Schon vergeben?

Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek

Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.

23.11.2021

Folge 12: Rechtsschutz im Vergabeverfahren – Rüge und Nachprüfungsverfahren

Sarah Rose und Max Richter erklären in der zwölften Folge des Vergaberechts-Podcasts, wie öffentliche Auftraggeber am besten mit Rügen umgehen und wie ein Nachprüfungsverfahren abläuft.

Sarah Rose und Max Richter sprechen in dem Podcast insbesondere über folgende Themen:

  • Der Begriff der Rüge
    Eine Rüge ist eine an den Auftraggeber gerichtete formlose Beschwerde gegen Vergaberechtsverstöße. Inhaltlich bestehen keine hohen Anforderungen an eine Rüge. Aus der Rüge muss erkennbar sein, dass der Bieter einen näher konkretisierten Vergaberechtsverstoß beanstandet und Abhilfe erwartet. Insofern ist die Rüge von einer Bieterfrage und einer bloßen Anregung durch einen Bieter abzugrenzen.
  • Mögliche Reaktionen auf eine Rüge
    Der Auftraggeber hat generell zwei Möglichkeiten, auf eine Rüge zu reagieren. Er kann der Rüge (teilweise) abhelfen, indem er den Forderungen des Bieters (teilweise) nachkommt) oder er kann die Rüge (teilweise) zurückweisen. 
    Hilft der Auftraggeber der Rüge des Bieters ab, so ist ggf. eine Änderungsbekanntmachung oder zumindest ein entsprechender Hinweis an die Bieter erforderlich.
    Weist der Auftraggeber die Rüge zurück, so sind dem Bieter in der Rügeantwort bestenfalls die Gründe der Zurückweisung darzulegen. Zudem ist der Bieter unbedingt auf die 15-Tages-Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB hinzuweisen („Rechtsbehelfsbelehrung“).
  • Rügepräklusion
    Ein Nachprüfungsverfahren ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GWB nur dann zulässig, wenn der Bieter den jeweiligen Vergaberechtsverstoß zuvor mit einer den jeweiligen Fristen genügenden Rüge beanstandet hat.
  • Prüfung des Nachprüfungsantrages
    Bevor die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag zustellt, prüft sie lediglich, ob der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ist dies nicht der Fall, stellt sie den Antrag zu. 
  • Zuschlagsverbot
    Mit der schriftlichen Mitteilung über einen Nachprüfungsantrag geht das sogenannte Zuschlagsverbot einher. Danach ist es dem Auftraggeber verwehrt, vor der Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Absatz 1 GWB den Zuschlag zu erteilen. Ein dennoch erteilter Zuschlag ist unwirksam. Ist ein Zuschlag bereits vor der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergangen, so ist dieser wirksam.
  • Anhörung
    Zusammen mit der Übermittlung des Nachprüfungsantrags fordert die Vergabekammer den Antragsgegner zur Vorlage der Vergabeakten und zur Stellungnahme auf. Die Vergabeakte umfasst alle Vergabeunterlagen, die den Ablauf des Vergabeverfahrens dokumentieren.
  • Beiladung
    Sofern Interessen eines am Verfahren beteiligten Unternehmens schwerwiegend berührt werden, wird dieses Unternehmen zum Verfahren beigeladen. In der Regel handelt es sich um das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll. 
  • Akteneinsicht
    Auf Antrag können die Beteiligten die Akten einsehen. Ausgenommen sind grundsätzlich Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Auf diese haben die Verfahrensbeteiligten hinzuweisen, sie entsprechend kenntlich zu machen und ggfs. zu schwärzen.
  • Sachverhaltsermittlung
    Wesentlicher Gegenstand der Ermittlung seitens der Vergabekammer sind die Vorträge der Parteien, die an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben, um den schnellen Abschluss des Verfahrens zu erreichen. Die Parteien sollen alles vortragen, was für die Aufklärung des Sachverhalts relevant sein könnte. Darüber hinaus prüft die Vergabekammer auch anhand der Ausschreibungsunterlagen, ob grundsätzliche Vergabeverstöße festzustellen sind.
  • Beschleunigungsgrundsatz
    Vergabekammer soll grundsätzlich innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann die Frist im Ausnahmefall durch Mitteilung an die Beteiligten verlängert werden.
  • Mündliche Verhandlung
    Nachdem sich die Parteien schriftlich ausgetauscht haben, findet grundsätzlich die mündliche Verhandlung statt. Darin werden die für die Entscheidung relevanten Fragen mit den Beteiligten erörtert. Die Parteien können zur Unterstützung weitere Teilnehmer mitbringen, z.B. Vertreter von Ingenieursbüros oder Sachverständige. Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Nachprüfungsantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn alle Beteiligten zustimmen.
  • Rechtsmittel
    Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Gegen Beschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung sofortige Beschwerde beim OLG/den Vergabesenaten eingereicht werden. Hier ist die anwaltliche Vertretung grundsätzlich erforderlich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt die Entscheidung der Vergabekammer darf nicht umgesetzt werden. 

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