17.12.2025 Fachbeitrag

Mind the Label – Was die EmpCo-Richtlinie für den B2C-Warenverkauf in der EU bedeutet

Update Vertriebsrecht Dezember 2025

Die Europäische Union hat ihr Verbraucherschutzrecht grundlegend reformiert. Anfang 2024 wurde die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – die Empowering Consumers for the Green Transition Directive (Richtlinie (EU) 2024/825, „EmpCo-Richtlinie“) – verabschiedet. Sie ändert sowohl die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) als auch die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU).

Ziel der Reform ist es, Verbraucher zu informierten und nachhaltigeren Kaufentscheidungen zu befähigen und zugleich irreführende oder vage Umweltangaben wirksam zu unterbinden. Neben neuen Vorgaben zu „Green Claims“ (lesen Sie hier mehr zu diesem Thema) und zur Frühveralterung führt die EmpCo-Richtlinie unionsweit einheitliche, vorvertragliche Informationspflichten für den Verkauf von Waren an Verbraucher ein.

Zur Konkretisierung dieser Pflichten hat die Europäische Kommission am 25. September 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 erlassen (die „Verordnung“). Sie legt verbindlich Gestaltung und Inhalt

  • einer harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie
  • einer – soweit einschlägig – harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
    fest.

Beide Informationsmittel gelten sowohl im stationären Handel als auch im Online-Vertrieb und erfassen faktisch alle körperlichen Waren im B2C-Geschäft.

Die Mitgliedstaaten müssen die EmpCo-Richtlinie bis zum 27. September 2026 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland hat die Bundesregierung hierzu bereits am 3. September 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucher-, Versicherungsvertrags- und Behandlungsvertragsrechts vorgelegt, der die neuen Pflichten in den Artikeln 246 und 246a EGBGB verankert und sich inhaltlich eng an die Richtlinie anlehnt.

In der Gesamtschau erhöhen die Neuregelungen die Transparenz im Verbrauchsgüterkauf, machen bestehende gesetzliche Rechte sichtbarer und stellen sicher, dass Haltbarkeitsversprechen durch klare, überprüfbare gewerbliche Garantien abgesichert sind.

Wer ist betroffen?

Die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie gelten sektorenübergreifend. Sämtliche B2C-Händler – von Elektronik- und Haushaltswarengeschäften über Mode-, Möbel- und Spielwarenhändler bis hin zu Online-Marktplätzen – müssen die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht an der Verkaufsstelle sowie im Online-Checkout gut sichtbar bereitstellen.

Hersteller und Markeninhaber sind insbesondere dann betroffen, wenn sie eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbieten. In diesen Fällen ist die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu verwenden und den Händlern sind die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. In der Praxis erfordert dies eine enge Abstimmung zwischen Herstellern und Vertriebspartnern.

Pflichtinformationen im Überblick

Harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht

Eine zentrale Neuerung der EmpCo-Richtlinie ist die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Sie muss Verbrauchern vor Vertragsschluss gut sichtbar präsentiert werden und informiert in klarer, verständlicher Sprache über die bestehenden Rechte bei mangelhaften Waren.

Die Mitteilung verweist auf die unionsrechtliche Mindestgewährleistungsdauer von zwei Jahren und stellt zugleich klar, dass das nationale Recht längere Fristen vorsehen kann. Gestaltung und Wortlaut sind durch die Verordnung verbindlich vorgegeben, einschließlich eines QR-Codes zum Portal „Ihr Europa“ mit weiterführenden Informationen. Inhaltliche Änderungen sind unzulässig.

Im stationären Handel ist die Mitteilung als deutlich erkennbares Plakat anzubringen; online ist sie in prominenter Platzierung darzustellen, bei Vertragsabschlüssen zwingend in Farbe. Zugleich wird klar zwischen dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht und etwaigen zusätzlichen gewerblichen Garantien unterschieden.

Harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie (GARAN)

Die zweite Säule bildet die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie („GARAN“). Sie ist verpflichtend zu verwenden, wenn ein Hersteller eine freiwillige, kostenfreie Haltbarkeitsgarantie gewährt, die

  • die gesamte Ware erfasst,
  • länger als zwei Jahre gilt und
  • ohne zusätzliche Kosten oder Bedingungen angeboten wird.

Die sprachneutrale Kennzeichnung enthält u. a. den Titel „GARAN“, ein Symbol für garantierte Haltbarkeit, eine Angabe zur Garantiedauer, einen Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie einen QR-Code zu weiterführenden Informationen. Editierbar sind ausschließlich die Garantiedauer, der Herstellername und die Modellkennung.

Im stationären Handel ist ein Mindestformat von 95 × 100 mm einzuhalten. Online muss die Kennzeichnung farbig dargestellt werden; eine „verschachtelte“ Anzeige ist zulässig, sofern die vollständige Kennzeichnung beim ersten Nutzer-Kontakt sichtbar wird. Ziel ist eine klare und verständliche Abgrenzung zwischen gesetzlicher Gewährleistung und freiwilliger Haltbarkeitsgarantie.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie werden in den Mitgliedstaaten als Marktverhaltensregeln umgesetzt. Verstöße gelten als unlautere geschäftliche Handlungen. In Deutschland drohen insbesondere wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche durch Mitbewerber und Verbraucherverbände, behördliche Maßnahmen bei weitverbreiteten Verstößen sowie erhebliche Reputationsrisiken.

Da Inhalt, Format und Platzierung der Mitteilung und der GARAN-Kennzeichnung strikt vorgegeben sind, kommt es nicht nur auf deren Verwendung, sondern auch auf die form- und fristgerechte Umsetzung an allen physischen und digitalen Verkaufsstellen an.

Praxisfolgen und empfohlene Schritte bis zum 27. September 2026

Unternehmen sollten frühzeitig mit der Umsetzung beginnen. Hersteller sind gehalten, Verpackungen, Beipackmaterialien und Produktseiten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Händler müssen die prominente Platzierung der harmonisierten Mitteilung im Kassenbereich sowie auf Produkt- und Checkout-Seiten sicherstellen.

Produkte mit einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren sind systematisch zu identifizieren und korrekt zu kennzeichnen. Vertrieb, Kundenservice und Marketing sollten geschult werden, um Gewährleistungsrechte und Garantien rechtssicher zu kommunizieren. Aufgrund der formalen Anforderungen an Online-Darstellungen sind zudem frühzeitige Anpassungen in UX-Design, IT und Content-Management erforderlich.

Key Takeaways

  • Neue Pflichtinformationen ab 27. September 2026: Die EmpCo-Richtlinie führt unionsweit verbindliche, vorvertragliche Informationspflichten für den B2C-Warenverkauf ein – online wie offline.
  • Gewährleistungsmitteilung ist zwingend: Alle B2C-Händler müssen Verbraucher gut sichtbar über das gesetzliche Gewährleistungsrecht informieren; Inhalt und Gestaltung sind nicht abänderbar.
  • GARAN-Kennzeichnung bei Garantien über zwei Jahre: Gewähren Hersteller eine freiwillige, kostenfreie Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren, ist die harmonisierte GARAN-Kennzeichnung verpflichtend.
  • Formale Umsetzung ist haftungsrelevant: Farbe, Mindestgröße, Platzierung und vollständige Sichtbarkeit – insbesondere im Online-Handel – sind zwingend einzuhalten.
  • Wettbewerbsrechtliches Risiko: Verstöße können Abmahnungen, behördliche Maßnahmen und erhebliche Reputationsschäden nach sich ziehen.
  • Jetzt handeln: Hersteller und Händler sollten Produkte, Garantien, Verpackungen, Online-Darstellungen und interne Prozesse frühzeitig überprüfen und anpassen.
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