prozess Schadensersatzklage der Bundesstadt ab

In seiner Pressemitteilung 1/2020 hat der Pressedezernent des Landesarbeitsgerichts Köln hierzu das Folgende mitgeteilt: „Schadensersatzklage der Stadt Bonn gegen ehemaligen leitenden Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem WCCB abgewiesen".

Die Stadt Bonn nimmt den früheren Leiter des Städtischen Gebäudemanagements (SGB) im Zusammenhang mit dem World Conference Center Bonn (WCCB) wegen angeblicher Verletzung seiner Controllingaufgaben auf Schadensersatz in Höhe von 500.000 Euro in Anspruch. Das Arbeitsgericht Bonn hatte eine grobe Pflichtverletzung des Mitarbeiters verneint und die Klage zudem wegen der Versäumung der einschlägigen Ausschlussfrist abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und die Berufung der Stadt Bonn mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.01.2020 - 8 Sa 787/18

Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE http://www.nrwe.de/ unter Eingabe des Aktenzeichens (8 Sa 787/18) aufgerufen werden.“

In dem Verfahren stellten sich Fragen nach dem Sorgfaltsmaßstab, den Beschäftigte im öffentlichen Dienst walten lassen müssen, um die Berechnung des Schadens bei gescheiterten Großprojekten sowie zur Wirkung von Verjährungseinrede-Verzichtsverträgen auf Ausschlussfristen.

Vertreter des Leiters des SGB
Heuking Kühn Lüer Wojtek:

Dipl.-Kfm. Dr. Thorsten Leisbrock, Köln

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