20.01.2026 Fachbeitrag

Neues Recht auf Reparatur: BMJV veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie

Update Handel und Vertrieb Januar 2026

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. Januar 2026 für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren („Richtlinie) soll ein eigenständiges gesetzliches Reparaturrecht für Verbraucher für bestimmte Produktgruppen in das BGB einführen. Ziel dieser Initiative ist die Stärkung von Verbraucherrechten sowie die Förderung eines nachhaltigen und kreislauforientierten Konsums. Eine Synopse zwischen der aktuellen Gesetzeslage und dem Referenten-Entwurf finden sie hier.

Welche Unternehmen und Produkte sind betroffen?

Die gesetzliche Reparaturpflicht wird für Hersteller von Produktgruppen eingeführt, die in Anhang II der Richtlinie genannt sind und für die aufgrund produktspezifischer Ökodesign-Rechtsakte bereits unionsrechtliche Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen. Dazu gehören unter anderem Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Smartphones, Tablets sowie – hinsichtlich ihrer Akkus – E-Bikes und E-Scooter. Die Produktgruppen werden voraussichtlich sukzessive erweitert. Befindet sich der Hersteller außerhalb der EU, so treffen die entsprechenden Pflichten seinen Bevollmächtigten bzw. den Importeur oder Vertreiber der Produkte.

Welche Pflichten kommen?

  • Reparaturpflicht

Hersteller müssen Verbrauchern für die übliche Lebensdauer der betroffenen Produkte bei Produktfehlern Reparaturdienstleistungen anbieten. Diese gesetzliche Reparaturpflicht besteht nur für fehlerhafte Produkte, für die den Verbrauchern gesetzliche Mängelrechte nicht oder nicht mehr zustehen; sie ergänzt somit die kaufrechtliche Mängelgewährleistung. 

Die Reparaturen sind innerhalb einer angemessenen Frist und unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anzubieten. Gemäß der Gesetzesbegründung können Hersteller neben der Kostendeckung auch übliche Gewinnspannen für die Reparaturleistungen berücksichtigen. Für weitere Einzelheiten der Reparaturverpflichtung, insbesondere Folgen unzureichender Reparaturen, wird teilweise auf werkvertragsrechtliche Bestimmungen verwiesen.

Da das Recht auf Reparatur einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch der Verbraucher begründet, ist der Abschluss eines Reparaturvertrages nicht zwingend und die Reparatur darf nach der Gesetzesbegründung auch nicht von einem solchen abhängig gemacht werden. Es steht den Parteien jedoch frei, freiwillig einen Reparaturvertrag zu schließen, sofern hierdurch von den gesetzlichen Reparaturvorgaben nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen wird.

Die Hersteller sind zudem verpflichtet, die verfügbaren Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten. Sie dürfen grundsätzlich keine technischen oder softwarebasierten Reparaturhindernisse schaffen und die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen und mittels 3-D-Druck hergestellten Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern.

  • Informationspflicht

Solange die Reparaturpflicht besteht, müssen Hersteller Informationen über die Reparaturleistungen leicht zugänglich, klar und verständlich sowie kostenlos bereitstellen. Für typische Reparaturen sind zudem Preisverzeichnisse auf einer frei zugänglichen Website zu veröffentlichen.

Ferner wird Unternehmen (Hersteller, Verkäufern und sonstigen Reparaturbetrieben) das Europäische Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, das gegenüber Verbrauchern zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten beim Abschluss eines Reparaturvertrages verwendet werden kann.

  • Änderung der Mängelgewährleistung

Neben der Haltbarkeit wird künftig auch die Reparierbarkeit zur üblichen Beschaffenheit einer Sache gehören. Mangelnde Reparierbarkeit kann daher als solche Mängelansprüche auslösen.

Zudem sollen Reparaturen im Rahmen der Mängelgewährleistung gefördert werden, indem sie gegenüber Verbrauchern künftig zu einer einmaligen Verlängerung der Gewährleistungsfrist um weitere 12 Monate, d. h. von zwei auf drei Jahre, führen. Hier wird das Verhältnis zu § 212 BGB (Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis) zu klären sein, da das Anerkenntnis einer Verpflichtung zur Nacherfüllung aktuell bereits zum Neubeginn der zweijährigen Mängelverjährung für die gesamte Sache und das Anerkenntnis einer Verpflichtung zur Nachbesserung zum Neubeginn der Verjährung in Bezug auf den jeweiligen Mangel führen. 

Wie geht es weiter?

Die Bundesregierung strebt eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie bis zum 31. Juli 2026 an. Wird das Gesetz wie beabsichtigt verabschiedet, werden das Recht auf Reparatur und die damit verbundenen Informationspflichten für die betroffenen Produkte ab dem Inkrafttreten unabhängig vom Kaufdatum gelten. Die kaufvertraglichen Bestimmungen, insbesondere die Verjährungsverlängerung bei Nachbesserungen, sollen dagegen nur für ab dem 31. Juli 2026 abgeschlossene Kaufverträge Anwendung finden.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Hersteller der betroffenen Produktgruppen sollten angesichts der geplanten kurzfristigen Einführung des Rechts auf Reparatur bereits jetzt die Infrastruktur für Reparaturdienstleistungen außerhalb der Gewährleistung prüfen und diese, soweit erforderlich, aufbauen oder anpassen. Dies umfasst insbesondere die strategische Entscheidung, ob die Reparaturleistungen direkt durch die Hersteller oder durch Dritte als Unterauftragnehmer (z. B. den Fachhandel) erbracht werden sollen. Entsprechend sind Verträge anzupassen und der Informationsaustausch sicherzustellen. Zudem ist die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Beziehungen mit Zulieferern erforderlich, um die Verfügbarkeit der zur Erfüllung der Reparaturpflicht notwendigen Ersatzteile und Werkzeuge zu gewährleisten. Ferner sollte bereits jetzt die Anpassung der Webauftritte und Kundenkommunikation über die Reparaturdienstleistungen vorbereitet werden, um die Informationspflichten rechtzeitig zu erfüllen.

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